Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 09.06.2000 Fallnummer: 11 00 54 LGVE: 2000 I Nr. 23 Leitsatz: Art. 266n OR. Die Notwendigkeit der separaten Zustellung der Kündigung an jeden Ehegatten bedeutet nicht, dass auch jedem Ehegatten einzeln die Kündigung ausgehändigt werden muss. Eine einzige Abholungseinladung nach einem erfolglosen Zustellungsversuch genügt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Beklagten machen in ihrem Ausweisungsrekurs sinngemäss geltend, für eine rechtsgültige Zustellung der Kündigung hätten ihnen auch separate Abholungseinladungen in den Briefkasten gelegt werden müssen. Dies ist indes nicht erforderlich. Die Notwendigkeit der separaten Zustellung der Kündigung an jeden Ehegatten nach Art. 266n OR bedeutet nicht, dass jedem Ehegatten einzeln die Kündigung ausgehändigt werden muss. Die separate Zustellung ist erfolgt, wenn jede der Kündigungen gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Zustellung von Willenserklärungen im Zugriffsbereich eines jeden Ehegatten eingetroffen ist. Nach diesen Grundsätzen können beide Kündigungen von einem Ehegatten mit Wirkung für den anderen entgegengenommen werden, solange ein gemeinsamer Haushalt besteht (Zihlmann, Basler Komm., N 2 zu Art. 266n OR). Deshalb muss es auch genügen, wenn den Ehegatten in einer einzigen Abholungseinladung die erfolglose Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung angezeigt und sie zur Abholung dieser Sendung innert sieben Tagen eingeladen werden. Der Vermieter hat nicht dafür einzustehen, dass es Ehegatten gibt, die sich weigern, dem anderen Ehepartner von einer Abholungseinladung Kenntnis zu geben bzw. die an ihn adressierte Post nicht weiterleiten (vgl. Higi, Zürcher Komm., N 41f. zu Art. 266m-266n OR; BGE 118 II 42).
I. Kammer, 9. Juni 2000 (11 00 54)