Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 25.06.2009 11 08 57.2 (2009 I Nr. 36)

25 giugno 2009·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·424 parole·~2 min·4

Riassunto

§§ 149, 207 und 252 Abs. 1 ZPO. Ein Observationsbericht ist keine Urkunde im Sinne von §149 ZPO , sondern eine unzulässige Zeugenbescheinigung. Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei verspäteten Vorbringen. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.06.2009 Fallnummer: 11 08 57.2 LGVE: 2009 I Nr. 36 Leitsatz: §§ 149, 207 und 252 Abs. 1 ZPO. Ein Observationsbericht ist keine Urkunde im Sinne von §149 ZPO , sondern eine unzulässige Zeugenbescheinigung. Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei verspäteten Vorbringen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 149, 207 und 252 Abs. 1 ZPO. Ein Observationsbericht ist keine Urkunde im Sinne von §149 ZPO , sondern eine unzulässige Zeugenbescheinigung. Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei verspäteten Vorbringen.

======================================================================

In einem Haftpflichtprozess betreffend die Folgen eines Verkehrsunfalles reichte eine Versicherungsgesellschaft als Beklagte im Appellationsverfahren nach Durchführung der Appellationsverhandlung einen Observationsbericht über den Kläger ein.

Aus den Erwägungen: 5.1. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind grundsätzlich spätestens mit der Appellationsbegründung oder Appellationsantwort vorzutragen (§ 252 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise können sie noch später vorgetragen werden, wenn der Richter sie von Amtes wegen zu beachten hat, sich ihre Richtigkeit aus den Gerichtsakten ergibt oder durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden kann, oder wenn die Verspätung trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar war (§ 207 ZPO).

5.2. Nach Auffassung der Beklagten erbringt sie mit dem Observationsbericht sofort den Nachweis, dass die Krankheitsangaben des Klägers gegenüber den behandelnden und begutachtenden Ärzten falsch gewesen seien. Dies trifft nicht zu. Formell stellt dieser Bericht keine Urkunde, sondern eine unzulässige Zeugenbescheinigung dar (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, § 149 ZPO N 2 und § 174 ZPO N 1). Nach § 207 lit. b ZPO ist als Beweismittel nur der Urkundenbeweis zugelassen, da sich daraus sofort die Richtigkeit von neu behaupteten Tatsachen ergibt. Andere Beweismittel wie Zeugen sind ausgeschlossen, da sich mit diesen Beweismitteln nicht sofort die Richtigkeit der Tatsache feststellen lässt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., § 207 ZPO N 3).

5.3. Zudem behauptet die Beklagte, die Verspätung dieses neuen Vorbringens sei trotz gebotener Sorgfalt unvermeidbar gewesen. Sie begründet dies damit, dass die Observation erst nach Einreichung der Appellationsantwort habe erfolgen können. Einleitend zu ihrer Noveneingabe schrieb sie, dass das leidende Verhalten des Klägers anlässlich der Instruktionsverhandlung am 25. November 2008 und das geringe Unfallgeschehen sie auf die Idee der Observation gebracht habe. Da aber der Kläger bereits in seiner Klageänderung vor Amtsgericht die Schadenssumme massiv auf Fr. 721'524.45 erhöht hatte, hätte die Beklagte bereits damals in Anbetracht des geringen Unfallgeschehens Zweifel hegen und Observationen anstellen können. Weshalb sie dies nicht getan hat, begründet sie nicht. Aus diesem Grunde kann nicht gesagt werden, die Verspätung dieser Noveneingabe sei unvermeidbar gewesen.

5.4. Die Noveneingabe ist somit unbeachtlich.

I. Kammer, 25. Juni 2009 (11 08 57)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 19. Oktober 2009 nicht eingetreten [4A_407/2009].)

11 08 57.2 — Luzern Obergericht I. Kammer 25.06.2009 11 08 57.2 (2009 I Nr. 36) — Swissrulings