Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 13.03.2006 Fallnummer: 11 05 37 LGVE: 2006 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 337c Abs. 1 OR. Herabsetzung des Ersatzanspruchs infolge Selbstverschuldens des Arbeitnehmers und Lohnabrechnungspflicht des Arbeitgebers. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 337c Abs. 1 OR. Herabsetzung des Ersatzanspruchs infolge Selbstverschuldens des Arbeitnehmers und Lohnabrechnungspflicht des Arbeitgebers.
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Dem Kläger wurde von der Beklagten fristlos gekündigt. Zwischen den Parteien war streitig, ob der ausstehende Lohn mit zuviel bezahltem Lohn aus den Vorjahren verrechnet werden kann. Zudem forderte die Beklagte die Kürzung des Ersatzanspruchs gemäss Art. 337c Abs. 1 OR infolge Selbstverschuldens des Klägers.
Aus den Erwägungen: 4. Unbestritten ist vorab, dass dem Kläger bis zum Zeitpunkt der fristlosen Entlassung (2.7. 2004) dem Grundsatz nach ein Lohnanspruch von Fr. 5'013.50 zusteht. Diesen Betrag will die Beklagte durch Verrechnung mit zuviel bezahltem Lohn per 2002 und 2003 (Rückforderungsanspruch) getilgt haben.
Wer einen Fixlohn gleichsam als Akontozahlung im Hinblick auf spätere Stundenabrechnungen auszahlt (so wurde nach der Darstellung der Beklagten vorgegangen), hat spätestens anfangs Jahr über das vergangene Jahr definitiv abzurechnen oder dann zumindest einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen, andernfalls der ausbezahlte Gesamtbetrag seitens des Arbeitgebers nach Treu und Glauben als anerkannt zu gelten hat. Dies trifft jedenfalls hier zu, nachdem davon auszugehen ist, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt wohl weitgehend allein aus seiner Anstellung bei der Beklagten bestritt. Nachdem die Beklagte ihre Abrechnungspflicht nicht innert Frist erfüllt hat, ist es ihr heute verwehrt, (angebliche) Rückforderungsansprüche aus den Jahren 2002 und 2003 nachträglich in Anrechnung zu bringen. Die behauptete Tilgung der eingeklagten Lohnforderung infolge Verrechnung hat demnach nicht stattgefunden. Somit steht dem Kläger für die Zeitdauer bis zur fristlosen Entlassung ein Lohnanspruch von Fr. 5'013.50 zu. (¿)
6. Die Beklagte will den Ersatzanspruch infolge Selbstverschuldens des Klägers gekürzt wissen. Sie stützt sich dabei auf die Ansicht von Staehelin, Zürcher Komm., N 13 zu Art. 337c OR. Dieser Autor hält zunächst fest, dass umstritten sei, ob der Ersatzanspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR einer Herabsetzung wegen Selbstverschuldens unterliegen könne (Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 44 OR). Seiner Meinung nach ist eine solche Kürzung (beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) möglich. Demgegenüber steht die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf dem gegenteiligen Standpunkt: Nach BGE 120 II 246 f. erlaubt Art. 337c Abs. 1 OR die Berücksichtigung eines allfälligen Selbstverschuldens nicht. Begründet wird diese Auslegung mit der (damaligen) Neufassung des Abs. 2 der genannten Bestimmung, der im Rahmen von möglichen Anrechnungen mit Verweis auf Abs. 1 in der französischen Fassung des Gesetzes "von diesem Betrag" spricht ("... sur ce montant ..."; in der deutschen Fassung: "... daran ¿", während die italienische Fassung sich in diesem Punkt ausschweigt; zur Problematik der Mehrsprachigkeit des Gesetzes vgl. Viktor Aepli, Mehrsprachigkeit und Fremdsprachigkeit im Vertragsrecht, in: Gauchs Welt, Festschrift für Peter Gauch, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 338 ff.). Ob die genannte bundesgerichtliche Begründung mit ihrem Wortargument zu überzeugen vermag (vgl. z.B. auch die Kritik bei Rehbinder/Portmann, Basler Komm., N 4 zu Art. 337c OR), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls erscheint im Ergebnis gerecht, den Ersatzanspruch bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrages unabhängig vom Selbstverschulden zu gewähren, weil andernfalls der Arbeitgeber aus der ungerechtfertigten fristlosen Vertragsauflösung mittelbar noch Vorteile ziehen könnte, was aber nicht angeht. Gemäss Art. 337c Abs. 2 OR wird ein allfälliges Selbstverschulden im Zeitraum nach der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung in Anrechnung gebracht, was darauf schliessen lässt, dass ein allfälliges Selbstverschulden während des noch laufenden Vertrages (d.h. bis zum Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Vertragsauflösung) gerade keine Rolle spielt. Das Ersatzsystem in Art. 337c Abs. 1 und 2 OR ist demnach als lex specialis zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts zu betrachten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass diese Lösung (keine Anrechnung eines allfälligen Selbstverschuldens im Rahmen des Ersatzanspruchs nach Art. 337c Abs. 1 OR) klar dem Willen des damaligen Gesetzgebers entspricht (siehe die ausführlichen Verweise im genannten Bundesgerichtsurteil; zur Berücksichtigung der Materialien bei der Gesetzesauslegung im Allgemeinen vgl. die Nachweise in Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 5. Aufl., Zürich 2002, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 1-40g). Nach dem Gesagten spielt die Frage des Selbstverschuldens des Arbeitnehmers während des laufenden Arbeitsvertrages für die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 OR keine Rolle.
I. Kammer, 13. März 2006 (11 05 37)