Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 21.05.2003 Fallnummer: 11 02 27 LGVE: 2003 I Nr. 19 Leitsatz: Art. 33 OR; Art. 25 und 33 Abs. 2 SIA-Norm 118. Umfang der Vertretungsbefugnis der Bauleitung gegenüber dem Unternehmer. Abmahnungspflicht nach Art. 25 SIA-Norm 118. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 33 OR; Art. 25 und 33 Abs. 2 SIA-Norm 118. Umfang der Vertretungsbefugnis der Bauleitung gegenüber dem Unternehmer. Abmahnungspflicht nach Art. 25 SIA-Norm 118.
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Die Beklagten liessen für das Grundstück Nr. 1864 durch Architekt X., damaliger Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 1634, ein Baugesuch für ein 3 ½-Zimmer-Einfamilienhaus einreichen. Die Grundstücke Nrn. 1864 und 1634 liegen an einer steilen Hanglange. Auf Anfrage von Architekt X. offerierte der Kläger, der ein Tiefbauunternehmen betreibt, am 21. Juni 1999 den Baugrubenaushub und am 11. August 1999 den Bau von Bruchsteinmauern. Auf Basis dieser Offerten schlossen die Beklagten als Bauherrschaft mit dem Kläger einen schriftlichen Werkvertrag. Der Kläger hob im August/September 1999 die Baugrube aus und erstellte an der tiefsten Stelle eine Stützmauer, die zum grössten Teil auf Grundstück Nr. 1634 und nur zu einem kleinen Teil auf Grundstück Nr. 1864 liegt. Auf Anweisung von Architekt X. baute er das Aushubmaterial teils im Grundstück Nr. 1864 und teils im Grundstück Nr. 1634 ein. Am 16. September 1999 stellte er für die von ihm ausgeführten Arbeiten Rechnung über Fr. 28'167.95. Der Nachfolger von X. als Bauleiter schlüsselte am 15. Oktober 1999 die Rechnung vom 16. September 1999 nach den auf den Grundstücken Nrn. 1864 und 1634 geleisteten Arbeiten auf. Für das Grundstück Nr. 1864 ermittelte er einen Betrag von Fr. 16'286.20, für das Grundstück Nr. 1634 einen Betrag von Fr. 11'881.75. Auf Wunsch der Beklagten stellte der Kläger am 29. Oktober 1999 entsprechend dieser Aufteilung getrennte Rechnungen an sie und an X. Die Beklagten bezahlten die Rechnung über Fr. 16'286.20. X. hingegen bestritt eine Zahlungspflicht. Die Beklagten weigerten sich in der Folge, den Restbetrag von Fr. 11'881.75 zu bezahlen. Sie behaupten vielmehr, für die auf Grundstück Nr. 1634 ausgeführten Arbeiten sei ein separater Werkvertrag zwischen dem Kläger und X. abgeschlossen worden. Schuldner der eingeklagten Restforderung von Fr. 11'881.75 sei daher X. In der Folge kam es zwischen dem Kläger und den Beklagten deswegen zum Prozess. Die I. Kammer des Obergerichts wies - wie bereits das Amtsgericht - den Einwand der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten jedoch ab.
Aus den Erwägungen: 5.- Streitig ist, welche Vertretungsmacht Architekt S. hatte, und ob er diese überschritt.
5.1. Der Werkvertrag vom 17. August 1999 bezeichnet Architekt X. als Bauleitung und erklärt die SIA-Norm 118 als anwendbar. Nach Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 vertritt, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung in der Werkvertragsurkunde, die Bauleitung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer; alle Willensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und Planlieferungen. Diese Kundgabeklausel entfaltet grundsätzlich die Rechtswirkungen gemäss Art. 33 Abs. 3 OR. Es wird damit eine Stellung des Architekten kundgegeben, welche ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem einzelnen Unternehmer einer Generalvollmacht für jegliche Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem bestimmten Bauvorhaben gleichkommt (Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., N 828). Der Werkvertrag wurde von der Bauherrschaft, dem Unternehmer und dem als Bauleiter bestimmten Architekten unterzeichnet und enthält keine Beschränkung der Vertretungsbefugnisse der Bauleitung. Er begründet damit gleichzeitig eine umfassende Vollmachtserklärung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 OR; das Erfordernis der Gutgläubigkeit des Dritten hinsichtlich der in der SIA-Norm 118 niedergelegten Vertretungsmacht des Architekten entfällt (Gauch/Tercier, a.a.O., N 836). Nur soweit der Kläger Arbeiten ausführte, die der Bauleiter in erkennbarer Überschreitung seiner Vertretungsbefugnisse angeordnet hätte, wären die Beklagten nicht verpflichtet und nicht passivlegitimiert.
5.2. Die Beklagten berufen sich auf die Ungewöhnlichkeitsregel. Die gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 nur grundsätzlich unbeschränkte Vollmacht des Bauleiters decke dessen Weisungen nicht ab, sobald die Anordnungen nicht im Zusammenhang mit Arbeiten stünden, "die das Werk betreffen", also insbesondere auf einem anderen als dem vertraglich bezeichneten Grundstück geleistet würden.
Die Beklagten sind unbestritten branchenunkundige, "einmalige" Bauherrn. Sie dürfen sich daher als unerfahrene Vertragsparteien grundsätzlich auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Indessen hielt das Bundesgericht schon in BGE 109 II 461 fest, auch einer mit der SIA-Norm 118 nicht vertrauten Vertragspartei müsse allein schon bei der Durchsicht des Inhaltsverzeichnisses in die Augen springen, dass diese Norm Bestimmungen über die Vertretung des Bauherrn durch die Bauleitung umfasse. Art. 33 - 36 seien - im Gegensatz etwa zu den weitergehenden Bestimmungen von Art. 154 Abs. 2 und 155 Abs. 1, welche den Bauherrn in finanzieller Hinsicht verpflichteten - nicht als ungewöhnlich zu betrachten. Die Berufung auf die Ungewöhnlichkeitsregel geht daher fehl. Die Frage, ob Weisungen des Bauleiters zur Ausführung von Arbeiten auf seinem Grundstück Nr. 1634 für die Beklagten unverbindlich sind, ist unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Vertretungsbefugnis zu beurteilen.
5.3. Es steht fest, dass der Kläger seine Arbeiten nach den Weisungen von Architekt X. ausgeführt hat. Ob diese Arbeiten mängelfrei erbracht wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
5.4. Alle Arbeiten, die der Kläger ausführte, standen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 17. August 1999 zwischen den Parteien. Aufgrund der Generalvollmacht nach Art. 33 Abs. 2 der im Werkvertrag als anwendbar erklärten SIA-Norm 118 konnte der Kläger ableiten, Architekt X. habe die Weisungen als Vertreter der Beklagten erteilt. Aufgrund der Umstände musste X. sich nicht ausdrücklich als Vertreter der Beklagten zu erkennen geben. Für die abweichende Behauptung, X. habe die Arbeitsausführung auf Grundstück Nr. 1634 in eigenem Namen angeordnet, tragen die Beklagten die Beweislast. Sie haben dafür keinen tauglichen Beweis angeboten. Ob die erteilten Weisungen der Umschreibung der Aushubarbeiten im Werkvertrag entsprochen haben, ob für den Stützmauerbau und den Einbau von Aushubmaterial auf Grundstück Nr. 1634 eine Baubewilligung vorlag, ob dafür Dienstbarkeiten hätten begründet werden sollen und ob die erteilten Weisungen bezüglich der Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 vorwiegend den Interessen von X. dienten, kann offen bleiben. Diese Umstände lassen keinen (genügenden) Schluss darauf zu, ob X. die Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 im eigenen Namen oder als Vertreter der Beklagten angeordnet hat. Die Beklagten haben den Beweis, dass X. für diese Arbeiten einen separaten Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen hätte, nicht erbracht.
5.5. Die Weisung an den Kläger, Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 auszuführen, kann entgegen der Auffassung der Beklagten kein unzulässiges Selbstkontrahieren von Architekt X. darstellen. Ein Selbstkontrahieren könnte nur vorliegen, wenn X. als Vertreter der Beklagten einen Vertrag mit sich selber eingegangen wäre. In Frage steht aber ein Vertrag mit dem Kläger.
5.6. Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe erkennen müssen, dass X. durch die eigenmächtig geänderte Bauweise seine Vertretungsbefugnis überschritten habe. Der Kläger kannte den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 1864 und Nr. 1634 und er wusste, dass X. Eigentümer des Grundstücks Nr. 1634 war. Dennoch war die Anordnung von Arbeiten auf Grundstück Nr. 1634 nicht aussergewöhnlich. Im Werkvertrag wurde festgehalten, dass während der Touristensaison - also während der Zeit der Aushub-arbeiten - kein Aushubmaterial abgeführt werden durfte. Es wurde daher vorgesehen, das Aushubmaterial sofort in die vom Architekten dem Kläger anzugebenden Profile der zukünftigen Umgebung einzubauen. Nicht näher definiert wurde die "zukünftige Umgebung"; der Werkvertrag enthält keine Bestimmung, dass alles Material wieder auf Grundstück Nr. 1864 einzubauen sei. An einer Besprechung auf der Baustelle vom 28. Juli 1999 (kurz vor Beginn der Aushubarbeiten), an welcher Architekt X., der Kläger, der Geologe Dr. Y. sowie Z. teilnahmen, wurde festgelegt, mit dem Aushub und den Deponiearbeiten einmal zu beginnen und dann je nach angetroffenen Verhältnissen weiter zu entscheiden, um so die beste Lösung zu treffen. Gerade unter diesen Umständen konnte ein Dritter - hier der Kläger - annehmen, dass der Einbau eines Teils des Aushubmaterials und die Erstellung eines grossen Teils der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück auf einer Absprache zwischen Architekt und Bauherrschaft beruhe, zumal der Architekt Eigentümer dieser Nachbarparzelle war. Es kommt immer wieder vor und macht oft Sinn, benachbarte Grundstücke in solcher Weise in Bauarbeiten einzubeziehen. Auch bezüglich der Grundstücke Nrn. 1864 und 1634 war eine gemeinsame Lösung sinnvoll. Ob dadurch für das Nachbargrundstück ein Vorteil bzw. eine Wertsteigerung entstand, ist belanglos, da es den Dritten nicht zu interessieren hat, ob bzw. wie ein solcher Vorteil zwischen den Grundstückeigentümern ausgeglichen wird. Die Anweisungen, Arbeiten auf Grundstück Nr. 1864 auszuführen, bildeten daher noch keinen Hinweis auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnisse des Architekten und Bauleiters.
Die Beklagten wenden schliesslich ein, der Kläger habe die chaotische Bauleitung und das unfachmännische Vorgehen von X. miterlebt. Er habe daher erkennen müssen, dass die fehlende Professionalität des Architekten nicht im Sinne der Bauherrschaft gelegen habe, und dass die das Grundstück Nr. 1634 betreffenden Anweisungen nicht von einer Vertretungsmacht erfasst sein konnten. Fachliche Mängel eines Bauleiters lassen indessen noch nicht auf eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis schliessen. Ein Bauleiter kann auch im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse Pflichten mangelhaft erfüllen.
Eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis des Architekten und Bauleiters war somit für den Kläger nicht erkennbar. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob bzw. in welchem Ausmass eine derartige Überschreitung überhaupt erfolgte. Am 18./19. und am 24. September 1999 kam es zu je einem Baugrubenabbruch. Die ungenügende Festigkeit der Baugrube stellt einen Werkmangel im Sinne von Art. 166 SIA-Norm 118 dar, es sei denn der Bauherr oder eine Hilfsperson des Bauherrn (z.B. der Bauleiter) habe den vertragswidrigen Zustand verursacht. Kein Selbstverschulden des Bauherrn liegt vor, wenn der Unternehmer seine Anzeige- oder Abmahnungspflicht (Art. 25 SIA-Norm 118) verletzt hat.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass Architekt X. einen unbrauchbaren Aushubplan erstellte und während der Arbeitsausführung laufend Anweisungen erteilen musste. Diese Anweisungen waren zum Teil fehlerhaft. Die Fehler des Architekten X. sind den Beklagten als Selbstverschulden anzurechnen. Im vorliegenden Fall bestand die besondere Situation, dass ein Geologe für die geologische Überwachung und Begleitung des Projekts zugezogen wurde. Dr. Y. war für die Baugrube, die Stützmauer und den Hang zuständig. Wenn er auf der Baustelle ein Problem feststellte, wandte er sich jeweils an den Baggerführer des Klägers und dann an Architekt X. Der Geologe weilte 40 - 50 Mal auf der Baustelle. Es bestand damit eine permanente Überwachung des Baugrubenaushubs durch einen spezialisierten Fachmann, der zwar nicht selber die Anweisungen zum Aushub erteilte, aber im Bedarfsfall korrigierend eingriff. Der Beizug des Geologen diente der Sicherstellung der gehörigen, mängelfreien Ausführung der Aushubarbeiten und erfüllte damit im Hinblick auf fehlerhafte Anweisungen der Bauleitung den gleichen Zweck wie eine Abmahnung des Unternehmers. Unter diesen Umständen entfiel die Abmahnungspflicht des Klägers nach Art. 25 SIA-Norm 118.
I. Kammer, 21. Mai 2003 (11 02 27)