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Luzern Obergericht I. Kammer 05.02.2009 11 08 171 (2009 I Nr. 24)

5 febbraio 2009·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,338 parole·~7 min·5

Riassunto

§ 60 Abs. 2 ZPO; Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Bedeutung der Dispositionsmaxime im Befehlsverfahren. Angemessene Frist bei der Ausweisung von Mietern. Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, insbesondere im Summarverfahren. Kündigung als Gestaltungsrecht. Anforderungen an eine Zahlungsaufforderung betreffend ausstehende Mietzinse. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.02.2009 Fallnummer: 11 08 171 LGVE: 2009 I Nr. 24 Leitsatz: § 60 Abs. 2 ZPO; Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Bedeutung der Dispositionsmaxime im Befehlsverfahren. Angemessene Frist bei der Ausweisung von Mietern. Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, insbesondere im Summarverfahren. Kündigung als Gestaltungsrecht. Anforderungen an eine Zahlungsaufforderung betreffend ausstehende Mietzinse. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 60 Abs. 2 ZPO; Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Bedeutung der Dispositionsmaxime im Befehlsverfahren. Angemessene Frist bei der Ausweisung von Mietern. Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, insbesondere im Summarverfahren. Kündigung als Gestaltungsrecht. Anforderungen an eine Zahlungsaufforderung betreffend ausstehende Mietzinse.

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Der Amtsgerichtspräsident hiess das Ausweisungsbegehren des Klägers, welcher den Beklagten am 19. September 2008 wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich per 31. Oktober 2008 gekündigt hatte, mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 gut und verpflichtete die Beklagten, die Wohnung innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. Der Kläger wurde ermächtigt, bei unbenutztem Fristablauf zur Vollstreckung des Entscheids polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Beklagten nach Art. 292 StGB bestrafen zu lassen. Die Beklagten rekurrierten gegen den Entscheid, beantragten dessen Aufhebung sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Aus den Erwägungen: 3.- Die Beklagten rügen zuerst, dass die Vorinstanz über die Anträge des Klägers hinausgegangen sei, als sie den Kläger ermächtigte, nach Ablauf der Räumungsfrist die Hilfe der Kantonspolizei zu verlangen und die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzudrohen. Der Kläger habe gar keine Vollstreckung verlangt. Ausserdem hätte die Vorinstanz die Ausweisung nicht zwischen Weihnachten und Neujahr legen dürfen, da die Beklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht alleine umziehen könnten und weil es während der Festtage unmöglich sei, eine Zügelequipe zu mandatieren. Die nur 20-tägige Auszugsfrist erweise sich auch angesichts des 25-jährigen Mietverhältnisses als viel zu kurz.

3.1.- Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt (§ 60 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbegehren ist nach seinem Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 16 zu § 54 ZPO).

Zwar muss der Vollstreckungsrichter die Anträge beachten, doch hat er darüber hinaus auch für die einfache und verhältnismässige Durchsetzung des Entscheids zu sorgen (Studer/Rü-egg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 294 ZPO). Im Befehlsverfahren muss der Befehl so formuliert sein, dass der Gesuchsteller bei Missachtung ohne weitere richterliche Massnahme den gutgeheissenen Anspruch vollstrecken lassen kann (Studer/Rüegg/Eiholz-er, a.a.O., N 3 zu § 236 ZPO). Zulässig und sogar geboten ist, dass das in der Sache urteilende Gericht die Vollstreckungsanordnung selbst trifft, um unnötige Weiterungen und einen Zeitverlust für den Kläger zu vermeiden (Felix Rajower, Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern unter besonderer Berücksichtigung der zürcherischen Praxis, in: AJP 1998 S. 803; vgl. auch § 236 Abs. 2 ZPO [gesetzlich vorgesehene Anordnung von Vollstreckungs-massnahmen]). Der diesbezügliche Rechtsspruch erweist sich somit als rechtens.

3.2.- Auch wenn es sich um ein 25-jähriges Mietverhältnis handelt, ist die Frist von 20 Tagen angesichts der langen Vorgeschichte angemessen. Die Beklagten wussten bereits seit Juni 2008, dass nicht nur eine Kündigung, sondern auch eine Ausweisung drohte. Mit anerkannt erhaltenem Schreiben vom 21. Juni 2008 verlangte der Kläger die Bezahlung der Mietzinsausstände innert 30 Tagen, ansonsten das Mietverhältnis gekündigt und vor dem Amtsgerichtspräsidium ein Ausweisungsentscheid beantragt werde. Spätestens mit der Kündigung vom 19. September 2008 auf den 31. Oktober 2008 war der Ernst der Lage bekannt. Der schlechte gesundheitliche Zustand beider Beklagten sowie die Behauptung, dass sich keine Zügelunternehmen hätten finden lassen, sind durch nichts nachgewiesen.

4.- Die Beklagten rügen weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (recte: Art. 30 Abs. 3 BV) und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Vorinstanz entgegen ihrem expliziten Antrag keine Verhandlung durchgeführt habe. Zudem verlangen sie im Rekursverfahren die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

4.1.- Die angerufenen Bestimmungen gewährleisten keinen generellen Anspruch auf persönliches Erscheinen oder mündliche Anhörung vor Gericht, sondern greifen nur, wenn es für die Entscheidung in der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (BGE 127 V 493 E. 1b mit Hinweisen). Gegen die Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung lässt sich in der Regel nichts einwenden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint, auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt oder der Einfachheit und Raschheit eines Verfahrens zuwiderläuft. Dasselbe gilt auch dann, wenn mit hinreichender Zulässigkeit feststeht, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 122 V 56 ff. E. 3 mit weiteren Beispielen). Insbesondere vermittelt Art. 30 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sondern garantiert nur, dass eine Verhandlung öffentlich ist, wenn eine stattzufinden hat (BGE 128 I 288). Auch die europäische Rechtsprechung hält das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für zulässig, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, wobei es für den Ausnahmecharakter der Konstellation nicht auf die Seltenheit, sondern auf die Natur der zu entscheidenden Angelegenheit ankommt. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und -effektivität kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., Wien 2008, S. 353 f.).

4.2.- Das summarische Verfahren ist ein abgekürzter Prozess, in welchem den Parteien nicht alle Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, weil insbesondere die Beweismittel beschränkt sind (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 348). Wesensmerkmal des summarischen Verfahrens ist somit eine Beschränkung auf die sofort und ohne grossen Aufwand verfügbaren Beweismittel (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 234 ZPO). Die Einvernahme von Zeugen läuft dem Zweck eines Summarverfahrens zuwider und fällt daher in der Regel ausser Betracht. Den Parteien steht es immerhin offen, im Summarverfahren schriftliche Zeugenbescheinigungen einzureichen. Dies haben die Beklagten jedoch nicht getan und auch keine Gründe angeführt, weshalb dies nicht möglich gewesen sei. Mit Blick auf die Verfahrensart und die Interessen des Klägers rechtfertigt sich eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung nicht, da es die Beklagten selber in der Hand gehabt hätten, ihre Behauptung bereits mittels einer Zeugenbescheinigung im Schriftenwechsel glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang wird auch deutlich, dass die Beklagten in der Rekursschrift ohnehin wohl eher einen Beweisantrag denn eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit gemeint haben (BGE 122 V 55 E. 3a).

5.- Die Beklagten behaupten das Fehlen einer liquiden Sachlage, da nicht erwiesen sei, dass die Briefumschläge, welche nicht innert Frist bei der Post abgeholt worden waren, tatsächlich die Kündigungsformulare enthielten.

Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger würde zwei eingeschriebene Briefe ohne Inhalt verschicken, widerspricht jeglicher Logik. Da der Kläger im Rekursverfahren beide an ihn zurückgegangenen Sendungen vom 19. September 2008 ungeöffnet zu den Akten gegeben hat und sich das Gericht von den darin enthaltenen und rechtsgenüglichen Kündigungsformularen überzeugen konnte, wurde die Zustellung der Kündigung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist unwiderlegbar fingiert.

Dass der Beklagte 1 bei Erhalt der Kündigung wegen Morphin-Medikation nicht urteilsfähig gewesen sei, weshalb die Zustellung nicht rechtsgültig habe erfolgen können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wurde das in Aussicht gestellte Arztzeugnis nicht nachgereicht. Zum anderen gilt eine Sendung als zugestellt, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Hinzu kommt, dass der Absender einer Kündigung ein Gestaltungsrecht ausübt, wodurch sich die Rechtsstellung des Erklärungsempfängers unmittelbar und ohne sein Mitwirken verändert (Felix Rajower, a.a.O., S. 810).

6.- Die Beklagten bemängeln, dass der Zahlungsaufforderung vom 21. Juni 2008 nicht entnommen werden könne, welche Monatszinse als ausstehend gemahnt worden seien.

Nach LGVE 2005 I Nr. 17 ist der Zahlungsrückstand ziffernmässig anzugeben oder zumindest genau zu bezeichnen. Das Schreiben des Klägers vom 21. Juni 2008 erfüllt diese Voraussetzungen, gibt es doch den Gesamtbetrag der ausstehenden Mietzinse in der Höhe von Fr. 81'024.15 eindeutig wieder. LGVE 2005 I Nr. 17 kann nicht entnommen werden, in der Zahlungsaufforderung seien stets die ausstehenden Monate aufzulisten. Anders als hier war dort der Mietzinsausstand weder ziffernmässig benannt, noch - mit Hilfe aufgelisteter Ausstände - einwandfrei bestimmbar. Im Übrigen wussten die Beklagten auf Grund der zahlreichen Auflistungen und Mahnungen des Klägers, dass sie mit der Mietzinsbegleichung seit dem 1. Juli 1999 im Rückstand waren. Sie bestreiten nicht, diese Zahlungsaufforderungen mit den detaillierten Auflistungen der Mietzins- und Nebenkostenausstände erhalten zu haben.

I. Kammer, 5. Februar 2009 (11 08 171)

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