Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 25.04.2006 Fallnummer: 11 05 162.1 LGVE: 2006 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 82 und 324a OR. Einrede wegen Rückstands in der Lohnzahlung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 82 und 324a OR. Einrede wegen Rückstands in der Lohnzahlung.
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Die Beklagte (Arbeitgeberin) kündigte dem Kläger ordentlich. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über eine allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist wegen Arbeitsunfähigkeit und der damit zusammenhängenden Lohn(fort)zahlung. Das Arbeitsgericht hiess die Lohnforderung des Klägers teilweise gut. Im Appellationsverfahren nahm das Obergericht zur Einrede nach Art. 82 OR wegen Rückstands in der Lohnzahlung Stellung.
Aus den Erwägungen: 3.- Weiter stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, (¿) der Kläger habe (¿) kein Recht gehabt, die Arbeit wegen ausstehenden Lohnzahlungen zu verweigern.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, (¿) ob der Kläger in analoger Anwendung von Art. 82 OR berechtigt war, seine Arbeitsleistung zu verweigern. (¿)
3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR berechtigt, seine Leistung auszusetzen, wenn der Arbeitgeber mit fällig gewordenen Lohnzahlungen im Rückstand ist (BGE 120 II 212; Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 210).
Nach eigenen Angaben der Beklagten betrug der Lohnrückstand per Ende November 2004 Fr. 748.35. Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, der erwähnte Bundesgerichtsentscheid müsse so verstanden werden, dass der Arbeitgeber erheblich mit Lohnzahlungen im Rückstand sein müsse, damit dem Arbeitnehmer gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Bei einer kleinen und zudem umstrittenen Lohndifferenz wie hier stehe ihm dieses Recht nicht zu.
Im damals konkret zu beurteilenden Fall waren mehrere Monatslöhne ausstehend (BGE 120 II 211). Das Bundesgericht hat sich nicht dazu geäussert, wie gross der Zahlungsrückstand des Arbeitgebers sein muss, damit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern kann. Grundsätzlich kann die Einrede nach Art. 82 OR erhoben werden, wenn die fordernde Partei ihre eigene Leistung nicht oder nicht gehörig anbietet. Nicht gehörige Erfüllung ist anzunehmen, wenn die Leistung der fordernden Partei quantitativ oder qualitativ mangelhaft ist (Schraner, Zürcher Komm., N 128 ff. zu Art. 82 OR; Weber, Berner Komm., N 163 ff. zu Art. 82 OR). Zwar ist in der Rechtsprechung und Lehre umstritten, ob der Schuldner seine ganze Leistung verweigern kann, wenn der Gläubiger eine Teilleistung erbracht hat (vgl. Schraner, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 82 OR; Weber, a.a.O., N 165 ff. zu Art. 82 OR, je mit Verweisen), doch besteht Einigkeit darüber, dass der Schuldner die ganze Leistung verweigern kann, wenn er die Teilleistung unter Vorbehalt der Erbringung der Restleistung annimmt (Schraner, a.a.O., N 133 zu Art. 82 OR; Weber, a.a.O., N 170 zu Art. 82 OR). Der Grund des Ausbleibens der (vollen) Gegenleistung ist irrelevant, ebenso die Frage, ob das Ausbleiben verschuldet ist oder nicht (Weber, a.a.O., N 163 zu Art. 82 OR). Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 auf, den Novemberlohn 2004 sofort zu überweisen. Da nach der Genesung am 25. Dezember 2004 unbestritten noch ein Teil des Novemberlohnes ausstehend war, hatte er ein Recht zur Leistungsverweigerung. Dieses untersteht - wie jede Rechtsausübung - dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, soweit ein solches wegen der Geringfügigkeit des ausstehenden Betrages in einem offensichtlichen Missverhältnis zur geforderten Leistung steht (Weber, a.a.O., N 192 ff. zu Art. 82 OR; Schraner, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 82 OR). Offen war ein Teilbetrag des Novemberlohnes von Fr. 748.35. Dieser Betrag ist im Verhältnis zum ordentlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.-- nicht unbedeutend. Die Berufung auf Art. 82 OR war daher nicht rechtsmissbräuchlich. War der Kläger zur Arbeitsverweigerung berechtigt, ist die Beklagte in analoger Anwendung von Art. 324 Abs. 1 OR gehalten, den Lohn trotz fehlender Gegenleistung zu entrichten, ohne dass der Kläger zur Nachleistung verpflichtet ist (BGE 120 II 213).
I. Kammer, 25. April 2006 (11 05 162)