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Luzern Obergericht I. Kammer 19.02.2009 11 09 15 (2009 I Nr. 28)

19 febbraio 2009·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·560 parole·~3 min·6

Riassunto

§§ 82 Abs. 1 und 112 Abs. 3 ZPO. Eine Frist beginnt erst mit der Eröffnung des Entscheids und nicht mit dessen früher eingetretenen Rechtskraft zu laufen. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 19.02.2009 Fallnummer: 11 09 15 LGVE: 2009 I Nr. 28 Leitsatz: §§ 82 Abs. 1 und 112 Abs. 3 ZPO. Eine Frist beginnt erst mit der Eröffnung des Entscheids und nicht mit dessen früher eingetretenen Rechtskraft zu laufen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 82 Abs. 1 und 112 Abs. 3 ZPO. Eine Frist beginnt erst mit der Eröffnung des Entscheids und nicht mit dessen früher eingetretenen Rechtskraft zu laufen.

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Der Amtsgerichtspräsident bewilligte der Klägerin mit Entscheid vom 11. August 2008 die provisorische Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i ZGB auf zwei im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücken. Er setzte ihr zur Geltendmachung der definitiven Eintragung eine Frist von "einem Monat nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids". Die Beklagten reichten dagegen Rekurs ein, auf welchen das Obergericht mit Entscheid vom 24. September 2008 jedoch nicht eintrat. Mit Klage vom 14. November 2008 verlangte die Klägerin beim Amtsgericht die definitive Eintragung des Pfandrechts. Wegen Verspätung trat dieses auf die Klage nicht ein. Gegen den Erledigungsentscheid erhob die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus den Erwägungen: 2.- Der Amtsgerichtspräsident hat der Klägerin im Entscheid vom 11. August 2008 eine Frist von "einem Monat nach (dessen) Rechtskraft" gesetzt, um dem Grundbuchamt entweder eine Anerkennungserklärung der Beklagten vorzulegen oder ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin will diesen Passus dahingehend verstanden wissen, dass die einmonatige Frist "ab Kenntnis der Rechtskraft" des fraglichen Entscheids zu laufen begonnen habe. Der obergerichtliche Erledigungsentscheid vom 24. September 2008 sei ihr erst am 15. Oktober 2008 zugestellt worden, was die Frist - unbeeinflussbar und willkürlich - um drei Wochen verkürzt habe. Damit macht die Klägerin als Nichtigkeitsgrund sinngemäss die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend (§ 266 lit. b ZPO).

Der Wortlaut des Entscheids vom 11. August 2008 ist an und für sich unmissverständlich: Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Entscheids. Das Obergericht trat auf den Rekurs der Beklagten nicht ein. Die Rechtskraft ist daher mit Fällung des Erledigungsentscheids vom 24. September 2008 eingetreten (§ 112 Abs. 3 ZPO). Es fragt sich indessen, ob die wortwörtliche Handhabung dieser Regelung auch wirklich rechtmässig ist.

Die Antwort ist im Zusammenhang mit § 82 Abs. 1 ZPO zu suchen. Danach kommt es der klägerischen Auffassung entsprechend auf die Kenntnisnahme - oder besser gesagt auf die Eröffnung - des Entscheids an. Ein Fristenlauf wird gemäss dem Grundsatz, dass dem Rechtsuchenden kein Nachteil aus einem von ihm nicht verschuldeten Mangel erwachsen darf, regelmässig solange nicht ausgelöst, bis die ordentliche Eröffnung erfolgt ist. Bis dahin kann einer Anfechtung nicht die abgelaufene Frist entgegengehalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4790/2007 vom 26.9.2007, E. 3.4.2 in fine). Das Bundesgericht hält denn auch fest, dass ein Urteil rechtlich nicht existiere resp. ein Nichturteil sei, solange es den Parteien nicht offiziell mitgeteilt worden ist (vgl. BGE 122 I 99 E. 3bb). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die kantonale Bestimmung in § 112 Abs. 3 ZPO den bundesrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht aufheben kann (Art. 49 Abs. 1 BV).

3.- Die Klage vom 14. November 2008 wurde innerhalb eines Monats seit der am 15. Oktober 2008 erfolgten Zustellung des Erledigungsentscheids des Obergerichts vom 24. September 2008 eingereicht. Die angesetzte Klagefrist wurde damit eingehalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen und es ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

I. Kammer , 19. Februar 2009 (11 09 15)

(Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 6. April 2009 auf die subsidiäre Verfassungsbe-schwerde nicht eingetreten [5D_38/2009].)

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