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Luzern Obergericht I. Kammer 25.02.2006 11 05 41 (2006 I Nr. 26)

25 febbraio 2006·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·115 parole·~1 min·6

Riassunto

§ 39 Abs. 1 lit. g ZPO. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, verwirkt den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters (BGE vom 14.7.2005 [1P.177/2005]; BGE 124 I 121 f. E. 2; BGE 119 Ia 228 f E. 5a; BGE 118 Ia 282). | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.02.2006 Fallnummer: 11 05 41 LGVE: 2006 I Nr. 26 Leitsatz: § 39 Abs. 1 lit. g ZPO. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, verwirkt den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters (BGE vom 14.7.2005 [1P.177/2005]; BGE 124 I 121 f. E. 2; BGE 119 Ia 228 f E. 5a; BGE 118 Ia 282). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: