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Luzern Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 08 17 (2008 I Nr. 20)

16 aprile 2008·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·323 parole·~2 min·4

Riassunto

Art. 697a ff. OR; § 115 ZPO. Hat das Obergericht die Fragen einer Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR in einem früheren Entscheid verbindlich festgelegt, ist es bei einem neuen Entscheid darüber an diese Auffassung gebunden. Für Zusatzfragen bleibt kein Platz. Das Institut der Sonderprüfung steht nur dem Aktionär, nicht aber der Aktiengesellschaft selber zur Verfügung. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 16.04.2008 Fallnummer: 11 08 17 LGVE: 2008 I Nr. 20 Leitsatz: Art. 697a ff. OR; § 115 ZPO. Hat das Obergericht die Fragen einer Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR in einem früheren Entscheid verbindlich festgelegt, ist es bei einem neuen Entscheid darüber an diese Auffassung gebunden. Für Zusatzfragen bleibt kein Platz. Das Institut der Sonderprüfung steht nur dem Aktionär, nicht aber der Aktiengesellschaft selber zur Verfügung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 697a ff. OR; § 115 ZPO. Hat das Obergericht die Fragen einer Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR in einem früheren Entscheid verbindlich festgelegt, ist es bei einem neuen Entscheid darüber an diese Auffassung gebunden. Für Zusatzfragen bleibt kein Platz. Das Institut der Sonderprüfung steht nur dem Aktionär, nicht aber der Aktiengesellschaft selber zur Verfügung.

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Das Obergericht hob am 5. November 2007 einen Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin auf und wies sie an, eine Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR anzuordnen. Die dem Sonderprüfer zu unterbreitenden Fragen wurden verbindlich vorformuliert. Gegen den neuen Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin rekurrierte die beklagte Aktiengesellschaft wieder an das Obergericht:

Aus den Erwägungen: Für den Fall der Durchführung einer Sonderprüfung beantragt die Beklagte die Beantwortung weiterer Zusatzfragen. Das Obergericht hat die vom Sonderprüfer zu klärenden Fragen im Entscheid vom 5. November 2007 verbindlich festgelegt. An diese Auffassung ist das Obergericht nach wie vor gebunden (LGVE 2001 I Nr. 21). Dementsprechend bleibt von vornherein kein Platz für die Anordnung neuer Fragen.

Der Eventualantrag der Beklagten ist auch sonst abzuweisen. Das Institut der Sonderprüfung gehört zu den Schutzrechten der Aktionäre (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., § 16 N 189 ff.). Es bezweckt die Durchsetzung des Auskunftsrechts der Aktionäre gegenüber der Aktiengesellschaft. Die Aktiengesellschaft selber kann sich nicht auf das Institut der Sonderprüfung berufen. Sie kann nicht Fragestellerin und Auskunftspflichtige sein, d.h. sich selber Fragen stellen lassen, deren Antworten sie schon kennt oder kennen muss. Ihr Eventualantrag auf Ergänzung des Fragenkatalogs ist abzuweisen.

I. Kammer, 16. April 2008 (11 08 17)

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