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Luzern Obergericht I. Kammer 11.12.2006 11 06 128 (2007 I Nr. 35)

11 dicembre 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·426 parole·~2 min·5

Riassunto

§§ 247 und 251 ZPO. Eine verspätete Appellationserklärung kann nicht in eine Anschlussappellation umgedeutet werden. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 11.12.2006 Fallnummer: 11 06 128 LGVE: 2007 I Nr. 35 Leitsatz: §§ 247 und 251 ZPO. Eine verspätete Appellationserklärung kann nicht in eine Anschlussappellation umgedeutet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 247 und 251 ZPO. Eine verspätete Appellationserklärung kann nicht in eine Anschlussappellation umgedeutet werden.

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Aus den Erwägungen: 1.- Mit Urteil vom 30. Juni 2006 verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte, dem Kläger Fr. 620'621.-- nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2006 sowie Fr. 15'321.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagte am 11. September 2006 und der Kläger am 13. September 2006 Appellation. Auf die Appellation des Klägers wurde mit einzelrichterlichem Entscheid vom 26. September 2006 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten.

2.- Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 26. Oktober 2006 sinngemäss Anschlussappellation, indem er verlangte, seine Appellationserklärung vom 13. September 2006 sei als Anschlussappellation zu behandeln. Die Beklagte opponierte diesem Begehren.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass über die Appellation des Klägers ein formell rechtskräftiger Erledigungsentscheid vorliegt. Die Appellation des Klägers ist somit rechtskräftig beurteilt, weshalb dieselbe Eingabe nicht mehr Gegenstand eines weiteren Entscheides sein kann. Schon diese Betrachtungsweise verbietet eine Umdeutung der Appellationserklärung in eine Anschlussappellationserklärung.

2.2. Die Appellation der Beklagten wurde dem Kläger am 13. September 2006 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Anschlussappellation angezeigt. Der Kläger hat diese Anzeige am 14. September 2006 abgeholt. Seine eigene Appellation, die er als Anschlussappellation gedeutet haben will, datiert vom 13. September 2006. Da er zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von der Appellation der Beklagten hatte, kann seine Appellation schon von der zeitlichen Abfolge her keine Anschlussappellation darstellen.

Auch von der Sache her verbietet es sich, die Appellationserklärung des Klägers als Anschlussappellation entgegen zu nehmen. Denn diese beiden Erklärungen sind sachlich nicht identisch. Mit der Appellationserklärung will der Appellant das vorinstanzliche Urteil selber ganz oder teilweise abändern lassen. Demgegenüber würde er das vorinstanzliche Urteil bei der Anschlussappellation selber an sich akzeptieren; er stellt seine Anträge auf dessen Abänderung nur für den Fall, dass die Appellation der Gegenpartei beurteilt wird. Die Anschlussappellation geht zudem in ihrer Wirkung weniger weit als die Appellation, da sie vom Bestand der gegnerischen Appellation abhängig ist (§ 251 Abs. 3 ZPO). Eine Appellation in eine Anschlussappellation umzudeuten, verbietet sich daher, soweit nicht eine entsprechende fristgerechte Erklärung des Anschlussappellanten vorliegt. Innerhalb der Frist von zehn Tagen zur Erklärung der Anschlussappellation, d.h. vom 15. bis 24. September 2006, hat der Kläger keine Anschlussappellationserklärung abgegeben.

2.3. Auf die Anschlussappellation des Klägers ist demnach nicht einzutreten.

I. Kammer, 11. Dezember 2006 (11 06 128)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 27. März 2007 abgewiesen [4P.20/2007].)

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