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Luzern Obergericht I. Kammer 09.08.2007 11 07 37 (2007 I Nr. 29)

9 agosto 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,765 parole·~9 min·3

Riassunto

§ 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. Streitwertbestimmung: Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 09.08.2007 Fallnummer: 11 07 37 LGVE: 2007 I Nr. 29 Leitsatz: § 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. Streitwertbestimmung: Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 18 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 KoV. Streitwertbestimmung: Der Richter darf die Rechtsbegehren der Parteien anhand deren Begründung auslegen. Wenn sich der so ermittelte Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien deckt, ist dieses als Streitwert massgebend.

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Die Beklagte anerkannte eine Erbteilungsklage. Die Klägerin erhob gegen die Kostenfestsetzung im Erledigungsentscheid des Amtsgerichts erfolglos Kostenbeschwerde.

Aus den Erwägungen: 4.- Mit Kostenbeschwerde nach § 5 Abs. 1 KoG kann die Kostenfestsetzung einer unteren Instanz angefochten werden. Massgebend für die Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb der Mindest- und Höchstansätze sind nach § 51 Abs. 1 KoV die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand. Daraus wird deutlich, dass das luzernische Zivilprozessrecht dem Richter bei der Festsetzung der Kostenhöhe innerhalb vorgegebener Kostenrahmen ein weitgehendes Ermessen einräumt (vgl. BGE 5P.401/2005 vom 24.08.2006 E. 5 in fine). Das Obergericht schreitet denn auch gegen erstinstanzliche Kostenfestsetzungen in konstanter Praxis nur ein, wenn der Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde und sich eine vorinstanzliche Kostenfestsetzung im Ergebnis mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr rechtfertigen lässt (LGVE 2003 I Nr. 37 und 1990 I Nr. 25). Das Obergericht amtet im Rahmen der Kostenbeschwerde nach § 5 KoG als eigentliche Kassationsinstanz. In formeller Hinsicht ist die Kostenbeschwerde allerdings wie ein Rekurs zu behandeln (Entscheid der I. Kammer des Obergerichts vom 17.09.1998 [11 98 74]; LGVE 1989 I Nr. 27). Reicht der Rekursgegner keine Vernehmlassung ein, entscheidet das Obergericht - Beweisergänzungen vorbehalten - aufgrund der Anbringen in der Rekursschrift und der vorinstanzlichen Aktenlage (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 261 ZPO).

5.- Die Klägerin beanstandet die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, da diese von einem unzutreffenden Streitwert ausgehe, und verlangt eine Festsetzung der Anwaltskostenentschädigung auf Grundlage des ausgewiesenen Teilungsvermögens von rund 5,8 Mio. Franken.

5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf § 3 Abs. 1 KoV das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als massgebenden Streitwert angesehen. Dabei hat sie ausdrücklich festgehalten, dass sich der Streitwert gemäss § 18 - 22 ZPO, welcher nach der Angabe der Klägerin 5,8 Mio. Franken (Aktivenüberschuss gemäss Steuerinventar) betrage, offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit decke. Sie ging in der Folge davon aus, dass die Beklagte einzig Ansprüche betreffend die Liegenschaft X. gestellt habe. Der Streit habe sich inhaltlich somit nur um die Zuweisung des entsprechenden Grundstücks gehandelt.

Die von der Vorinstanz unter dem Aspekt "wirtschaftliches Interesse" angeführten Gründe wären von ihr aber vorerst bei der Festlegung des Streitwerts gemäss § 18 - 22 ZPO zu berücksichtigen gewesen. Erst in einem zweiten Schritt hätte ein Vergleich mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit erfolgen dürfen, wobei in diesem Fall selbstverständlich auch ein allfällig verschieden grosses Interesse der Parteien zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 KoV). Es ist also vorerst zu beurteilen, welcher Streitwert gemäss § 18 - 22 ZPO vorliegt.

5.2. Bei der von der Klägerin bei der Vorinstanz eingereichten Erbteilungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 212; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg, 1993, S. 84 ff.). Im Gegensatz zu Forderungsklagen, deren Streitwert sich gemäss § 18 Abs. 1 ZPO nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinreichung richtet, bemisst sich der Streitwert bei Gestaltungsklagen im Allgemeinen nach dem Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zufällt (Guldener, a.a.O., S. 111; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 4 N 95). Nach Lehre und Rechtsprechung bildet das ganze Teilungsvermögen den Streitwert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu § 18 ZPO ZH; Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 3 f. zu Art. 138; BGE 127 III 396 E. 1b/cc mit Hinweis auf BGE 86 II 451 E. 2, 108 Ia 21 E. 2). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes Betreffnis den Streitwert dar (BGE 127 III 396 E. 1b/cc mit Hinweis auf BGE 65 II 89, 78 II 181, 78 II 286). Bei einer Klage auf Ausgleichung, Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung, eines Ehevertrags oder eines Rechtsgeschäfts des Erblassers mit einem Erben ist der Streitwert jener Betrag, um welchen sich der Kläger bei Gutheissung der Klage besserstellen würde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 18 ZPO ZH mit Hinweisen).

Prozessuale Erklärungen (wie z.B. Anträge in Rechtsschriften) sind gegebenenfalls auszulegen (Guldener, a.a.O., S. 262). Auch wenn eine solche Auslegung in Anwendung des kantonalen Prozessrechts erfolgt und damit eine kantonalrechtliche Frage ist (vgl. die Hinweise auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung in Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 37 zu Art. 18), lehnt sich die Auslegung bezüglich der massgebenden Kriterien an die durch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 18 OR entwickelten Grundsätze der Auslegung von Verträgen bzw. Willenserklärungen an. Die Begründung darf zur Auslegung eines Rechtsbegehrens herangezogen werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 7 N 8). Nach den allgemeinen Auslegungskriterien darf beim Wortlaut einer Erklärung nicht stehen geblieben werden. Vielmehr muss unter anderem der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Erklärung erfolgt ist.

5.3. Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage vom 20. Oktober 2006 die Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes sowie die Zuweisung des gesamten Nachlasses zu Alleineigentum. Demgegenüber lautete das Rechtsbegehren der Beklagten auf Abweisung der Klage. Die Rechtsbegehren sind jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen auszulegen. Streitig war im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich. So berief sich die Beklagte in der Klageantwort ebenfalls ausdrücklich auf Art. 604 ff. ZGB über den Teilungsanspruch. Streitig war einzig die Frage, ob eine Vereinbarung, die der Erblasser kurz vor dem Kauf der Liegenschaft X. mit seiner Mutter abgeschlossen hatte, beim Erbgang zu berücksichtigen sei. Dies ergibt sich aus der Klageantwort der Beklagten, welche anerkennt, dass die Klägerin mit dem Erblasser am 12. November 1964 einen Ehevertrag abgeschlossen hat, gemäss welchem das Gesamtgut in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten fallen soll. Die Beklagte wollte beim Erbgang jedoch berücksichtigt haben, dass der Erblasser am 26. Oktober 1971 mit seiner Mutter eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach die Liegenschaft X. nach seinem Tod wieder an die Seite Y. zurückfallen soll. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch eine Grundbuchsperre der betreffenden Liegenschaft erwirkt. In ihrer Klageantwort befasste sich die Beklagte denn auch überwiegend mit der Frage, wie sicherzustellen sei, dass die Liegenschaft X. nach dem Tod der Klägerin wieder an die Familie Y. zurückfalle. Selbst die Klägerin führte in ihrer Klage unter Ziff. 5 nur kurz aus, dass gestützt auf den Ehevertrag vom 12. November 1964 das ganze Gesamtgut in ihr Alleineigentum fallen solle. Im Weiteren äusserte sie sich zur Frage, ob die zuständige Teilungsbehörde im vorliegenden Fall eine Erbenbescheinigung für sie als Alleinerbin hätte ausstellen müssen oder nicht. Schliesslich führte sie aus, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Einsicht in den Erbvertrag habe, welchen sie und ihr verstorbener Ehemann am 20. November 1987 abgeschlossen hätten und dass die Beklagte keine Ansprüche aus der Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 ableiten könne.

5.4. Weil letztlich nur die Frage streitig war, ob die Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 betreffend die Liegenschaft X. beim Erbgang dahingehend zu berücksichtigen ist, dass der Klägerin nicht das Alleineigentum am gesamten Nachlass zugesprochen werden kann, muss auch der massgebende Streitwert in diesem Sinne bestimmt werden. Den Wert der Liegenschaft X. hat die Vorinstanz entsprechend dem im Steuerinventar verzeichneten Wert von Fr. 1'349'700.-- (Katasterwert) festgesetzt und als massgebenden Streitwert (resp. Interessenwert) angenommen. Diese Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, selbst wenn sie unter Annahme eines entsprechenden Interessenwertes dazu gelangte. Die Klägerin macht zwar in der Kostenbeschwerde geltend, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zweifellos höher sei, ohne aber einen konkreten Wert anzugeben und entsprechende Beweismittel anzurufen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem höheren Wert der Liegenschaft ausgegangen werden. Schliesslich geht auch die Klägerin bei ihrer Angabe des Streitwerts (Aktivenüberschuss des Steuerinventars von rund 5,8 Mio. Franken) von einem Wert der Liegenschaft von Fr. 1'349'700.-- aus, der Bestandteil des Steuerinventars ist. Damit entspricht der effektive Streitwert dem von der Vorinstanz über den Interessenwert bestimmten Streitwert.

6.- Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Gerichtspräsident habe einen Kostenvorschuss auf Grundlage des mutmasslichen Teilungsvermögens (nach damaligem Wissensstand klar mehr als eine Million Franken) von Fr. 30'000.-- einverlangt. Ausgerechnet nachdem das volle Teilungsvermögen bekannt sei, werde die gewählte Grundlage unvermittelt in Frage gestellt. Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klage vom 20. Oktober 2006 entgegen § 70 Abs. 1 lit. b ZPO keine Angabe zum Streitwert gemacht hat. Auf telefonische Rückfrage des Amtsgerichtspräsidenten führte der Rechtsvertreter der Klägerin aus, der Streitwert liege bei über 1 Mio. Franken, worauf der Kostenvorschuss auf Basis eines Streitwerts von 1 Mio. Franken einverlangt wurde. Gemäss Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 22. Januar 2007 wurden die Parteien zur Klärung des Prozessstoffs über die Höhe des Streitwerts befragt. Dabei erklärten sich gemäss Protokoll beide Parteien mit einem Streitwert von sicher über 1 Mio. Franken einverstanden. Zwar wird vom Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemacht, man habe sich zum Streitwert mit keinem Wort geäussert, sondern geschwiegen, um sich zuerst die erforderlichen Auskünfte bzw. Unterlagen zu beschaffen. Selbst wenn der Rechtsvertreter der Klägerin sich nicht ausdrücklich zum festgestellten Streitwert geäussert haben sollte, so hat er diesen weder bestritten noch sich eine Frist zur Stellungnahme ausbedungen. Ohnehin hat der Richter bei Uneinigkeit der Parteien den Streitwert selber zu bestimmen (§ 21 Abs. 2 ZPO). Dass sich die Parteien über den Streitwert nicht einig sind, ist nicht bestritten.

7.- Die Klägerin trägt vor, ihr wirtschaftliches Interesse am Streit entspreche dem Gesamtbetrag des Nachlasses, weil die Beklagte mit ihrer Opposition die Bewirtschaftung des Nachlassvermögens während fast zwei Jahren verhindert habe. Dieser höhere Interessenwert sei daher als Streitwert massgebend.

Als höherer Interessenwert kann indessen nicht der ganze - mit Ausnahme der erwähnten Liegenschaft nicht streitige - Nachlass gelten. Als zusätzlicher Interessenwert neben dem Liegenschaftswert kommt nur der wegen der Nichtverfügbarkeit des Nachlasses entgangene Gewinn in Betracht. Die Klägerin bezifferte in ihrer Beschwerde die Höhe dieses Gewinns jedoch nicht. Sie führte auch nicht aus, wie sie das Nachlassvermögen bewirtschaftet hätte, z.B. welchen Vermögensanteil sie in Aktien angelegt hätte. Der blosse Hinweis auf die boomenden Börsenjahre 2004 und 2005 genügt nicht. Mangels Substanziierung kann der entgangene Gewinn nicht als zusätzlicher Interessenwert im Sinne von § 3 KoV berücksichtigt werden.

I. Kammer, 9. August 2007 (11 07 37)

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