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Luzern Obergericht I. Kammer 14.05.2001 11 00 23 (2001 I Nr. 21)

14 maggio 2001·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·1,269 parole·~6 min·5

Riassunto

§ 115 ZPO. Grundsätzlich ist auch das Obergericht an seine frühere Entscheidung gebunden, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder an das Obergericht weitergezogen wird. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 14.05.2001 Fallnummer: 11 00 23 LGVE: 2001 I Nr. 21 Leitsatz: § 115 ZPO. Grundsätzlich ist auch das Obergericht an seine frühere Entscheidung gebunden, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder an das Obergericht weitergezogen wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2.- Die Beklagte stellt sich in ihrer Appellationsbegründung auf den Standpunkt, sie könne im Rahmen der vorliegenden Appellation erneut auch jene Rügen erheben, die bereits Gegenstand des obergerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 24. August 1999 waren. Damit ist die Frage aufgeworfen, inwieweit das Obergericht selbst an seine frühere Entscheidung gebunden ist, wenn die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und deren zweite Entscheidung wieder mittels Appellation an das Obergericht weitergezogen wird.

2.1. Unter der bis Ende 1994 geltenden ZPO herrschte die Praxis, dass auch das Obergericht an seine Rechtsauffassung, wie sie im Rückweisungsentscheid festgehalten wurde, gebunden war (LGVE 1988 I Nr. 27). Der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen ZPO lässt sich nicht direkt entnehmen, ob die Rechtsmittelinstanz bei erneuter Appellation an ihre ursprüngliche Rechtsauffassung gebunden ist; hingegen wird festgehalten, dass bei Rückweisungen die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden sei, die dem Rückweisungs-entscheid zugrunde liege (§ 115 ZPO). Die Kommentatoren der Luzerner ZPO vertreten die Auffassung, die Rechtsmittelinstanz sei nicht an ihren früheren Entscheid gebunden. Da die Rechtsauffassung der kantonalen Rechtsmittelinstanz bei Rückweisungen - abgesehen von den in Art. 50 OG angeführten Zwischenentscheiden - der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht unterstellt werden könne, dürfe diese Rechtsauffassung nicht als endgültig gelten, zumal regelmässig Noven möglich blieben. Dabei wird auf die Botschaft des Regierungsrates B 48 vom 8. Mai 1992 zum Entwurf der neuen Zivilprozessordnung und auf Guldener verwiesen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 115 ZPO). Guldener vertritt die Meinung, die Rückweisungsentscheidung der Rechtsmittelinstanz sei für diese im erneuten Rechtsmittelfall nicht verbindlich, weil die Rückweisung durch prozessleitende Entscheidung erfolge, die keine Rechtskraftwirkungen entfalte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 487 f.). Diese Lehrmeinung war bereits Gegenstand von LGVE 1988 I Nr. 27, worauf verwiesen werden kann. In der regierungsrätlichen Botschaft zu § 114 Entwurf ZPO wird ausgeführt, an die Rechtsauffassung der oberen Instanz sei nur die untere Instanz gebunden. Die Rechtsmittelinstanz selber werde allerdings bei einer allfälligen zweiten Beurteilung derselben Rechtsfrage in der Regel auf die Erwägungen des Rückweisungsentscheids verweisen, soweit inzwischen nicht neue Tatsachen vorgetragen worden seien (Botschaft S. 27). Da es weder in den Kommissionssitzungen des Grossen Rates noch bei den Beratungen im Grossen Rat Bemerkungen zu § 114 Entwurf ZPO gab, geben somit einzig diese Erläuterungen in der Botschaft einen Anhaltspunkt, wie § 115 der geltenden ZPO zu verstehen ist. Nun wird aber die Auffassung der Kommentatoren Studer/Rüegg/Eiholzer, wonach LGVE 1988 I Nr. 27 der Auslöser für die Aufnahme von § 114 Entwurf ZPO war, durch die Botschaft nicht gedeckt. Sie nimmt nicht Bezug auf diesen LGVE, was aber zu erwarten wäre, wenn der Gesetzgeber mit § 114 Entwurf ZPO bewusst die dort ausführlich begründete Praxis des Obergerichts hätte beenden wollen, wie dies an anderer Stelle in der Botschaft - allerdings in zustimmendem Sinne - geschehen ist (vgl. Botschaft S. 19 zu § 59; S. 24 zu § 97; S. 29 zu § 129; S. 33 zu §§ 148-154; S. 37 zu § 187; S. 40 zu § 203; S. 54 zu § 264). Der Wortlaut von § 115 ZPO besagt nichts anderes, als dass die untere Instanz an die Rechtsauffassung gebunden ist, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Es mag sein, dass dies (für die juristisch gebildete Person) eine Selbstverständlichkeit ist, doch drängt sich deshalb noch nicht der Umkehrschluss auf, die Bindungswirkung des Rückwei-sungsentscheids gelte für die Rechtsmittelinstanz - im Falle neuerlichen Weiterzugs an diese - selber nicht. Diese Bestimmung macht nur deutlich, dass der allgemeine Grundsatz, wo-nach die Gerichte unabhängig sind und somit auch dem Obergericht hinsichtlich der materiel-len Rechtsprechung grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber den unteren Instanzen zusteht, im Falle der Rückweisung durchbrochen wird. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb sich die Lage allein für das Bundesgericht anders präsentieren sollte (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 115 ZPO), richtet sich doch die Bindungswirkung nach dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 OG ebenfalls nur an die (untere) kantonale Instanz. Trotzdem bejaht das Bundesgericht die Bindungswirkung nach Art. 66 Abs. 1 OG auch für sich selbst (BGE 111 II 95 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Rechtsauffassung der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht als endgültig gelten kann, weil diese bei Rückweisungen grundsätzlich nicht der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 115 ZPO), ruft auf Kantonsebene nicht nach einer anderen Lösung, als sie das Bundesgericht für sich getroffen hat. Wenn nicht der Rückweisungsentscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Art. 50 OG), dann jedenfalls der Endentscheid. Die Frage, ob der Rückweisungsentscheid auch für das Obergericht selbst verbindlich ist, betrifft das Prozessrecht und ist deshalb gestützt auf das kantonale Recht zu entscheiden (BGE 92 I 508). In seinem Urteil 11 96 192 vom 1. Dezember 1997 i.S. P. AG/W.H.V. hielt das Obergericht denn auch weiterhin an der in LGVE 1988 I Nr. 27 begründeten Rechtsprechung fest; danach ist eine Bindung der zweiten Instanz an ihre eigene Auffassung immer dann anzunehmen, wenn sie die untere Instanz angewiesen hatte, Klagebegehren zu schützen, was durch die grundsätzliche Gutheissung des klägerischen Anspruchs geschehen ist. Es fügte bei, die Bindung der Rechtsmittelinstanz gelte jedenfalls so lange, bis neue Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig in den Prozess eingebracht würden, die das Gericht von der Unhaltbarkeit seiner bisherigen Auffassung überzeugten.

2.2. Somit ist auch unter der Geltung der heutigen Zivilprozessordnung an der in LGVE 1988 I Nr. 27 eingehend begründeten Praxis festzuhalten, wonach die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid grundsätzlich auch für das Obergericht selbst verbindlich ist. Der Rückweisungsentscheid ist urteilsähnlich, insoweit er die rechtliche Beurteilung für das auszufällende Urteil enthält; soweit prozessleitende Entscheide aber urteilsähnlichen Charakter haben, müssen sie unabänderlich sein. Der Rückweisungsentscheid steht am Ende des Rechtsmittelverfahrens. Mit seinem Erlass verliert die Rechtsmittelinstanz ihre Zuständigkeit und kann keine Abänderung mehr vornehmen, solange der Prozess vor der Vorinstanz hängig ist. Diese Möglichkeit ist auch nach Erledigung des neuen vorinstanzlichen Verfahrens ausgeschlossen, ausser dieser neue Entscheid werde wiederum angefochten. Es ist nicht einzusehen, warum einzig für diesen Fall die wiedererwägende Neubeurteilung zugelassen werden soll. Auch die Bindung der Vorinstanz verliert ohne Selbstbindung der Rechtsmittelinstanz ihren Sinn, bestünde doch sonst die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen den erneuten Entscheid der Vorinstanz lediglich zu ergreifen, um in bereits erledigten Bereichen ein weiteres, besser passendes Urteil der Rechtsmittelinstanz herbeizuführen. Dann wäre es zweckmässiger, dass die erneut entscheidende Vorinstanz ohne Bindung an die Rechtsfindung der oberen Instanz urteilen könnte, was aber von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 115 ZPO). Schliesslich bedeutet das Abgehen vom Entscheid im gleichen Prozess ein venire contra factum proprium durch das Gericht, was das Vertrauen in die Rechtspflege erschüttert (vgl. AGVE 1975 S. 175). Das Gebot der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie erfordern eine Selbstbindung der Rechtsmittelinstanz. Wegen dieser Selbstbindung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung des Obergerichts der Beurteilung des Rechtsstreites einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wird eine Sache zurückgewiesen, damit die Vorinstanz Versäumtes nachhole, insbesondere den Sachverhalt ergänze und je nach dem Ergebnis neu entscheide, so kann mit dem Rechtsmittel gegen ihren neuen Entscheid grundsätzlich nur geltend gemacht werden, sie habe bei der Klärung oder Beurteilung offen gebliebener Punkte Weisungen des Obergerichts nicht befolgt. Höchstens prozessual rechtzeitig vorgebrachte echte Noven könnten eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.

I. Kammer, 14. Mai 2001 (11 00 23)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 8. Oktober 2001 abgewiesen.)

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