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Luzern Obergericht I. Kammer 21.01.2004 11 03 40 (2004 I Nr. 21)

21 gennaio 2004·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·409 parole·~2 min·3

Riassunto

Art. 328 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR. Haftung für Haushaltschaden: Werden bei der Bemessung des Haushaltschadens die konkreten Arbeitsaufwendungen geltend gemacht, kann anschliessend nicht auf statistische Werte abgestellt werden, falls diese durch die konkrete Bemessung nicht erreicht werden. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 21.01.2004 Fallnummer: 11 03 40 LGVE: 2004 I Nr. 21 Leitsatz: Art. 328 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR. Haftung für Haushaltschaden: Werden bei der Bemessung des Haushaltschadens die konkreten Arbeitsaufwendungen geltend gemacht, kann anschliessend nicht auf statistische Werte abgestellt werden, falls diese durch die konkrete Bemessung nicht erreicht werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 328 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR. Haftung für Haushaltschaden: Werden bei der Bemessung des Haushaltschadens die konkreten Arbeitsaufwendungen geltend gemacht, kann anschliessend nicht auf statistische Werte abgestellt werden, falls diese durch die konkrete Bemessung nicht erreicht werden.

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Der Kläger wurde bei einem Autounfall schwer verletzt. Er verlangte von der Beklagten gestützt auf Art. 328 OR eine Genugtuung und den Ersatz seines Haushaltschadens. Im Prozess war u.a. streitig, wie der Haushaltschaden zu bemessen sei.

Aus den Erwägungen: Bezüglich der Definition des Haushaltsschadens kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden. Was die Bemessung der für Hausarbeit erforderlichen Zeit betrifft, hält das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Klägers in BGE 129 III 152 ff. (Pra 2003 Nr. 69 E. 4.2.1) ausdrücklich fest, dass diese entweder abstrakt erfolgen könne oder konkret durch die effektiv geleistete Arbeit. Im ersten Falle müsse der Sachrichter erklären, inwiefern eine solche statistische Angabe mehr oder weniger der Sachlage des vorliegenden Falles entspreche. Als geeignete Statistik für die Bemessung der Hausarbeiten empfahl das Bundesgericht die SAKE (Schweizerische Arbeitskräfte-Erhebung), welche periodisch vom Bundesamt für Statistik durchgeführt werde. Das Bundesgericht hielt aber, wie die Beklagte richtig ausführt, nirgends fest, dass die Bemessung der einzelnen Arbeiten bloss noch aufgrund dieser Statistik erstellt werden dürfe. Auch wenn es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um einen sog. normativen Schaden handelt, hat der Verletzte zu beweisen, dass er überhaupt Hausarbeiten ausgeführt hat. Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, kann der Umfang entweder abstrakt resp. unter begründeter Anwendung von Statistiken oder konkret ermittelt werden. Da der Kläger vor Amtsgericht den Umfang seiner Hausarbeiten ganz konkret und minutiös vorgetragen hatte, musste das Amtsgericht diesen Sachverhalt überprüfen. Demzufolge errechnete es zu Recht aufgrund der konkreten Verhältnisse die tatsächlichen Arbeitsaufwendungen. Es hätte sogar gegen die Verhandlungsmaxime verstossen, hätte es trotz den konkreten Vorbringen einfach auf statistische Werte abgestellt, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass diese ganz erheblich vom konkreten Einzelfall abweichen können. Der Kläger kann nun im Appellationsverfahren nicht einfach die statistischen Werte als massgebend heranziehen, nachdem die konkrete Bemessung der von ihm für die Hausarbeit aufgewendeten Zeit einen geringeren Wert ergeben hat.

I. Kammer, 21. Januar 2004 (11 03 40)

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