Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 25.03.2011 Fallnummer: 11 10 157 LGVE: 2011 I Nr. 4 Leitsatz: Art. 8 ZGB. Keine Beweiserleichterung für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 8 ZGB. Keine Beweiserleichterung für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.
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Der Beklagte betreibt ein Architekturbüro. Im März 2006 wurde er beauftragt, eine Vorstudie für eine geplante Terrassensiedlung zu erarbeiten. Er zog den Kläger bei, der ebenfalls als Architekt tätig ist. Die Klage des Klägers auf Bezahlung von Fr. 12'988.-- nebst 5 % Zins seit 12. Dezember 2008 haben sowohl das Amtsgericht wie auch das Obergericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen: 3.- Das Amtsgericht war zum Schluss gekommen, dass die Parteien einen mündlichen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Dem Kläger misslinge der ihm obliegende (strikte) Beweis der Vereinbarung eines Pauschalhonorars; die Vereinbarung einer andern Vergütungsart habe er nicht behauptet und die Festsetzung des Honorars durch das Gericht bzw. die Prüfung der Angemessenheit des eingeklagten Betrags habe er weder beantragt noch wäre eine solche aufgrund seiner bisherigen Vorbringen möglich.
3.1. Der Kläger rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz habe mit dem verlangten strikten Beweis für die Vereinbarung des Pauschalhonorars zu hohe Anforderungen an den Beweis gestellt.
3.2. Nach dem bundesgerichtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2008 vom 21.01.2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Pra 2005 Nr. 119 E. 2). Die Beweiserleichterung setzt eine "Beweisnot" voraus, die aber nicht schon darin begründet liegt, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; vgl. auch Isabelle Berger-Steiner, Das Beweismass im Privatrecht, ASR 745, Bern 2008, N 07.06, wonach nur sachimmanente, auf objektive Gründe zurückgehende Beweiserschwernisse eine Reduktion der Intensität des Nachweises auslösen können). Der Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit kommt vorab in Konstellationen zum Tragen, die durch eine typische, nicht bloss fallbezogene Beweisnot gekennzeichnet sind (Hans Peter Walter, Beweis und Beweislast im Haftpflichtprozess, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2009 [Hrsg. Fellmann/Weber], Zürich 2009, S. 55 f.). Dies gilt namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 715 E. 3.2 S. 720).
3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder einer Vergütung nach Aufwand ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich. Daran ändert der Umstand, dass sich die Parteien nur mündlich geeinigt hätten, nichts. Auch eine mündliche Abmachung lässt sich beweisen, allenfalls durch Zeugen oder mittels Indizien (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 143 ZPO N 2; Isaak Meier, Das Beweismass - ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, in: BJM 1989 S. 69; Streiff/Pellegrini/von Kaenel, Vertragsvorlagen, 3. Aufl., S. 14). Wenn sich der Kläger auf fehlende schriftliche Abmachungen beruft, macht er bloss Beweisschwierigkeiten geltend, die nach dem Gesagten nicht zu einer Beweiserleichterung führen.
3.4. Da somit das Regelbeweismass zur Anwendung kommt, ist auf die Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Pauschalvereinbarung nicht näher einzugehen. Im Übrigen hat das Amtsgericht ausführlich begründet, weshalb aufgrund der Akten der Schluss auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars keineswegs als naheliegend oder gar als zwingend erscheine. Mit diesen Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander, sondern er verweist auf verschiedene Vorbringen des Beklagten in der Klageantwort und Duplik, die diesen als unglaubwürdig erscheinen liessen. Damit kommt er jedoch den Anforderungen an die Begründung einer Appellation nicht nach, welche die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf seine Richtigkeit hin bezweckt und nicht die Weiterführung des erstinstanzlichen Prozesses (LGVE 2003 I Nrn. 45 und 46). Dass der Beklagte anlässlich des Sühneversuchs ein vereinbartes Pauschalhonorar bestätigt habe, ist bestritten und lässt sich auch nicht aus der Vergleichsofferte des Klägers ableiten. Weitere Indizien, die den Standpunkt des Klägers zu stützen vermöchten, hat er weder vorgetragen noch belegt. Der Nachweis für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist auch vor Obergericht nicht erbracht.
1. Abteilung, 25. März 2011 (11 10 157)