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Luzern Obergericht I. Kammer 14.09.2007 11 06 129

14 settembre 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·2,785 parole·~14 min·3

Riassunto

Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. Löschung einer Dienstbarkeit. | Sachenrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 14.09.2007 Fallnummer: 11 06 129 LGVE: Leitsatz: Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. Löschung einer Dienstbarkeit. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 736 Abs. 1 und 976 ZGB. Löschung einer Dienstbarkeit.

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Sachverhalt

A. Mit Kaufvertrag vom 13. Juli 1949 wurden die beiden Grundstücke Nrn. A und B, beide GB X, an Y verkauft. In der öffentlichen Urkunde wurde u.a. zu Gunsten des Grundstücks Nr. A, GB X, und zu Lasten des Grundstücks Nr. C, GB X, ein Benützungsrecht für das Bootshaus begründet. Diese Dienstbarkeit wurde mit Vertrag vom 28. Juni 1952 aufgehoben, und es wurde eine neue Grunddienstbarkeit über die Benützung des Bootshauses begründet und im Grundbuch eingetragen. In der Folge wurde vom Grundstück Nr. A, GB X, die Fläche von 1'033 m2 abparzelliert und mit dem Grundstück Nr. D, GB X, vereinigt. Die Dienstbarkeit betreffend Benützungsrecht des Bootshauses verblieb dabei auf dem Grundstück Nr. A, GB X. Am 11. Juni 2002 wurde die Dienstbarkeit auf Antrag des damaligen Eigentümers des Grundstücks Nr. C, GB X, in Anwendung von Art. 976 ZGB im Grundbuch gelöscht.

Heute ist die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Nr. A, GB X. Dieses Grundstück mit einer Fläche von 100 m2 wird als Parkplatz genutzt. Die Beklagten sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. C, GB X, mit dem darauf erbauten Bootshaus.

B. Mit Klage vom 14. September 2005 verlangte die Klägerin die Wiedereintragung der gelöschten Dienstbarkeit. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.

Mit Urteil vom 4. August 2006 stellte das Amtsgericht fest, dass die mit Tagebucheintrag vom 11. Juni 2002 vorgenommene Löschung des als Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. C, GB X, und zu Gunsten des Grundstücks Nr. A, GB X, eingetragenen Benützungsrechts des Bootshauses zu Unrecht erfolgt sei. Die Klägerin wurde ermächtigt dieses Benützungsrecht beim Grundbuchamt im Grundbuch der Gemeinde X wieder eintragen zu lassen.

C. Dagegen appellierten die Beklagten am 11. September 2006. Sie stellten die folgenden Anträge:

1. Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Rechtsspruches des Urteils des Amtsgerichtes vom 4. August 2006 (Fallnummer 11 05 97) seien aufzuheben und die Wiedereintragung der Dienstbarkeit "Benützungsrecht des Bootshauses (beschränkt), Unterhaltsabrede gemäss Beleg" sei zu verweigern.

2.1. Die Anträge Ziff. 1 - Ziff. 3 der Klägerin in dessen Klage vom 14. September 2005 seien vollumfänglich abzuweisen.

2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin im erstinstanzlichen und im Appellationsverfahren.

Die Klägerin schloss in der Appellationsantwort vom 18. Januar 2007 auf Abweisung der Appellation.

D. Die Parteien haben auf die Durchführung der Appellationsverhandlung verzichtet.

Erwägungen

1. Die von den Beklagten im Appellationsverfahren aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Die Einvernahmen der von den Beklagten anbegehrten Zeugen sind nicht nötig, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. Aus dem gleichen Grund kann auf die Expertise betreffend Höhe der Sanierungskosten verzichtet werden. Die Beklagten verlangen weiter die Edition von 19 Grundbuchauszügen durch das Grundbuchamt. Der entsprechende Beweisantrag erweist sich in diesem Sinne als unbehelflich, da ein Editionsverfahren für eine Urkunde, die sich der Beweisbelastete - wie hier aufgrund der Öffentlichkeit des Grundbuchs (Art. 970 ZGB) - selber beschaffen kann, ausgeschlossen ist (vgl. LGVE 1991 I Nr. 19). Die Beklagten machen jedenfalls nicht geltend, das Grundbuchamt habe ein entsprechendes Begehren abgewiesen. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Edition sämtlicher Schatzungsunterlagen inklusive Protokolle betreffend Grundstück Nr. E, GB X. Als Eigentümerin dieses Grundstücks kann sie sich die entsprechenden Urkunden problemlos selber beschaffen.

2. 2.1. Auf dem Grundstück Nr. A, GB X, war folgende Grunddienstbarkeit eingetragen.

D.UEB R. Benützungsrecht des Bootshauses (beschränkt), Unterhaltsabrede gemäss Beleg z.L. Nr. C

Diese Dienstbarkeit wurde vom Grundbuchverwalter per 11. Juni 2002 nach Art. 976 ZGB gelöscht. Zur Begründung führte er aus, das berechtigte Grundstück weise keine Katasterschatzung auf und sei nicht überbaubar. Sowohl die öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch das privatrechtliche Auslegungsprinzip (Nützlichkeit) liessen die Dienstbarkeit hinfällig erscheinen. Der Dienstbarkeitseintrag habe keine Bedeutung.

2.2. Hat die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, kann der Belastete deren Löschung verlangen (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Dazu hat er ein richterliches Urteil zu erwirken. Der mit der Löschungsklage befasste Richter hat das Interesse an einer Dienstbarkeit nach Massgabe des Zwecks, zu dem sie bestellt wurde, sowie ihres Inhalts und ihres Umfangs zu würdigen. Das vom Gesetz gemeinte Interesse ist das Interesse, das der Eigentümer des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit hat (BGE 91 II 194 = Pra 54 [1965] Nr. 148 S. 447 m.w.H.). Dabei ist vom Grundsatz der Identität auszugehen der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem andern Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 107 II 334 f. E. 3 m.w.H.).

Ausnahmsweise kann der Grundbuchverwalter die nach Art. 736 Abs. 1 ZGB bedeutungslos gewordene Dienstbarkeit auch ohne richterliches Urteil gestützt auf Art. 976 ZGB löschen. Voraussetzung ist aber, dass die endgültige Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit ganz offensichtlich, zweifelsfrei und unbestreitbar ist (Deschenaux/Weber, Das Grundbuch, SPR, V/3 II, S. 873 f.; Alfred Temperli, Die Problematik bei der Aufhebung und Ablösung von Grunddienstbarkeiten [ZGB 736], Diss. ZH, 1975, S. 169 f.).

Es ist daher zu prüfen, ob es ganz offenkundig ist, dass die Klägerin als Eigentümerin des berechtigten Grundstücks kein Interesse mehr daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben (BGE 107 II 335). Demnach ist die Klage schon gutzuheissen und die Wiedereintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch anzuordnen, wenn die Klägerin dartun kann, dass irgendwelche Zweifel an der endgültigen Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit bestehen.

2.3. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil erwogen, es sei davon auszugehen, dass die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks nach wie vor ein Interesse an der Dienstbarkeit habe. So habe sich unbestrittenermassen das Boot der Tochter im Bootshaus befunden. Auch aus dem Umstand, dass das Bootshaus baulich vernachlässigt worden sein soll (was bestritten sei), lasse sich der Wegfall jeden Interesses nicht begründen. Sodann könne ein Recht auf einen Bootsplatz auch einem Grundstück zufliessen, welches nicht bewohnt werde und nicht bewohnt werden könne.

(¿)

2.5 2.5.1. Die Beklagten machen vorab geltend, die Berechtigten hätten den Unterhalt am Bootsplatz über Jahre vernachlässigt. Sie leiten daraus ab, dass die Berechtigte kein Interesse mehr an der alten Bootshütte hatte.

2.5.2. Die Beklagten stützen ihre Behauptung auf ein Schadengutachten. Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten. Dieses stellt eine blosse Parteibehauptung dar und ist kein Beweismittel (LGVE 1993 I Nr. 20; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 178). Ihm kann nicht dadurch Beweiswert verschafft werden, dass der Verfasser als Zeuge einvernommen wird.

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt zudem eine vernachlässigte Unterhaltspflicht nicht zur Löschung der Dienstbarkeit. Massgebend gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB ist nämlich das Interesse an der Dienstbarkeit und nicht die Art der Ausübung. Auch wenn die Vernachlässigung des Unterhalts wie auch die Nichtausübung einer Dienstbarkeit ein Indiz für mangelndes Interesse ist, so kann daraus nicht ohne Weiteres der Verlust jeglichen Interesses abgeleitet werden. Zu beachten ist, dass die zu beurteilende Dienstbarkeit noch über deren Löschung hinaus ausgeübt worden ist (vgl. Aufforderung der Beklagten vom 16.12.2002) und die Klägerin sich im Jahre 2001 offensichtlich um die Sanierung des Bootshauses bemühte. Von einem Wegfall jeglichen Interesses kann diesbezüglich somit nicht gesprochen und es kann offen gelassen werden, ob die Klägerin die Unterhaltspflicht tatsächlich vernachlässigte. 2.6. 2.6.1. Das Amtsgericht hat mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend festgehalten, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes zulässig sei, zu dem sie begründet worden sei (Grundsatz der Identität, vgl. E. 2.3 oben). Soweit dieser dahinfalle, dürfe die Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrecht erhalten werden. Der Wegfall des ursprünglichen Interesses könne somit nicht durch ein neues Interesse ersetzt werden. Es sei zulässig, ein Mitbenützungsrecht an einem Bootshaus zu Gunsten eines Grundstücks zu errichten, welches nicht der Wohnnutzung dienen könne, sondern lediglich als Parkplatz benutzt werde.

Im vorliegenden Fall gelte es den ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit zu ergründen. Aus dem Grundbuch ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Benützungsrecht vom Bestand oder von der Möglichkeit einer Wohnnutzung abhängig wäre. Auch aus dem Erwerbsgrund sei kein solcher Bezug ausdrücklich ersichtlich. Zudem sei ein Interesse der damaligen Vertragsparteien an einer derartigen Einschränkung nicht erkennbar. Es sei eher davon auszugehen, dass zu Gunsten des berechtigten Grundstücks ein dingliches Recht begründet werden sollte, für welches bezahlt wurde und auf welches der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks - ob mit oder ohne Wohnnutzung - einen Anspruch haben sollte. Eine zusätzliche Einschränkung der Zweckbestimmung der Dienstbarkeit sei nicht ausgewiesen.

2.6.2. Die Beklagten bringen dagegen in der Appellationsbegründung vor, der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit sei gewesen, dass ein überbaubares Grundstück von über 1'000 m2 Grundstückfläche berechtigtes Grundstück für die Bootsplatznutzung gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse von einer ungemessenen Dienstbarkeit ausgegangen werden. Infolgedessen würden sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks richten. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt sei derjenige Zweck massgebend, der sich aufgrund der damaligen Verhältnisse aus den Bedürfnissen der Benützung der herrschenden Grundstücke vernünftigerweise ergeben habe. Die Nähe zum See und das Fehlen des eigenen Seeanstosses zeige, worin das ursprüngliche Bedürfnis bestanden habe: den Bewohnern der zukünftigen Wohnhäuser eine Dienstbarkeit zur Benützung der nahe liegenden Bootshütte einzuräumen und dem berechtigten Grundstück direkten Seeanstoss zu gewähren. Die Errichtung der Dienstbarkeit und der Bau eines Wohnhauses seien in einem direkten Zusammenhang zu sehen.

2.6.3. Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Juli 1949 wurde u.a. das Grundstück Nr. A, GB X, verkauft. Im Kaufvertrag wurde zu Gunsten des Grundstücks Nr. A und zu Lasten des Grundstücks Nr. C, beide GB X, folgende Dienstbarkeit errichtet:

Benützungsrecht des Bootshauses und Recht auf Einstellen eines privaten Ruder- oder Motorbootes auf der Südseite (Seeseite) des Bootshauses. Mit diesen Rechten sind verbunden die Pflichten für den Normalunterhalt des Bootshauses, sofern der Eigentümer des Grundstücks Nr. A dasselbe benützt.

Diese Grunddienstbarkeit wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Juni 1952 gelöscht und es wurde eine neue Grunddienstbarkeit errichtet:

Zu Gunsten Nr. A und zu Lasten Nr. C ist im Grundbuch X einzutragen: Benützungsrecht des Bootshauses mit Zugangsrecht zwecks Benützung und Einstellen eines privaten Ruder- oder Motorbootes auf der Nordseite (Strassenseite) des Bootshauses. Der Zutritt hat durch den Weg entlang der Kantonsstrasse zum Bootshaus zu erfolgen. Der Unterhalt des Bootshauses wird je zur Hälfte übernommen durch Nrn. A und C. Die Aufzugseinrichtungen hat der Teil, der daran Benützungsrecht hat, ganz zu unterhalten.

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ergibt sich aus dem Grundbucheintrag kein Hinweis darauf, dass das Benützungsrecht vom Bestand oder von der Möglichkeit einer Wohnnutzung abhängig wäre. Massgebend ist somit der Erwerbsgrund nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Juni 1952. Auch daraus ist die Verknüpfung der Dienstbarkeit mit der Überbauung des herrschenden Grundstücks nicht ersichtlich, was im Übrigen auch auf die erstmalige Errichtung im Kaufvertrag vom 13. Juli 1949 zutrifft. Auch wenn gewisse Indizien, wie die Anmerkung einer Wohnbauerstellungsauflage darauf schliessen lassen, dass ursprünglich von der Überbauung und der Nutzung der Parzelle Nr. A, GB X, zu Wohnzwecken ausgegangen wurde, so fehlt es am Nachweis dafür, dass der Bestand des Benützungsrechts von der Realisierung einer Wohnnutzung abhängig gemacht worden ist. Es ist im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass der Verkauf des Grundstücks Nr. A, GB X, im Jahre 1949 von der Errichtung der Dienstbarkeit abhing und die tatsächliche Überbauung dieses Grundstücks für die Vertragsparteien gar nicht zur Diskussion stand. Erst recht dürfte dies auf die massgebliche Eintragung am 14. Juli 1952 zutreffen, hatte doch inzwischen die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks Nr. C, GB X, gewechselt. Es ist denn auch nicht einzusehen, inwiefern dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks so viel an der Überbauung des berechtigten Grundstücks hätte liegen sollen, hätte damit doch eher mit Nachteilen, nämlich der Gefahr einer Mehrnutzung, gerechnet werden müssen. Im Übrigen kann aus der Überbauung benachbarter und mit ähnlichen oder gar identischen Dienstbarkeiten begünstigten Grundstücken nicht auf den Inhalt der hier zu beurteilenden Dienstbarkeit geschlossen werden. Damit aber fehlt es am Nachweis dafür, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück mangels Nutzung zu Wohnzwecken alles Interesse verloren hat.

2.6.4. Nachdem das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit zu bejahen ist, braucht auf die weitere Rüge der Beklagten, die Nutzung des Bootshauses durch die Tochter der Klägerin vermöge ein berechtigtes Interesse nicht auszuweisen, nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin sei aber erwähnt, dass die Berechtigung mit dem Eigentum am Grundstück verbunden ist und daher auch die Ausübung der Dienstbarkeit durch einen Dritten, wie beispielsweise Familienangehörige, Mieter oder Pächter, im Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks liegt.

2.7. Die Beklagten machen weiter geltend, die Parzellierung des Grundstücks Nr. A, GB X, stelle eine Gesetzesumgehung dar, soweit dieses Vorgehen gewählt worden sei, um einer allfälligen Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit bei der Vereinigung der Grundstücke Nrn. D und A, GB X, vorzubeugen.

Diese Vorbringen stellen Vermutungen dar. Soweit durch eine Vereinigung überhaupt eine Vergrösserung der Belastung des dienenden Grundstücks eingetreten wäre, hätte zudem die fehlende Zustimmung der dienstbarkeitsbelasteten Eigentümer dazu geführt, dass die beabsichtigte Grundstückvereinigung nicht hätte durchgeführt werden können (Art. 91 Abs. 3 GBV). Aufgrund der fehlenden Zustimmung wäre die fragliche Grunddienstbarkeit indes nicht gelöscht worden. In der Praxis empfiehlt es sich, vor der Erteilung des Vermessungsauftrages an den Nachführungsgeometer zu prüfen, ob die Vereinigung im Hinblick auf Art. 91 Abs. 3 GBV überhaupt durchgeführt werden kann. Mit den Ausführungen der Beklagten ist weder ein Rechtsmissbrauch glaubhaft vorgetragen noch dargelegt worden. Die Parzellierung des Grundstücks Nr. A, GB X, und der Verkauf der (abparzellierten) Teilfläche begründen jedenfalls keinen Rechtsmissbrauch.

2.8. Schliesslich werfen die Beklagten der Klägerin ein arglistiges, treuwidriges Verhalten vor. Sie habe den Unterhalt des Bootshauses vernachlässigt, sich um eine Sanierung nicht bemüht, erst ein Jahr nach der Löschung einen Sühnevorstand anbegehrt, vorgegeben, kein Interesse mehr zu haben, und drei Jahre nach der Löschung der Dienstbarkeit Klage eingereicht.

Die Beklagten werfen der Klägerin arglistiges Verhalten vor, ohne jedoch näher darzulegen, worin dieses bestehen sollte. Dass die Klägerin ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, ist bestritten und bleibt von den Beklagten unbewiesen, ebenso der Vorwurf, die Klägerin habe kein Interesse an der Dienstbarkeit gezeigt. Wer durch die Löschung eines Eintrages im Grundbuch in seinen Rechten verletzt wird, kann auf Wiedereintragung klagen (Art. 976 Abs. 3 ZGB). Dabei handelt es sich um eine unbefristete Grundbuchberichtigungsklage. Wenn die Klägerin ihre Klage auf Wiedereintragung gut drei Jahre nach der Löschung des Eintrages eingereicht hat, kann dies noch nicht als treuwidrig bezeichnet werden.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Interesse der Klägerin an der Dienstbarkeitsausübung nach wie vor besteht. Jedenfalls liegt keine offensichtliche endgültige Nutzlosigkeit der Dienstbarkeit vor. Die Dienstbarkeit durfte daher nicht nach Art. 976 ZGB gelöscht werden. Das Amtsgericht hat zu Recht deren Wiedereintragung im Grundbuch angeordnet. Die Appellation erweist sich damit als unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beklagten die Kosten des Appellationsverfahrens in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 50'000.-- auszugehen. Gemäss den §§ 55 und 57 KoV beträgt der Rahmen für die ordentliche Anwaltsgebühr im Appellationsverfahren bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- Fr. 800.-- bis Fr. 6'000.--. Zuschläge im Sinne von § 65 KoV sind vorliegend nicht zu erteilen und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen setzt das Obergericht Auslagen ermessensweise auf Fr. 80.-- fest, wenn die geltend gemachten Auslagen nicht spezifiziert und damit nicht überprüfbar sind. Die Gerichtsgebühr wird für das Verfahren vor Obergericht auf Fr. 1'600.-- und die Anwaltskostenentschädigung an die Klägerin auf Fr. 6'542.10 (inkl. Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 462.10 MWST) festgesetzt. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.

Urteilsspruch

1. Es wird festgestellt, dass die mit Tagebucheintrag Nr. 2703 vom 11. Juni 2002 vom Grundbuchverwalter vorgenommene Löschung des als Dienstbarkeit zu Lasten von Grundstück Nr. C, GB X, und zu Gunsten von Grundstück Nr. A, GB X, eingetragenen Benützungsrechts des Bootshauses (beschränkt), Registernummer D.UEB, zu Unrecht erfolgt ist.

2. Die Klägerin wird ermächtigt, das Benützungsrecht gemäss Ziff. 1 des Urteilsspruchs gegen Vorlage dieses Urteils beim Grundbuchamt im Grundbuch wieder eintragen zu lassen.

3. Die Beklagten haben in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Prozesskosten zu tragen.

Die Gerichtskosten betragen vor Amtsgericht Fr. 3'200.-- und vor Obergericht Fr. 1'600.--. Sie sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien (Klägerin Fr. 4'000.--; Beklagte Fr. 1'600.--) abgegolten. Die Beklagten haben der Klägerin deren Kostenvorschuss von Fr. 3'200.-- zu erstatten. Der restanzliche Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Klägerin von der kantonalen Gerichtskasse zurückbezahlt.

Die Anwaltskosten der Klägerin betragen vor Amtsgericht Fr. 9'412.-- (inkl. Fr. 372.20 Auslagen und Fr. 664.80 MWST) und vor Obergericht Fr. 6'542.10 (inkl. Fr. 80.-- Auslagen und Fr. 462.10 MWST).

Die Beklagte hat der Klägerin somit insgesamt Fr. 19'154.10 zu bezahlen.

4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15'000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30'000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.

5. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen.

I. Kammer, 14. September 2007 (11 06 129)

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