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Luzern Obergericht I. Kammer 23.03.2010 11 09 46.1 (2010 I Nr. 11)

23 marzo 2010·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·254 parole·~1 min·2

Riassunto

Art. 42 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR. Haushaltschaden: Aus der Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung kann nicht abgeleitet werden, dass bei Haushalten ohne Kinderbetreuung ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden sei. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 23.03.2010 Fallnummer: 11 09 46.1 LGVE: 2010 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 42 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR. Haushaltschaden: Aus der Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung kann nicht abgeleitet werden, dass bei Haushalten ohne Kinderbetreuung ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden sei.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 42 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR. Haushaltschaden: Aus der Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung kann nicht abgeleitet werden, dass bei Haushalten ohne Kinderbetreuung ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden sei.

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Die Klägerin zog sich bei einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen, in der Schweiz nicht versicherten Halter und Lenker eines Lastwagens erhebliche Verletzungen zu. Sie machte ihre Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 76 SVG gegen den Nationalen Garantiefonds geltend. Das Obergericht verdeutlichte dabei seine Rechtsprechung zum einheitlichen Stundenansatz für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung (vgl. LGVE 2008 I Nr. 8).

Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hat gestützt auf die Rechtsprechung des Obergerichts zur Berechnung des bisherigen Haushaltschadens einen Stundenansatz von Fr. 27.-- und zur Ermittlung des Haushaltschadens ab dem Zeitpunkt der Pensionierung einen solchen von Fr. 29.-- angewendet. Das Obergericht hat sich im Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung u.a. aus Praktikabilitätsgründen auch für die Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung ausgesprochen (LGVE 2008 I Nr. 8). Daraus kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abgeleitet werden, falls keine Kinder zu betreuen seien, sei ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden. Dem Umstand, dass keine Kinderbetreuungsaufgaben anfallen, wird mit der entsprechend tieferen Gesamtstundenzahl (für Haushalte ohne Kinder) angemessen Rechnung getragen.

I. Kammer, 23. März 2010 (11 09 46)

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