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Luzern Obergericht I. Kammer 04.01.2010 11 09 19 (2010 I Nr. 6)

4 gennaio 2010·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·606 parole·~3 min·5

Riassunto

Art. 474 ZGB. Berechnung der Pflichtteile von Nachkommen bei Erbvorbezug und Ausgleichungspflicht. | Erbrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Erbrecht Entscheiddatum: 04.01.2010 Fallnummer: 11 09 19 LGVE: 2010 I Nr. 6 Leitsatz: Art. 474 ZGB. Berechnung der Pflichtteile von Nachkommen bei Erbvorbezug und Ausgleichungspflicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 474 ZGB. Berechnung der Pflichtteile von Nachkommen bei Erbvorbezug und Ausgleichungspflicht.

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Der Erblasser hinterliess als gesetzliche Erben vier Kinder. In seiner letztwilligen Verfügung setzte er alle Kinder auf den Pflichtteil und hielt fest, dass jedes der Kinder bereits Fr. 30'000.-- als Erbvorbezug erhalten habe. Diese Vorbezüge seien den Kindern an ihre Pflichtteile anzurechnen. Seiner Lebenspartnerin vermachte er Fr. 20'000.--. Die Kinder klagten auf vollständige Herabsetzung des der Lebenspartnerin aus dem Nachlass ausgerichteten Betrags von Fr. 20'000.--. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil.

Aus den Erwägungen:

3.2.1. Bei der Bestimmung des Pflichtteils ist von Art. 474 Abs. 1 ZGB auszugehen. Danach berechnet sich der verfügbare Teil nach dem Stande des Vermögens des Erblassers zur Zeit des Todes. Zur Erbschaft und zum Vermögen des Erblassers gehört auch, was er seinen Erben auf Anrechnung an deren Erbteile zugewendet hat (Erbvorbezüge). Zwar werden die Erbvorbezüge im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Sie sind aber wegen ihrer Funktion hinzuzurechnen. Als Vorausleistungen des Erblassers auf den Teilungsanspruch (Art. 604 ZGB) des Zuwendungsempfängers werden sie bei der Erbschaftsteilung so behandelt, als hätten sie zur Erbschaft gehört und wären dem Empfänger zugeteilt worden. Da sie sich aber nicht in der Erbschaft befinden, müssen sie hinzugerechnet werden (Weimar, Berner Komm., Art. 474 ZGB N 2 und 35 mit zahlreichen Verweisen). Die Vorinstanz stellte daher zutreffend fest, der Vorempfang sei eine vorweggenommene Teilung, Bestandteil der Erbschaft und dem zu teilenden Gesamtvermögen zuzurechnen, welches die Teilungsmasse bilde. Insbesondere unter dem Aspekt, dass es sich bei den Vorempfängen um anrechenbare, bereits im Besitz der Erben befindende Vermögenswerte handelt, ist unerheblich, ob diese Vorempfänge gleich oder unterschiedlich hoch waren. Massgebend ist, dass sie rechnerisch zur Teilungsmasse gehören, die Ausgangspunkt der Berechnung der Pflichtteile bildet. Diese Hinzurechnung gründet nicht in der Ausgleichungspflicht, welche die Kläger ins Zentrum ihrer Argumentation stellen, indem sie geltend machen, eine Ausgleichungspflicht setze per definitionem ein Ungleichgewicht der Vorempfänge voraus, ansonsten es nichts auszugleichen gebe. Daran ändere auch die Anordnung des Erblassers nichts, denn diese sei nur zulässig, wenn grundsätzlich ein Ausgleichungstatbestand gegeben sei. Vielmehr basiert die Hinzurechnung auf der Tatsache des Erbvorempfangs sowie der Verfügung des Erblassers, dass den Klägern diese Vorempfänge an ihre Erbteile anzurechnen seien.

3.2.2. Am Ergebnis ändert nichts, wenn man der Argumentation der Kläger folgt und prüft, ob es sich bei den Vorbezügen um Zuwendungen unter Lebenden im Sinn von Art. 475 i.V.m. Art. 527 f. ZGB handelt, die der Herabsetzungsklage unterstellt sind. Die Kläger bringen diesbezüglich vor, die Hinzurechnung der Vorbezüge widerspreche dem Institut der Herabsetzung, weil der Herabsetzungsanspruch nur Erben zustehe, die nicht den Wert ihres Pflichtteils ungeschmälert und unbelastet erhalten hätten. Die Beklagte sei nicht pflichtteilsgeschützte Erbin, sondern lediglich Vermächtnisnehmerin. Als solche habe sie aufgrund und nach Massgabe des Instituts der Herabsetzung keinen Anspruch darauf, dass die Beträge von je Fr. 30'000.-- rechnerisch zu den Aktiven des Nachlasses geschlagen und dann den Nachkommen als bereits bezogen angerechnet würden. Mit dieser Argumentation übersehen die Kläger, dass nicht die Beklagte die Herabsetzung von ihnen verlangt, sondern dass sie sich selber auf die Herabsetzung berufen und dass eine Pflichtteilsverletzung nur vorliegt, wenn die Kläger nicht ohnehin den Betrag schon erhalten haben, der ihnen als Pflichtteil zusteht. Es geht nicht darum, ob die Pflichtteile der Kläger durch unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen an einen der Kläger geschmälert wurden, sondern im Streit liegt die Frage, ob der Erblasser mit seinem Legat zu Gunsten der Beklagten seine Verfügungsbefugnis überschritten hat. Diese Frage ist mit dem Amtsgericht zu verneinen.

I. Kammer, 4. Januar 2010 (11 09 19)

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