Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 03.02.2005 Fallnummer: 11 04 33 LGVE: 2005 I Nr. 28 Leitsatz: §§ 38 ff. ZPO. Ausstandsgründe sind bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 38 ff. ZPO. Ausstandsgründe sind bei erster Gelegenheit geltend zu machen.
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Ein Richter kann nicht als befangen abgelehnt werden, nur weil er früher schon in der Sache der Parteien geurteilt hat (BGE 105 Ib 304). Ebenso wenig können Verstösse gegen materielles Recht wie auch gegen die Verfahrensordnung als Begründung für eine Voreingenommenheit des Richters herangezogen werden; sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Auf solche Verstösse beruft sich der Beklagte indes, soweit er die mangelnde Objektivität und Neutralität aus dessen nach seiner Ansicht nach geradezu halsbrecherischen Begründungen und unzähligen Windungen schliesst. Besteht gegen einen Richter der Verdacht der fehlenden Objektivität und Neutralität, so ist er zudem so früh wie möglich abzulehnen. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ausstandsgründe sind deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer den Ausstandsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, kann den Mangel nicht im Rechtsmittelverfahren rügen (vgl. BGE 124 I 121; 119 Ia 228 f.; 118 Ia 282).
I. Kammer, 3. Februar 2005 (11 04 33)