Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 30.03.2007 11 05 129 (2007 I Nr. 21)

30 marzo 2007·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·601 parole·~3 min·4

Riassunto

Art. 321a, 663e und 717 OR. Weisungsrecht der Konzernleitung und des Verwaltungsratspräsidenten gegenüber einem Verwaltungsrat. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 30.03.2007 Fallnummer: 11 05 129 LGVE: 2007 I Nr. 21 Leitsatz: Art. 321a, 663e und 717 OR. Weisungsrecht der Konzernleitung und des Verwaltungsratspräsidenten gegenüber einem Verwaltungsrat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 321a, 663e und 717 OR. Weisungsrecht der Konzernleitung und des Verwaltungsratspräsidenten gegenüber einem Verwaltungsrat.

=================================================================

Der Kläger arbeitete aufgrund eines Arbeitstvertrages bei der Beklagten und deren Tochterfirmen als Geschäftsführer. Diese Gesellschaften waren in einer Holding-Gesellschaft zusammengefasst. Später wurde der Kläger zudem in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt. In dieser Eigenschaft unterzeichnete er einen Baurechtsvertrag und einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die Beklagte forderte u.a. wegen Verletzung einer Weisung der Konzernleitung vom Kläger Schadenersatz aus diesem Liegenschaftsgeschäft.

Aus den Erwägungen:

5.1. Die Beklagte macht geltend, aus Art. 663e OR gehe hervor, dass mehrere Gesellschaften unter einer einheitlichen Konzernleitung zusammengefasst werden könnten. Bei dieser Konzernorganisation handle es sich um ein hierarchisches Gebilde. Konzernleitung bedeute die an der Spitze einer Unternehmensgruppe ausgeübte Funktion der zentralen Willensbildung und Willensdurchsetzung in einer von ihr festgesetzten hierarchischen Organisationsstruktur. Konzernleitung bedeute Führung und Führung gebe es nicht ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger hätte deshalb den Baurechtsvertrag und den Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgrund der Weisung der Zentralleitung (Genehmigung aller Liegenschaftsgeschäfte durch die Zentralleitung) nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Holdingleitung unterzeichnen dürfen.

Es ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat jeder Tochtergesellschaft die Interessen der Tochtergesellschaft und nicht jene der Muttergesellschaft zu wahren hat (Art. 717 Abs. 1 OR; BGE 130 III 213). Zudem kommen dem Verwaltungsrat gemäss Art. 716a OR unentziehbare Aufgaben zu, welche er nicht nach oben an die Muttergesellschaft delegieren darf (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, § 23 N 41; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 60 N 27-38). Ein Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft darf sich somit an die Weisungen der Konzernmutter halten, muss sich aber nicht, soweit ihn nicht eine vertragliche Regelung dazu verpflichtet. Soweit die Beklagte ihre Schadenersatzansprüche damit begründet, der Kläger habe als Verwaltungsrat die Anweisungen der Konzernleitung nicht befolgt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, da keine rechtliche Grundlage gegeben ist, die den Kläger zur Befolgung solcher Anweisungen verpflichtet. Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1992 noch das alte Aktienrecht in Kraft war. Die Oberleitung des Unternehmens gehörte auch im Aktienrecht vor 1992 zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Verwaltungsrates.

Die Beklagte hat im Übrigen nicht dargelegt, dass zwischen der Holding-Gesellschaft und dem Kläger ein Mandatsvertrag bestand und der Kläger damit die Stellung eines fiduziarischen und damit weisungsverpflichteten Verwaltungsrates gehabt hätte. Zwar ist in der Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag die Zusammenarbeit mit der Zentralleitung und deren Weisungsrecht bezüglich EDV erwähnt. Diese Vereinbarung wurde aber abgeschlossen, bevor der Kläger in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt wurde. Vertragspartnerin des Klägers war zudem die Tochter- und nicht die Muttergesellschaft. Diese Vereinbarung stellt daher keinen Mandatsvertrag dar. Auch die Statuten der Beklagten enthalten keinen Hinweis auf die Konzernstruktur und keine Verpflichtung des Verwaltungsrats, die Interessen der Muttergesellschaft zu wahren.

Nachdem eine Weisung der Konzernleitung für den Kläger nicht verbindlich war, stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsratspräsident der Beklagten dem Kläger als Verwaltungsrat eine verbindliche Weisung erteilen konnte. Das Weisungsrecht des Gesamtverwaltungsrates erstreckt sich sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung. Es gilt demnach sowohl innerhalb des Verwaltungsrates als auch nach unten gegenüber den Mitarbeitern. In horizontaler Hinsicht geht es insbesondere darum, dass sich Weisungen in protokollierten Verwaltungsratsbeschlüssen niederschlagen und einen Verwaltungsrat aus dem Gremium verpflichten (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 102). Der Verwaltungsratspräsident war demzufolge gegenüber dem Kläger als Mitverwaltungsrat nicht weisungsbefugt, da es innerhalb des Verwaltungsrates kein gegenseitiges Weisungsrecht gibt. Eine Weisung hätte nur der Gesamtverwaltungsrat erteilen können. Dies ist indes nicht erfolgt.

I. Kammer, 30. März 2007 (11 05 129)

11 05 129 — Luzern Obergericht I. Kammer 30.03.2007 11 05 129 (2007 I Nr. 21) — Swissrulings