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Luzern Obergericht I. Kammer 27.01.2003 11 02 70 (2003 I Nr. 41)

27 gennaio 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·742 parole·~4 min·5

Riassunto

§§ 216 und 249 ZPO; Art. 343 Abs. 4 OR. Der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die appellierende Partei nicht von ihrer prozessualen Verpflichtung, das ergriffene Rechtsmittel zu begründen, d.h. im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil beanstandet. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 343 Abs. 4 OR kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht, insbesondere durch ein Novenverbot eingeschränkt werden. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.01.2003 Fallnummer: 11 02 70 LGVE: 2003 I Nr. 41 Leitsatz: §§ 216 und 249 ZPO; Art. 343 Abs. 4 OR. Der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die appellierende Partei nicht von ihrer prozessualen Verpflichtung, das ergriffene Rechtsmittel zu begründen, d.h. im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil beanstandet. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 343 Abs. 4 OR kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht, insbesondere durch ein Novenverbot eingeschränkt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 216 und 249 ZPO; Art. 343 Abs. 4 OR. Der in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die appellierende Partei nicht von ihrer prozessualen Verpflichtung, das ergriffene Rechtsmittel zu begründen, d.h. im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie das angefochtene Urteil beanstandet. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 343 Abs. 4 OR kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht, insbesondere durch ein Novenverbot eingeschränkt werden.

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In einem Appellationsverfahren gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts hatten die Parteien nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels unaufgefordert weitere Eingaben und weitere Urkunden eingereicht. Das Obergericht erachtete dieses Vorgehen als unzulässig. Gleichzeitig äusserte es sich zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 343 Abs. 4 OR im Rechtsmittelverfahren.

Aus den Erwägungen: Weitere Eingaben der Parteien, die nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels eingingen, bleiben unbeachtlich, ebenso die damit von der Beklagten eingereichten Urkunden. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind mit der Appellations- oder der Anschlussappellationsschrift sowie mit der Antwort auf sie vorzubringen, andernfalls sie nur unter den Voraussetzungen des § 207 Unterabsätze a - c ZPO zugelassen werden (§ 252 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist auch nicht offenkundig. Die Noven sind auch nicht im Sinne von § 207 Unterabs. a ZPO von Amtes wegen zu beachten. Diese Bestimmung bezieht sich im Rechtsmittelverfahren nur auf Materien mit sog. "uneingeschränkter Offizialmaxime" (z.B. Gestaltung der Elternrechte), während der im Arbeitsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz die kantonalrechtlichen Novenbestimmungen nicht verdrängt. Die bundesrechtlich vorgesehene Untersuchungsmaxime kann im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht eingeschränkt werden. Insbesondere sind die Kantone frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (vgl. BGE 107 II 237 E. 3), wie dies die Luzerner ZPO tut.

Der Kläger macht unter Verweis auf das angefochtene Urteil zunächst geltend, die Beklagte sei an der Verhandlung vor Arbeitsgericht nicht zu den diversen Forderungen befragt worden und er selber habe keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Von einem begründeten Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts könne daher keine Rede sein. Was er damit rügen will, ist unklar, zumal er nicht darlegt, gegen welche prozessuale Vorschrift das Arbeitsgericht dadurch allenfalls verstossen haben soll. Im Weiteren stellt dieses Vorbringen keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar. Zu einer richtigen Begründung gehört eine mindestens summarische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es muss entweder dargetan werden, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Entscheidung führen sollen. Der Rechtsmitteleinleger hat mindestens darzulegen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nr. 423 und 641). Dies gilt auch angesichts des Untersuchungsgrundsatzes, der in arbeitsrechtlichen Prozessen zur Anwendung kommt. Dieser Grundsatz entbindet den Rechtsmittelkläger nicht von seiner prozessualen Verpflichtung, das ergriffene Rechtsmittel zu begründen, d.h. im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil beanstandet. Der Untersuchungsgrundsatz zwingt die Rechtsmittelinstanz nicht, ex officio nach allfälligen Mängeln des angefochtenen Urteils zu forschen (Staehelin, Zürcher Komm., N 35 zu Art. 343 OR). Die bei Streitigkeiten aus Arbeitsrecht geltende Offizialmaxime ist begrenzt; versagen die Parteien die zumutbare Mitwirkung, hat es dabei sein Bewenden, selbst wenn dies nur zur formellen Wahrheit führt (Studer/Rüegg/Eiholzer, der Luzerner Zivilprozess, N 3b zu § 216 ZPO). Im Übrigen stellt der Richter nach dem Luzerner Zivilprozessrecht den Sachverhalt nur so weit von Amtes wegen fest, als ihn das Bundesrecht dazu verpflichtet (§ 216 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Kantone nur eine Instanz vorsehen, welche die Untersuchungsmaxime anwendet (Brühwiler, Komm. zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N 14/11 zu Art. 343 OR m.H.a. BGE 100 Ia 119 und 107 II 233). Das Obergericht als zweite kantonale Instanz ist daher nicht verpflichtet, eine fehlende Begründung von Amtes wegen durch eigene Nachforschungen zu ergänzen. Es reicht somit nicht aus, das angefochtene Urteil nur generell zu kritisieren, wie es der Kläger hier tut. Auf die Appellation ist somit in diesem Punkt mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.

I. Kammer, 27. Januar 2003 (11 02 70)

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