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Luzern Obergericht I. Kammer 11.12.2005 11 05 141 (2006 I Nr. 41)

11 dicembre 2005·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·290 parole·~1 min·4

Riassunto

§§ 293 und 302 ZPO. In einem Ergänzungsentscheid zu einem Vollstreckungsentscheid dürfen nicht neue Vollstreckungsmassnahmen oder betreibungsrechtliche Schritte angeordnet werden. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 11.12.2005 Fallnummer: 11 05 141 LGVE: 2006 I Nr. 41 Leitsatz: §§ 293 und 302 ZPO. In einem Ergänzungsentscheid zu einem Vollstreckungsentscheid dürfen nicht neue Vollstreckungsmassnahmen oder betreibungsrechtliche Schritte angeordnet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 293 und 302 ZPO. In einem Ergänzungsentscheid zu einem Vollstreckungsentscheid dürfen nicht neue Vollstreckungsmassnahmen oder betreibungsrechtliche Schritte angeordnet werden.

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Mit Entscheid vom 18. Juli 2005 verpflichtete die I. Kammer des Obergerichts die Gesuchsgegner, das gemietete Einfamilienhaus zu räumen und zu verlassen, ansonsten die Gesuchsteller die polizeiliche Vollstreckung verlangen könnten. Am 4. August 2005 wurde das Einfamilienhaus unter Mithilfe der Kantonspolizei Luzern und der Transportfirma X. geräumt. Mit Eingabe vom 21. September 2005 ersuchten die Gesuchsteller um Ergänzung des Vollstreckungsentscheids bezüglich der Räumungskosten und der eingelagerten Gegenstände.

Aus den Erwägungen: 4.- Die Gesuchsteller beantragen, die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die eingelagerten Gegenstände gegen Bezahlung der Kosten von Fr. 13'488.75 abzuholen (Ziff. 1). In Ziffer 2 beantragen sie, die Gesuchsgegner seien in jedem Fall solidarisch zu verpflichten, die Kosten von Fr. 13'488.75 zu bezahlen.

Mit Antrag Ziffer 1 wird eine zusätzliche Vollstreckungsmassnahme, nämlich die Abholung der Gegenstände verlangt. Die Anordnung neuer Vollstreckungsmassnahmen ist in einem Ergänzungsentscheid jedoch nicht möglich. Zudem besteht hinsichtlich Antrag Ziffer 1 keine rechtskräftige und damit vollstreckbare Entscheidung gegenüber den Gesuchsgegnern. Es können aber die Vollstreckungskosten den Gesuchstellern zugesprochen werden. Somit ist nur der Antrag in Ziffer 2 zulässig. (¿)

5.- Die Gesuchsteller beantragen, das Betreibungsamt sei mit der Verwertung und Vernichtung der eingelagerten Gegenstände zu beauftragen und der Erlös sei für die Deckung der Kosten zu verwenden (Ziff. 3). Mit dem Ergänzungsentscheid erhalten die Gesuchsteller einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Damit können sie den Betreibungsweg beschreiten. Der Vollstreckungsrichter hingegen ist nicht befugt, betreibungsrechtliche Schritte anzuordnen (§ 293 ZPO).

I. Kammer, 11. Dezember 2005 (11 05 141)

11 05 141 — Luzern Obergericht I. Kammer 11.12.2005 11 05 141 (2006 I Nr. 41) — Swissrulings