Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 30.12.2002 Fallnummer: 11 02 114 LGVE: 2002 I Nr. 40 Leitsatz: § 255 ZPO. Die ZPO verbietet nicht, Plädoyernotizen zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Kein Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme dazu. Rechtskraft: Noch nicht rechtskräftig. Entscheid: § 255 ZPO. Die ZPO verbietet nicht, Plädoyernotizen zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Kein Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme dazu.
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An der Appellationsverhandlung gab der Kläger die schriftliche Fassung seines Parteivortrages zu den Akten. Der Beklagte beantragte, die Plädoyernotizen nicht zu den Akten zu nehmen. Eventuell sei ihm eine Frist einzuräumen, um schriftlich zum Plädoyer Stellung nehmen zu können. Das Obergericht wies die Anträge ab.
Aus den Erwägungen: Die Parteivorträge an der Appellationsverhandlung dienen der mündlichen Ergänzung der Rechtsschriften. Die ZPO verbietet nicht, eine schriftliche Fassung des gehaltenen Vortrages zu den Akten zu geben. Dies ist sogar erwünscht, erleichtert es doch die Protokollierung. Die Gegenpartei hat keinen Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme zu den aufgelegten Plädoyernotizen. Ausnahmsweise kann das Obergericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (§ 255 Abs. 2 ZPO), insbesondere wenn eine Partei neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend macht, zu denen eine abschliessende Stellungnahme der Gegenpartei anlässlich der Appellationsverhandlung weder möglich noch zumutbar ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 255).
I. Kammer, 30. Dezember 2002 (11 02 114)