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Luzern Obergericht I. Kammer 16.11.2006 11 06 126 (2007 I Nr. 34)

16 novembre 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·379 parole·~2 min·4

Riassunto

§ 235 Abs. 2 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen können bei veränderten Verhältnissen aufgehoben werden, auch wenn der Gesuchsgegner im vorsorglichen Massnahmeverfahren säumig geworden ist. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.11.2006 Fallnummer: 11 06 126 LGVE: 2007 I Nr. 34 Leitsatz: § 235 Abs. 2 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen können bei veränderten Verhältnissen aufgehoben werden, auch wenn der Gesuchsgegner im vorsorglichen Massnahmeverfahren säumig geworden ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 235 Abs. 2 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen können bei veränderten Verhältnissen aufgehoben werden, auch wenn der Gesuchsgegner im vorsorglichen Massnahmeverfahren säumig geworden ist.

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Die Instruktionsrichterin der Vorinstanz erliess am 19. September 2005 auf Begehren der Gesuchstellerin vorsorgliche Massnahmen nach Art. 14 UWG zu Lasten des Gesuchsgegners. Dieser hatte sich im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht vernehmen lassen. Am 20. Juni 2006 beantragte der Gesuchsgegner gestützt auf die im Hauptprozess zwischenzeitlich erfolgten Beweisabnahmen die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Das Obergericht hatte darüber zu befinden, ob eine Aufhebung von bestehenden vorsorglichen Massnahmen möglich sei, nachdem sich der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht hatte vernehmen lassen.

Aus den Erwägungen: Nach § 235 Abs. 2 ZPO wird bei Säumnis Anerkennung der Sachdarstellung des Gesuchstellers und Verzicht auf Einreden angenommen. Es fragt sich, ob diese Säumnisfolge bei einer erlassenen vorsorglichen Massnahme auch dann und weiterhin gilt, wenn sich die Umstände in einem späteren Zeitpunkt ändern. Dies ist zu verneinen. Ein gesetzlich statuierter Verzicht kann sich, zumindest im Falle einer vorsorglichen Massnahme, nur auf jene Umstände beziehen, die der Betreffende im Zeitpunkt seiner Säumnis kannte oder hätte kennen können. Eine weitergehende Tragweite des Verzichts wäre mit dem Wesen der vorsorglichen Massnahme nicht vereinbar. Die vorsorgliche Massnahme würde nach der von der Gesuchstellerin verfochtenen Meinung in jedem Fall bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess Bestand haben, was aber nicht zu rechtfertigen ist, wenn zwischenzeitlich eine neue Sachlage eintritt. Das Gericht kann von sich aus oder auf Begehren der Parteien auf seinen Entscheid zurückkommen und ihn widerrufen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder neue Erkenntnisse die Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erscheinen lassen (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, N 81 zu Art. 14 UWG mit Hinweis auf die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsrecht] vom 5.5.1982, BBl 1982 II 636, 670 [254.2]). Zudem sieht auch § 238 lit. c ZPO vor, dass vorsorgliche Massnahmen jederzeit aufgehoben oder geändert werden können, wenn sich die Umstände geändert haben. § 235 Abs. 2 ZPO kann dem nicht entgegenstehen.

I. Kammer, 16. November 2006 (11 06 126)

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