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Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13

13 novembre 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·2,804 parole·~14 min·4

Riassunto

Art. 2 und 3 lit. d UWG. Die Verwendung des Domainnamens www.luzern.ch durch eine Drittperson verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handels nach Treu und Glauben. | UWG (unlauterer Wettbewerb)

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: UWG (unlauterer Wettbewerb) Entscheiddatum: 13.11.2001 Fallnummer: 11 01 13 LGVE: Leitsatz: Art. 2 und 3 lit. d UWG. Die Verwendung des Domainnamens www.luzern.ch durch eine Drittperson verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handels nach Treu und Glauben. Rechtskraft: Noch nicht rechtskräftig. Entscheid: Die Beklagte liess im Jahre 1996 den Domainnamen "www.luzern.ch" durch die Stiftung Switch in Zürich registrieren und führt unter dieser Adresse eine Website. Als die Stadt Luzern (Klägerin) im Jahre 1999 ihren Internetauftritt vorbereitete, stellte sie fest, dass der von ihr gewünschte Domainname bereits von der Beklagten besetzt war. Auf Klage der Stadt Luzern verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domain Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen. Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil.

Aus den Erwägungen: 3.- Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 29 ZGB sowie auf Art. 3 lit. d und Art. 9 Abs. 1 UWG. Durch die Verwendung des Domainnamens "www.luzern.ch" verletze die Beklagte das Namensrecht der Klägerin und handle unlauter.

4.- Die Klägerin klagt auf Übertragung des Domainnamens "www.luzern.ch" auf sie, eventuell auf Nichtigerklärung der Domainnamenregistrierung. Die Beklagte wendet ein, diese Anträge wie auch die von der Vorinstanz in ihrem Urteilsspruch vorgenommene Antragsumwandlung seien im Rahmen von Art. 29 ZGB und Art. 9 UWG weder zulässig noch möglich.

Anträge sind in der Regel so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung ohne weiteres zum Rechtsspruch des Urteils erhoben werden können (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei Unklarheit sind sie anhand der Begründung nach Treu und Glauben wie eine privatrechtliche Willenserklärung vom Richter auszulegen oder in zulässiger Weise zu ergänzen oder zu präzisieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 70 und N 2 zu § 199; Max. XI Nr. 242). Rechtlich unzulässige oder unmögliche Anträge werden abgewiesen. Art. 29 ZGB wie auch Art. 9 UWG sehen eine Klage auf Übertragung des Domainnamens nicht ausdrücklich vor. In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Übertragungsanspruch besteht (bejahend z.B.: Six Jann, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domännamen im Internet, Zürich 2000, Rz 247 ff.; Urteil Obergericht BL vom 2.5.2000, in BJM 2000 237; verneinend z.B.: Buri Ueli, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, S. 229 f.; Rosenthal David, Entwicklungen im Domainnamen-Recht, sic! 2000 425). Soweit nicht bereits ein Übertragungsanspruch aus Vertrag, aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) besteht, ist der Klägerin ein solcher in sinngemässer Anwendung der Regeln des Patentrechts (Art. 29, 30 PatG), des Sortenschutzrechts (Art. 19 SortenSchG) und des Markenschutzrechts (Art. 53 Abs. 1 MSchG) zuzugestehen (vgl. David Lucas, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., S. 45; Six, a.a.O., Rz 249). Der Hauptantrag der Klägerin ist daher zulässig. Auf den Eventualantrag muss nicht eingegangen werden.

5.- Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG ). Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechslungsgefahr geschaffen wird (BGE 126 III 245). Die Verwechslungsfälle müssen dabei nicht eingetreten sein, es genügt die begründete Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwechslung eintreten kann (Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 1992, S. 86).

5.1. Die Beklagte bestreitet die Legitimation der Klägerin. Die Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin übe auf ihrer Homepage wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeiten aus, treffe nicht zu. Beim von der Vorinstanz erwähnten Wohnungsangebot handle es sich um eine Tätigkeit der Pensionskasse, einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften direkt oder indirekt am freiwilligen Austausch marktfähiger Güter teilnehmen, können sie für die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen denselben wettbewerbsrechtlichen Schutz wie Private beanspruchen. Soweit sie nicht amtlich handeln, sind sie wie diese berechtigt, gestützt auf das UWG gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer klageweise vorzugehen (BGE 126 III 241 f., 123 III 399 f., E. 2a; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. UWG, vor Art. 2 N 6). Ein direktes Wettbewerbsverhältnis mit der Gegenpartei ist nicht erforderlich (BGE 121 III 174).

Auf der Website der Klägerin ("www.stadtluzern.ch") werden unter anderem freie Wohnungen und Geschäftsräume angeboten. Soweit diese Angebote durch die Pensionskasse als selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt erfolgen, können sie nicht der Klägerin zugerechnet werden. In dieser Hinsicht trifft der Einwand der Beklagten zu. Neben der Pensionskasse bietet indessen auch die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Luzern Wohnungen und Büroräume zur Miete an. Sie führt bei Wohn- und Geschäftshäusern des Finanzvermögens die administrative und technische Verwaltung aus. Die Liegenschaftsverwaltung gehört als eine Abteilung der Baudirektion zur Stadtverwaltung und damit zur Klägerin. Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen in stadteigenen Liegenschaften stellt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt somit die Klägerin im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit. Sie ist daran interessiert, dass potentielle Mieter durch das Anwählen der Homepage "www.luzern.ch" direkt zu ihrem (und nur zu ihrem) Angebot an Miet-räumen gelangen, womit sie ihre Stellung im Wettbewerb absichern und noch verbessern kann. Die Klägerin ist daher legitimiert, gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer nach den Bestimmungen des UWG vorzugehen.

Ob, bzw. in welchen übrigen Bereichen die Klägerin noch privatwirtschaftlich tätig ist, kann offen bleiben. Es erübrigt sich damit zu entscheiden, ob das Anbieten freier Stellen in der Stadtverwaltung eine hoheitliche oder eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin darstellt.

5.2. Die Beklagte bestreitet, mit ihrem Verhalten (Betreiben einer Website unter dem Domainnamen "www.luzern.ch") das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irrezuführen. Die Bezeichnung "Luzern" sei für sich allein nicht individualisierend; sie stehe nicht nur für eine Stadt, sondern eine ganze Region. Der durchschnittliche Internetbenutzer erwarte unter "www.luzern.ch" regional ausgerichtete Informationen, insbesondere wirtschaftlicher und kultureller Natur und nicht die Homepage der Klägerin. Es sei deutlich erkennbar, dass die Homepage der Beklagten nicht mit der Zustimmung der Klägerin betrieben werde. Die Beklagte weise nämlich ausdrücklich und optisch hervorgehoben darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Homepage der Klägerin handle und biete sogar noch einen Link auf diese Homepage an.

5.2.1. Eine Verwechslung kann darauf zurückzuführen sein, dass jemand zur Individualisierung seiner Leistungen ein Kennzeichen verwendet, welches mit dem vorbenutzten Kennzeichen des Mitbewerbers verwechslungsfähig ist. Dazu gehören Namen, Marken, Firmen, Firmenkürzel, Geschäftsbezeichnungen, Telegrammadressen, Titel etc. (Pedrazzini, a.a.O., S. 96). Eine Verwechslungsgefahr schafft insbesondere, wer einen in weiten Kreisen sehr bekannten Namen übernimmt.

Der Domainname ist zwar kein eigentlicher Name, sondern die (aus einer Nummernkombination in Buchstaben umgewandelte) Adresse des angerufenen Computers, auf dem die Homepage des Adressaten abgelegt ist. Viele Internetteilnehmer verwenden jedoch als Domainnamen ihren Namen oder ihre Firma, sei es unverändert oder in gekürzter oder ergänzter Form. Der Domainname ist daher einem echten Namen ähnlich und kann mit ihm verwechselt werden.

In der Schweiz wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Domainnamens nach lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur das alleinstehende Zeichen, sondern alle Umstände des konkreten Zeichengebrauchs (wie insbesondere der Inhalt der entsprechenden Website) zu beachten sind. Demnach ist die Annahme der Verwechslungsgefahr ausschliesslich aufgrund zeichenspezifischer Merkmale unberechtigt, wenn beim Nutzer durch den Anblick des Inhalts der Website jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. In Deutschland herrscht dagegen die Ansicht vor, dass die Verwechslungsgefahr bereits durch die Verwechselbarkeit der alleinstehenden Zeichen erfüllbar sei (Weber Rolf/Unternährer Roland, Unlautere Verwendung von Domain-Namen, SZW 2000 S. 262; Buri, a.a.O., S. 188 f.). Auch wenn verschiedene Gründe für die schweizerische Praxis sprechen (vgl. Buri, a.a.O., S. 122 ff., 140 ff.), sind deren Nachteile nicht zu übersehen. Insbesondere können sich die Umstände des Zeichengebrauchs schnell ändern (z.B. Umgestaltung der Website). Die Situation im Urteilszeitpunkt ist daher nur eine Momentaufnahme; wird eine Verwechslungsgefahr als nicht bestehend beurteilt, kann eine solche bald wieder entstehen. Der Kennzeicheninhaber müsste dann wieder eine neue Klage einreichen. Fraglich ist dabei, ob schon geringfügige Änderungen der Website einen neuen Sachverhalt begründen, dadurch die Identität des Streitgegenstandes verändern und die Einrede der abgeurteilten Sache (§ 100 Abs. 2 ZPO) ausschliessen. Welche Praxis vorzuziehen ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Prozessausgang nicht davon abhängt.

Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr von Domainnamen, die den Namen eines Gemeinwesens enthalten, ist der Umstand, ob unter der Second Level Domain amtliche Informationen (im hoheitlichen und/oder im privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich) erwartet werden dürfen. Trifft dies zu und betreibt nicht das Gemeinwesen die entsprechende Website, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr (Six, a.a.O., Rz 171). Diese kann - bei Anwendung der oben erwähnten schweizerischen Praxis - durch eine entsprechende inhaltliche und grafische Gestaltung der Website verhindert werden. Ob diese Massnahme genügend erscheint, braucht nicht geprüft zu werden, wenn eine Verwechslung tatsächlich erfolgt ist, sich die - im ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts einheitlich zu beurteilende - Verwechslungsgefahr somit verwirklicht hat (BGE 126 III 246 E. 3c, 117 II 515 E. 2a; Weber/Unternährer, a.a.O., S. 262). Dies kann einzig dann nicht gelten, wenn selbst einem wenig aufmerksamen oder wenig gebildeten Benutzer die Verwechslung schlechthin nicht hätte unterlaufen dürfen.

5.2.2. Nach allgemeinem Sprachverständnis wird - jedenfalls bei grösseren oder sonst bekannten Städten und Orten - mit der isolierten Verwendung eines Städte- bzw. Ortsnamens das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet. Angesichts der weit verbreiteten und wachsenden Gepflogenheit von Gemeinwesen, sich so im Internet zu präsentieren (und teilweise auch schon auf diesem Wege Verwaltungsdienstleistungen online anzubieten), sind die Erwartungen des Nutzerkreises darauf gerichtet, durch Eingabe des Städte- bzw. Ortsnamens als Second Level Domain unmittelbar auf die Homepage der Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu gelangen (Six, a.a.O., Rz 172; Urteil OLG Köln vom 18.12.1998; Urteil LG Lüneburg vom 29.1.1997). Diese Erwartung wird heute noch dadurch verstärkt, dass die Registrierungsstelle Switch die Registrierung eines Gemeindenamens als Domainname nur noch vornimmt, wenn die Befugnis zur Führung des Namens nachgewiesen wird, wie etwa bei einem Antrag durch die Gemeinde selbst oder bei einem expliziten Einverständnis der Gemeinde (Six, a.a.O., Rz 168). Der Name "Luzern" ist national (und zumindest in den deutschsprachigen Ländern auch international) als Ortsbezeichnung für die Stadt Luzern bekannt. Ein erheblicher Teil der Internetbenutzer wird daher die Adresse "www.luzern.ch" der Stadt Luzern und nicht einer Region Luzern, dem Kanton Luzern oder gar einem privatrechtlichen Unternehmen bzw. einer Privatperson zuordnen. Der Einwand des Beklagten, die Bezeichnung "Luzern" sei nicht individualisierend, weil damit auch der Kanton Luzern gemeint sein könne, geht somit fehl. Dass eine Reihe von Städten im Internet unter der Adresse "www.stadt-stadtname.ch" (und nicht unter "www. stadtname.ch") auftreten, ändert nichts daran, dass der Name "Luzern" und damit auch die Adresse "www.luzern.ch" überwiegend der Stadt Luzern zugeordnet wird. Wer (ohne Kenntnis des wirklichen Domainnamens) im Internet unter der regionalen Top Level Domain (".ch", ".de" etc.) nach einer Stadt sucht, gibt in aller Regel (nach "http://www.") den Stadtnamen ohne weiteren Namenszusatz ein, im Falle der Stadt Luzern also "luzern.ch" (Six, a.a.O., Rz 173); mit "www.luzern.ch" will man auf die Website der Stadt Luzern gelangen. Da nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die entsprechende Website betreibt, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr.

Unbestritten erfolgten schon tatsächlich Verwechslungen. Die Klägerin belegte dies mit einem Ausschnitt aus der Zeitschrift PCtip vom September 1999 und einem anonymen Schreiben aus Deutschland vom 16. Februar 2000. In beiden Fällen wurde die Website "www.luzern.ch" der Klägerin bzw. ihrer Touristikabteilung zugeschrieben (AG Urteil S. 10). Dabei ist unerheblich, dass im Zeitpunkt der Feststellungen der Zeitschrift PCtip die Klägerin noch gar keine eigene Website betrieb. Massgebend ist, dass die Zeitschrift die Website der Beklagten für eine solche der Stadt Luzern hielt. Zumindest im Zeitpunkt der zweiten Verwechslung enthielt die Homepage der Beklagten bereits Links auf die Homepages des Kantons Luzern und der Stadt Luzern sowie die Frage "Sollte www.luzern.ch der Stadt Luzern gehören?" mit der mit einem Link unterlegten Aufforderung "Stimmen Sie ab!". Aus der Homepage ging damit deutlich hervor, dass es sich nicht um die Website der Stadt Luzern handelte. Dies genügte aber nicht zur Verhinderung der Verwechslung, welche angesichts der wenig strukturierten, viel Text enthaltenden Homepage durchaus erfolgen konnte (vgl. oben, E. 5.2.1 a.E.). Der nun zusätzlich auf der Homepage angebrachte Hinweis "Dies ist nicht die offizielle Homepage der Stadt Luzern. Diese erreichen Sie unter "www.stadtluzern.ch" ist zwar rot geschrieben, jedoch nicht von markanter Grösse und hebt sich nicht besonders gut vom blauen Hintergrund ab. Er kann ebenso gut wie die anderen Hinweise übersehen werden und ist daher nicht geeignet, die Gefahr weiterer Verwechslungen auszuschliessen.

Das Betreiben einer Website unter dem Domainnamen www.luzern.ch stellt daher eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 3 lit. d UWG dar.

Keine Rolle spielt, dass "Luzern" (auch) ein Zeichen des Gemeingutes ist und als solches markenrechtlich nicht geschützt werden kann (vgl. Beanstandung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 2.9.1999). Eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch den langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, darf nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden (BGE 126 III 246). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die für sich alleinstehende Bezeichnung "Luzern" ist durch den vielfältigen Öffentlichkeitsauftritt der Stadt Luzern (touristische Werbung, Medienberichte, Veranstaltungen, Kongresse etc.) zu einem Individualzeichen mit starker Kennzeichnungskraft geworden. Ist von "Luzern" für sich allein, das heisst ohne zusätzliche Bezeichnung oder nicht in einem besonderen Zusammenhang die Rede, so versteht man darunter die Stadt Luzern.

Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagten nicht vorgeworfen wird, den Domainnamen "www.luzern.ch" besetzt zu haben, um ihn an Dritte (insbesondere an die Klägerin) zu verkaufen. Ein solches Verhalten ist nicht eine allgemeine Voraussetzung der Klagegutheissung, sondern würde lediglich eine zusätzliche unlautere Handlung darstellen.

5.3. Die Reservierung eines Domainnamens verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 UWG), wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (BGE 126 III 247).

Durch die Verwendung des Namens "Luzern" nützte die Beklagte die Bekanntheit dieses Namens aus, um damit Benutzer anzulocken, die sie bei Verwendung eines anderen Domainnamens nicht angesprochen hätte. Sie erhöhte mit ihrem Vorgehen die Wahrscheinlichkeit von Zugriffen auf ihre Website. Diese Ausbeutung des Rufs des Namens "Luzern" zu geschäftlichen Zwecken (u.a. Vermittlung von Fremdwerbung) verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 UWG). Wieweit der Ruf der Stadt Luzern durch die grafisch sehr mässig gestaltete und daher wenig ansprechende Homepage beeinträchtigt wird, kann dahingestellt bleiben.

5.4. Da eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG vorliegt, ist dem Hauptantrag der Klägerin in der vom Amtsgericht gewählten Form (inkl. Strafandrohung für den Unterlassungsfall) stattzugeben.

6.- Ob der Klägerin dieser Anspruch auch aus Namensrecht (Art. 29 ZGB) zusteht, was wohl ebenfalls zu bejahen sein dürfte (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30.8.2001 betreffend die Gemeinde Frick), muss nach dem Gesagten nicht mehr geprüft und entschieden werden. 7.- Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihren Anspruch aus Namens- und Wettbewerbsrecht verwirkt, weil sie es während mindestens fünf Jahren unterlassen habe, den Domainnamen "www.luzern.ch" registrieren zu lassen bzw. gegen die Registrierung der Beklagten zu opponieren; die qualifizierte Untätigkeit der Klägerin, die geografische Nähe der Parteien und die Art des Mediums Internet erlaubten es nicht, eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren anzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan habe.

Ein Anspruch aus Wettbewerbsrecht verwirkt, wenn seine Ausübung einem widersprüch-lichen Verhalten gleichkommt und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Die Verwirkung darf aber nicht leichthin angenommen werden. Der blosse Zeitablauf begründet den Rechtsmissbrauch nicht. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Berechtigte insbesondere durch langdauernde, widerspruchslose Duldung der Verletzung seiner Rechte einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, demzufolge der Verletzer erwarten durfte, wegen seines Tuns nicht in Anspruch genommen zu werden, und er in Betätigung dieses Vertrauens gutgläubig einen wertvollen wirtschaftlichen Besitzstand geschaffen hat (Bauden-bacher, a.a.O., N 273 ff. zu Art. 9; Pedrazzini Mario M./von Büren Roland/Marbach Eugen, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N 791 ff.; Pedrazzini, a.a.O., 211).

Die für die Frage der Duldung massgebende Zeitdauer kann frühestens mit der Wettbewerbsverletzung, hier der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte im Jahre 1996, beginnen. Frühere Vorstösse und Diskussionen im Grossen Stadtrat von Luzern zum Thema Internetauftritt der Klägerin sind daher für den Beginn des Fristenlaufs irrelevant. Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals im Februar 1999 geltend gemacht, das heisst etwa drei Jahre nach der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte. Der Begriff des langen Zeitablaufs ist zwar nicht schematisch, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Als Faustregel gilt immerhin, dass die Verwirkung kaum vor fünf Jahren einsetzt, nach Ablauf von zehn Jahren jedoch meist eingetreten sein dürfte (Pedrazzini/von Büren/Marbach, a.a.O., N 793; ähnlich David, a.a.O., S. 76 f., und Baudenbacher, a.a.O., N 274 zu Art. 9, insbesondere FN 876). Diese Faustregel ist auch bei Ansprüchen anwendbar, die mit dem Internet zusammenhängen; es besteht kein Grund, we-gen der "Art des Mediums" dafür kürzere Verwirkungsfristen vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar durch parlamentarische Vorstösse schon frühzeitig mit der Frage des Internetauftritts konfrontiert. Der mögliche Konflikt um den Domainnamen bildete aber damals noch kein Thema. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin als Gemeinwesen bei Realisierung von Informatikprojekten weniger flexibel ist und daher mehr Zeit benötigt als ein Unternehmen der Privatwirtschaft (Budgetgenehmigung durch Parlament etc.). Insgesamt bestehen keine Umstände für ein Abweichen von der Faustregel, dass die Verwirkung nicht vor fünf Jahren eintritt. Der Anspruch der Klägerin ist daher nicht verwirkt.

I. Kammer, 13. November 2001 (11 01 13)

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