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Luzern Obergericht I. Kammer 03.09.2003 01 03 4 (2003 I Nr. 28)

3 settembre 2003·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·607 parole·~3 min·2

Riassunto

Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf Entgegennahme einer Schutzschrift ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Schutzschriften werden grundsätzlich entgegengenommen (Praxisänderung). | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 03.09.2003 Fallnummer: 01 03 4 LGVE: 2003 I Nr. 28 Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf Entgegennahme einer Schutzschrift ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Schutzschriften werden grundsätzlich entgegengenommen (Praxisänderung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Obergericht hatte darüber zu entscheiden, ob Schutzschriften, die in Erwartung eines Gesuchs um dringliche Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht werden, grundsätzlich entgegenzunehmen sind. Aus den Erwägungen: Als Schutzschrift wird die Eingabe der möglichen beklagten Partei bezeichnet, die in Erwartung eines gegen sie gerichteten Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahmeverfügung dem Richter Gründe darlegt, die einer solchen Verfügung - oder zumindest einem Verzicht auf vorherige Anhörung - entgegenstehen (Michael Leupold, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP/PJA 9/98, S. 1077; ZR 96/1997 S. 123 Nr. 46). Dem Gegner eines Gesuchs um vorsorglichen Rechtsschutz steht nach dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Anhörung vor Erlass der entsprechenden Massnahmeverfügung zu. Bei dringender Vereitelungsgefahr kann eine vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zwar unterbleiben. Der Gehörsanspruch darf in der Regel aber nicht so weit eingeschränkt werden, dass auch dem Gericht bereits vorliegende Stellungnahmen nicht zu beachten wären. Eingereichte Schutzschriften sind somit grundsätzlich entgegenzunehmen, aufzubewahren und zu berücksichtigen (Leupold, a.a.O., S. 1079 ff. und ZR 96 [1997] S. 123 Nr. 46 mit Hinweis darauf, dass die Entgegennahme von Schutzschriften in der einschlägigen Literatur überwiegend bejaht wird und Schutzschriften von allen vier in der Schweiz bestehenden Handelsgerichten akzeptiert werden). Daran vermag das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1993 i.S. St. gegen Kantonsgerichtspräsidium Zug nichts zu ändern. Das Bundesgericht hatte die Nichtannahme von Schutzschriften - unter dem Thema Petitionsrecht - als zulässig erachtet, da dies die ernsthafte Gefahr der Voreingenommenheit schaffen würde (BGE 119 Ia 53). Die Unparteilichkeit steht indes dann ausser Diskussion, wenn der Gegenpartei vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis gegeben wird. Die Entgegennahme von Schutzschriften ist somit einzig in Fällen abzulehnen, in denen von vornherein ausgeschlossen ist, dass das befürchtete Massnahmeverfahren vor dem fraglichen Gericht überhaupt in Gang kommt, was bei offensichtlicher örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs oder dem klar erkennbaren Fehlen einer sonstigen Prozessvoraussetzung der Fall sein muss. Zudem sind auch aus anderen Gründen formell zu beanstandende Schutzschriften nicht entgegenzunehmen (vgl. Leupold, a.a.O., S. 1080 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.- Das Obergericht des Kantons Luzern hat bis anhin keine Schutzschriften entgegengenommen. Nach dem bereits Erwähnten (E. 2) rechtfertigt es sich indes, Schutzschriften künftig grundsätzlich entgegenzunehmen. 3.1. Die summarische Prüfung der am 28. August 2003 eingereichten Schutzschrift ergibt, dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass das erwartete Massnahmeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern in Gang kommt. Es kann auch nicht gesagt werden, es fehle an einer Prozessvoraussetzung bzw. die Schutzschrift leide von vornherein an einem formellen Mangel. Die eingereichte Schutzschrift ist somit entgegenzunehmen und den Gesuchsgegnern zur Orientierung zuzustellen. Bis zur Stellung eines allfälligen Massnahmegesuches, in welchem sich die heutigen Gesuchsgegner mit den Vorbringen in der Schutzschrift auseinandersetzen können, werden von ihnen indes keine Eingaben entgegengenommen. 3.2. Es rechtfertigt sich, die Schutzschrift der Gesuchsteller für eine Dauer von drei Monaten seit Einreichung aufzubewahren. Nachdem die Gesuchsteller ihr Buch "...." in diesen Tagen auf den Markt gebracht haben, dürfte es den Gesuchsgegnern nach Ablauf der dreimonatigen Frist ohnehin nicht mehr gelingen, in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren, welches mit dem Inhalt der Schutzschrift in Verbindung gebracht werden kann, die Voraussetzung der dringenden Gefahr glaubhaft zu machen. Geht bis zum Ablauf der drei Monate kein Massnahmebegehren ein, welches mit dem Inhalt der Schutzschrift in Verbindung gebracht werden kann, so werden die eingereichten Unterlagen den Gesuchstellern ohne Anspruch auf weitere Beachtung zurückgeschickt. I. Kammer, 3. September 2003 (01 03 4)

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