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Luzern Obergericht I. Kammer 18.12.2001 11 01 93 (2001 I Nr. 13)

18 dicembre 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·502 parole·~3 min·4

Riassunto

Art. 337 und 337c OR. Die bewusste und gezielte Bezeichnung des Arbeitgebers als "Trottel" ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer so zu zerstören, dass eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt erscheint. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 18.12.2001 Fallnummer: 11 01 93 LGVE: 2001 I Nr. 13 Leitsatz: Art. 337 und 337c OR. Die bewusste und gezielte Bezeichnung des Arbeitgebers als "Trottel" ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer so zu zerstören, dass eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt erscheint. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Klägerin arbeitete beim Beklagten seit dem 4. August 1997 als Pharma-Assistentin. Am 29. März 2000 kam es zwischen den Parteien zu einem Zwischenfall, der in Anwesenheit weiteren Personals des Beklagten zur Bemerkung der Klägerin führte, der Beklagte sei ein "Trottel", worauf der Beklagte die Klägerin fristlos entliess. Das Obergericht befand im Appel-lationsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war und der Klägerin keine Ansprüche aus Art. 337c OR zustehen.

Aus den Erwägungen: 4.- Der Ausdruck "Trottel" ist ohne weiteres geringschätzig und bedeutet "Dummkopf". Dieselbe Bedeutung kommt dem Ausdruck in der in casu verwendeten Mundart zu. Ob geringschätzige und beleidigende Ausdrücke unter den Parteien eines Arbeitsvertrages eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestatten, hängt von den konkreten Umständen ab und ist Wertungsfrage. Die fristlose Entlassung ist ultima ratio und nur gerechtfertigt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart betroffen ist, dass eine weitere Zu-sammenarbeit objektiv nicht mehr zumutbar ist.

5.- Vorliegend fällt neben dem objektiv beleidigenden Charakter des Ausdrucks "Trottel" zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass die Bemerkung in Anwesenheit weiterer Angestellten des Beklagten gefallen ist. Unter den verschiedenen Rechtsverhältnissen ist insbesondere das Arbeitsverhältnis von der Notwendigkeit gegenseitigen Respekts geprägt. Dieser Respekt ist gerade auch vor Drittpersonen zu beachten. Welche Ausdrücke noch zu tolerieren sind, hängt von der betreffenden Branche und den konkreten Umständen ab. Vor-liegend ist kein Grund ersichtlich, der eine solche Ausdrucksweise objektiv zu rechtfertigen ver-möchte. Die bewusste und gezielte Bezeichnung des Beklagten als "Trottel" war unter den gegebenen Umständen geeignet, das Vertrauensverhältnis vollumfänglich zu zerstören. Zudem ist zu beachten, dass die Bemerkung ein zweites Mal fiel, obwohl der Beklagte die Klägerin nach der ersten Bemerkung sofort verwarnte und ihr so den Ernst der Lage aus-drücklich vor Augen geführt hatte. Auch wenn diese Verwarnung nicht ausdrücklich auf eine mögliche fristlose Entlassung Bezug nahm, musste diese Folge der Klägerin ohne weiteres klar sein. Jedoch wäre die fristlose Auflösung selbst dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin der Verwarnung seitens des Beklagten nicht diese Tragweite beigemessen hätte.

Die Klägerin beruft sich schliesslich auf ihre schriftliche Entschuldigung. Ob eine so-fortige Entschuldigung, insbesondere auch in Anwesenheit der weiteren involvierten Ange-stellten des Beklagten, in die rechtliche Beurteilung der fristlosen Entlassung miteinzube-ziehen wäre, kann offen bleiben. Die Entschuldigung erfolgte vorliegend erst zwei Tage nach der sofort ausgesprochenen fristlosen Entlassung auf schriftlichem Weg und ist vom Beklag-ten offenbar auch nicht angenommen worden. Ist das Vertrauensverhältnis durch Verletzung des Anstandes zerstört, so kann eine Entschuldigung daran nichts ändern, es sei denn, sie werde vom Adressaten im Hinblick auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses angenom-men. Anders entscheiden hiesse, dass jegliches beleidigendes, respekt- und anstandsloses Verhalten durch nachträgliche Entschuldigung rechtlich ungeschehen gemacht werden könn-te, was aber ohne weiteres nicht zutreffen kann.

I. Kammer, 18. Dezember 2001 (11 01 93)

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