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Luzern Obergericht I. Kammer 21.07.2003 11 02 191 (2003 I Nr. 47)

21 luglio 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,030 parole·~5 min·5

Riassunto

§ 26 Abs. 2 AGG. Ein Buchhalter, der zwar keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, aber das Personalbüro führt und für die Lohnadministration zuständig ist, darf eine juristische Person rechtsgültig vor Arbeitsgericht vertreten. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 21.07.2003 Fallnummer: 11 02 191 LGVE: 2003 I Nr. 47 Leitsatz: § 26 Abs. 2 AGG. Ein Buchhalter, der zwar keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, aber das Personalbüro führt und für die Lohnadministration zuständig ist, darf eine juristische Person rechtsgültig vor Arbeitsgericht vertreten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 26 Abs. 2 AGG. Ein Buchhalter, der zwar keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, aber das Personalbüro führt und für die Lohnadministration zuständig ist, darf eine juristische Person rechtsgültig vor Arbeitsgericht vertreten.

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In einem arbeitsrechtlichen Streit entsandte die X. AG den mit einer Vollmacht ausges-tatteten Buchhalter M. an die Verhandlung vor Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht entschied, damit sei die X. AG nicht rechtsgenüglich vertreten und führte das Säumnisverfahren durch. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG Appellation an das Obergericht, die gutgeheissen wurde.

Aus den Erwägungen: Das Arbeitsgericht erachtete die Beklagte als an der Verhandlung vor Arbeitsgericht nicht rechtsgültig vertreten und führte das Säumnisverfahren durch. Zur Begründung führte es aus, gemäss ständiger Praxis gälten als Personen, die im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig seien, nur diejenigen, die personalrechtliche Entscheide z.B. über Einstel-lung oder Entlassung selber fällten. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die verantwortli-chen und zuständigen Personen den Prozess persönlich führten. Eine Vertretung durch an-dere Personen könne nur wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen zugelassen werden. Sie bedürfe in jedem Fall eines Gesuchs und einer Bewilligung durch das Gericht, und das persönliche Erscheinen müsse unmöglich oder unzumutbar sein. Der zur Verhand-lung erschienene Buchhalter der Beklagten habe ausgeführt, im Handelsregister nicht einge-tragen zu sein und personalrechtliche Entscheide nicht selber fällen zu können. Dieser habe deshalb nicht als Vertreter der Beklagten nach § 26 Abs. 1 AGG gelten können. Ein wichtiger Grund nach § 24 AGG, aufgrund dessen eine andere Vertretung der Beklagten hätte bewil-ligt werden können, sei weder vorgebracht worden noch sei ein solcher ersichtlich. Das Ar-beitsgericht habe deshalb die Vertretung der Beklagten durch den erschienenen Buchhalter nicht zulassen können und es sei zu halten gewesen, wie wenn die Beklagte unentschuldigt nicht erschienen wäre.

Die Beklagte bestreitet nicht, dass der zur Verhandlung vor Arbeitsgericht erschienene Buchhalter im Betrieb keine personalrechtlichen Entscheide fällen kann, sondern gesteht ein, dass Entscheidungen über Einstellungen und Kündigungen durch andere Personen gefällt werden. Sie macht aber geltend, sie habe den in der Vorladung enthaltenen Hinweis auf § 26 AGG, wonach an der Verhandlung teilnehmen könne, wer im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig sei, als administrative Zuständigkeit verstanden. M. sei im Betrieb als Chefbuchhalter für arbeitsvertragliche Belange zuständig, indem er unter anderem das Per-sonalbüro mit der Lohnadministration führe. Zudem sei er mit einer Vollmacht des Inhabers ausgestattet gewesen. Es könne dem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten nicht zu-gemutet werden, bei insgesamt über 500 Angestellten über die ganze Schweiz verteilt, an jeder Arbeitsgerichtsverhandlung persönlich anwesend zu sein.

Die Parteien haben vor Arbeitsgericht grundsätzlich persönlich zu erscheinen (§ 26 Abs. 1 AGG). Für eine juristische Person kann an der Verhandlung teilnehmen, wer nach Handelsregister oder Statuten zeichnungsberechtigt oder wer im Betrieb für arbeitsvertragli-che Belange zuständig ist. Wer nicht einzelzeichnungsberechtigt ist, hat sich durch schriftli-che Vollmacht auszuweisen (§ 26 Abs. 2 und 3 AGG). Es ist unbestritten, dass der an der Verhandlung vor Arbeitsgericht erschienene Buchhalter M. bei der Beklagten keine Organ-stellung besitzt, sich aber durch Vollmacht des Verwaltungsratspräsidenten ausweisen konn-te. Streitig und fraglich ist einzig, ob es sich beim teilnehmenden Buchhalter M. um einen im Sinne von § 26 Abs. 2 AGG im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständigen Mitarbei-ter der Beklagten handelt. Versteht man diese Formulierung im Sinne des Arbeitsgerichts so, dass dieses Erfordernis nur erfüllt, wer personalrechtliche Entscheide z.B. über Einstellung oder Entlassung selber fällen kann, traf dies für M. unbestritten nicht zu. Indes fragt sich, ob diese enge Interpretation des Gesetzeswortlauts dessen Sinn richtig wiedergibt. Das Ar-beitsgericht stützte sich zur Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf LGVE 1996 I Nr. 36. Dieser Entscheid ist jedoch nicht einschlägig, betrifft er doch die Zulässigkeit der Par-teivertretung im Sinne von § 24 AGG. Im vorliegenden Fall geht es indessen um die Frage, welche Anforderungen bei juristischen Personen an die persönliche Erscheinungspflicht zu stellen sind. Grundsätzlich gilt gemäss Zivilprozessordnung, die in arbeitsrechtlichen Streitig-keiten sinngemäss ebenfalls anwendbar ist, soweit das AGG nichts anderes vorschreibt (§ 35 AGG), für juristische Personen habe ein Vertreter zu erscheinen, der zur Klärung des Prozessstoffes beitragen könne und zur Abgabe prozessualer Erklärungen ermächtigt sei (§ 47 Abs. 3 ZPO). Somit kann für die juristischen Personen nicht nur auftreten, wer formell Organstellung besitzt, sondern auch ein sog. faktisches Organ, das mit der in Frage stehen-den Streitsache befasst ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 3 zu § 47 ZPO). In § 26 Abs. 2 AGG ist diesbezüglich festgehalten, dass an der Verhand-lung teilnehmen könne, wer "im Betrieb für arbeitsvertragliche Belange zuständig" sei. Der in der Zivilprozessordnung allgemeiner gehaltene Zweckgedanke liegt somit auch § 26 Abs. 2 AGG zugrunde. Letztlich geht es darum, dass die an die Verhandlung vor Arbeitsgericht ent-sandte Person so kompetent und bevollmächtigt ist, dass die Streitsache an der Verhand-lung auch durch Anerkennung oder Vergleich erledigt werden kann (LGVE 1979 I Nr. 509 betreffend § 24 Abs. 2 und 3 des alten AGG, der § 26 Abs. 2 und 3 AGG in der heutigen Fassung entspricht und anlässlich der mit Inkrafttreten der neuen ZPO durchgeführten Revi-sion des AGG inhaltlich keine Änderung erfahren hat). War M. im Betrieb der Beklagten aber in administrativer Hinsicht mit dem Personaldossier befasst und mit einer umfassenden Vollmacht des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten ausgestattet, so durfte ihm die Teilnahme an der Verhandlung nicht mit der Begründung verweigert werden, er sei für ei-gentliche Personalentscheide wie Einstellung oder Entlassung nicht zuständig. Denn bei der gegebenen Sachlage durfte davon ausgegangen werden, dass M. in der Sache Bescheid wusste und aufgrund der Vollmacht auch imstande gewesen wäre, für die Beklagte rechts-gültig zu handeln. Das Arbeitsgericht ist daher zu Unrecht von der Säumnis der Beklagten ausgegangen und hat diese nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels in ihren prozes-sualen Rechten in unzulässiger Weise eingeschränkt. Daher ist das angefochtene Urteil auf-zuheben. Nachdem die Parteien bei einer Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz um die ihnen zustehende Weiterzugsmöglichkeit gebracht würden, ist die Sache in diesem Stadium des Prozesses zur erneuten Verhandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen (§ 35 AGG, § 256 ZPO).

I. Kammer, 21. Juli 2003 (11 02 191)

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