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Luzern Obergericht I. Kammer 01.05.2003 11 01 30 (2003 I Nr. 21)

1 maggio 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·413 parole·~2 min·4

Riassunto

Art. 120 ff. und 257c OR. Verrechnung einer Darlehensforderung mit Mietzinsen. Fällig muss nur die Verrechnungsforderung sein. Bei der Hauptforderung genügt die Erfüllbarkeit. | OR (Obligationenrecht)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 01.05.2003 Fallnummer: 11 01 30 LGVE: 2003 I Nr. 21 Leitsatz: Art. 120 ff. und 257c OR. Verrechnung einer Darlehensforderung mit Mietzinsen. Fällig muss nur die Verrechnungsforderung sein. Bei der Hauptforderung genügt die Erfüllbarkeit. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 120 ff. und 257c OR. Verrechnung einer Darlehensforderung mit Mietzinsen. Fällig muss nur die Verrechnungsforderung sein. Bei der Hauptforderung genügt die Erfüllbarkeit. ===================================================================================================

Zur Realisierung einer Überbauung gewährten die Beklagten dem Kläger ein Darlehen über Fr. 76'000.-- in der Absicht, später eine Wohneinheit zu kaufen. Ein Kaufvertrag kam nicht zustande, indes wurden die Beklagten Mieter der ursprünglich zu kaufen gewünschten 4 1/2-Zimmer-Wohung. Vor Ende des Mietverhältnisses verrechneten die Beklagten ihre Darlehensforderung mit Mietzinsforderungen des Klägers. Streitig wurde die Zulässigkeit und der Umfang der Verrechnung.

Aus den Erwägungen: Verrechnung ist Tilgung einer eigenen Schuld durch Opferung einer eigenen Forde-rung (Peter, Basler Komm., N 1 zu Vorb. zu Art. 120-126 OR). Die Verrechnungsbefugnis setzt grundsätzlich voraus, dass im massgebenden Zeitpunkt (Eintreffen der Verrechnungs-erklärung beim Kompensaten [Aepli, Zürcher Komm., N 19 zu Art. 124 OR]) zwei Obligatio-nen gegenseitig, ihrem Gegenstand nach gleichartig und fällig sind (Art. 120 OR), was im vorliegenden Fall unbestritten ist.

Fällig muss nur die Verrechnungsforderung (hier: die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehensbetrages) sein. Bei der Hauptforderung (hier: die Mietzinsforde-rungen des Klägers) genügt die Erfüllbarkeit. Im vorliegenden Fall ist die Darlehensforderung unbestritten fällig.

Zu prüfen ist, ob die Mietzinsforderungen erfüllbar waren. Der Mietvertrag vom 9./10. Oktober 1996 sieht vor, dass die Mietzinse monatlich im Voraus zahlbar sind. Diese Abrede periodisch zu leistender Mietzinse begründet eine Ausnahme von der Regel sofortiger Erfüll-barkeit (Higi, Zürcher Komm., N 9 zu Art. 257c OR). Die Verrechnungserklärung erfolgte mit Fax und Schreiben vom 30. Juni 1999. Der dafür beweisbelastete Kläger hat nicht dargelegt, wann er den Fax erhalten hatte. Es ist daher nicht erwiesen, dass die Verrechnungserklä-rung bei ihm vor dem 1. Juli 1999, dem Datum seiner Reaktion, einging. Am 1. Juli 1999 wa-ren daher nur die Mietzinse bis und mit Juli 1999 erfüllbar. Ob mit der Erklärung des Klägers vom 14. Juli 1999, er behafte die Beklagten bei ihrer Verrechnungserklärung, eine Abände-rung der im Mietvertrag getroffenen Abrede der periodischen Leistungen zustande kam, wel-che damit die Erfüllbarkeit des gesamten Mietvertrages bewirkte, kann offen bleiben. Im massgebenden Zeitpunkt des Eintreffens der Verrechnungserklärung (1.7.1999) war diese Erfüllbarkeit jedenfalls nicht gegeben. Eine spätere Verrechnungserklärung (Verrechnung der Darlehensforderung mit Mietzinsforderungen) ist nicht behauptet.

I. Kammer, 1. Mai 2003 (11 01 30)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 14. November 2003 ab-gewiesen.)

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