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Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2000 11 98 99 (2000 I Nr. 20)

24 gennaio 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·483 parole·~2 min·5

Riassunto

Art. 42 Abs. 2 und 321c OR; Art. 8 ZGB. Festsetzung einer Überstundenentschädigung durch richterliche Schätzung. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 24.01.2000 Fallnummer: 11 98 99 LGVE: 2000 I Nr. 20 Leitsatz: Art. 42 Abs. 2 und 321c OR; Art. 8 ZGB. Festsetzung einer Überstundenentschädigung durch richterliche Schätzung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Kläger war bei der Beklagten als Etagenportier und Hausmeister bzw. Nachtportier angestellt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten u.a. eine Überstundenentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989, wobei er die Zahl der in dieser Zeit angeblich geleisteten Überstunden auf nicht weniger als 1632 bezifferte. Die Beklagte bestritt für diese Periode jegliche Leistung von Überstunden durch den Kläger. Im Gegensatz zur Periode 1990 bis 1992 verfügte der Kläger hier nicht über die Originalstempelkarten, sondern lediglich über Stempelkartenkopien für einzelne Monate, nämlich die Monate März, Mai, Juni und August 1989. Nach der Darstellung der Beklagten sollen die Originalstempelkarten bei einer Überschwemmung, deren Umstände allerdings nicht näher feststehen, verwüstet und deshalb entsorgt worden sein. Die Vorinstanz nahm deshalb anhand der erwähnten Kartenkopien in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine richterliche Schätzung vor und nahm dabei an, dass der Kläger in dieser Zeitspanne im Schnitt 30 Überstunden pro Monat geleistet habe. So gelangte sie für diese Periode - unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien - schliesslich auf insgesamt 360 entschädigungspflichtige Überstunden. Aus den Erwägungen: Dieses Vorgehen wird im Appellationsverfahren weder vom Kläger noch von der Beklagten vorbehaltlos als richtig betrachtet, und die Berechnungen und Schätzungen der Vorinstanz als solche werden weder von der einen noch von der anderen Prozesspartei anerkannt. Tatsächlich sind solche Schätzungen über Jahre zurück problematisch, sind doch die vorhandenen Angaben über die Überstunden in den einzelnen Monaten auch nach Abzug der in den Anwesenheitskontrollen vermerkten Ruhetage sehr unterschiedlich. Indessen ist im vorliegenden Fall Folgendes zu beachten: An sich hat der Kläger seinen Anspruch nachzuweisen; Sache der Beklagten ist der Erfüllungsbeweis. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht beweisen, weil die einzigen Beweismittel (Arbeitszeitkontrollkarten) sich immer in Händen der Beklagten befanden. Sie sind heute nicht mehr verfügbar, weil ein Wassereinbruch in die Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten die fraglichen Arbeitszeitkontrollkarten so stark beschädigt haben soll, dass man sie entsorgt habe. Die Beklagte ist also verantwortlich für den Beweisnotstand beider Parteien; ob verschuldet oder unverschuldet kann dabei offen gelassen werden. Das heisst nun aber nicht, dass ohne weiteres von der klägerischen Darstellung auszugehen wäre. Vielmehr ist das Vorgehen des Amtsgerichts vertretbar, die Entschädigung für die Überstundenarbeit in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1989 in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. Dabei erweist sich die vorinstanzliche Berechnung der durchschnittlich 30 Überstunden pro Monat als angemessen und vernünftig, nachdem die massgeblichen Kriterien (wie Ruhetage, Ferien, Vergleichswerte 1990-1992, Stempelkarten [März, Mai, Juni und August 1989]) berücksichtigt wurden. Dem Kläger sind demnach für die Periode anfangs Dezember 1988 bis Ende Dezember 1989 360 Überstunden zu dem von der Vorinstanz errechneten Stundenansatz von der Beklagen entschädigen zu lassen.

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