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Luzern Obergericht I. Kammer 13.07.2000 01 00 7 (2000 I Nr. 27)

13 luglio 2000·Deutsch·Lucerna·Obergericht I. Kammer·HTML·595 parole·~3 min·4

Riassunto

Art. 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 lit. e, 14 und 59 MSchG; Art. 28d Abs. 2 ZGB. Vorsorgliches Gebrauchs- und Übertragungsverbot des Internet-Domainnamens «elcotherm.ch» gestützt auf Markenschutz. Dringliche Anordnung. | Markenschutz

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Präsident der I. Kammer Rechtsgebiet: Markenschutz Entscheiddatum: 13.07.2000 Fallnummer: 01 00 7 LGVE: 2000 I Nr. 27 Leitsatz: Art. 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 lit. e, 14 und 59 MSchG; Art. 28d Abs. 2 ZGB. Vorsorgliches Gebrauchs- und Übertragungsverbot des Internet-Domainnamens «elcotherm.ch» gestützt auf Markenschutz. Dringliche Anordnung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3. - Die X. AG, welche im Vertrieb und Unterhalt von Produkten der Wärmeerzeugung, insbesondere von Öl- und Gasbrennern, Elektroheizungen und Wärmepumpen tätig ist und Beteiligungen sowie Liegenschaften als Vermögensanlage erwerben kann, ist Inhaberin der Marken ELCO mit den Eintragungsnummern 414943, 400688, 424337 (international) und ELCO THERMOBLOC mit der Eintragungsnummer 352899. Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, das in diesen Wortmarken enthaltene, sie und ihre Produkte kennzeichnende Element ELCO sei durch die für die Schweiz exklusive Registrierung des Internet-Domainnamens «elcotherm.ch» bei der Stiftung SWITCH durch den Gesuchsgegner verletzt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG steht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht zu, die Marke zur Kennzeichnung besonderer Produkte und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Alle angeführten Marken sind u.a. unter der Klasse 11 registriert, welche für Dienstleistungen u.a. im Bereich von Heizungsgeräten steht. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit.e MSchG kann der Inhaber anderen insbesondere verbieten, das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Dies dürfte vorliegend für den Internet-Auftritt sicher zutreffen, geht es doch um die Vermittlung von Firmen der Heizungsbranche. Angesichts der langen Verwendungsdauer der Marken ELCO durch die Gesuchstellerin resp. deren Rechtsvorgängerinnen dürfte eine Vorbenützung nach Art. 14 MSchG ausgeschlossen sein. Bereits aus dem Firmenrecht ergibt sich, dass bei der Verwendung von kennzeichnungskräftigen Fantasiebezeichnungen innerhalb der gleichen Branche ein besonders strenger Massstab anzulegen ist (LGVE 1998 I Nr. 15). Vorliegend kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass ein kombiniertes Wort mit einem kennzeichnungskräftigen Teil Markenrechte verletzen kann, wenn es im ähnlichen Zusammenhang verwendet wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin per 12. Januar 2000 die Wortmarke «ELCOTHERM» zur Registrierung im Markenregister angemeldet hat. Das Gesuch erhielt die Nummer 335/2000 und betrifft ebenfalls die Klasse 11. Diese Marke stimmt wörtlich mit dem vom Gesuchsgegner verwendeten Domainnamen überein. Auch wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, erscheint es durchaus möglich, dass es noch während der Dauer des vorliegenden Massnahmeverfahrens zur Eintragung kommen könnte. Diesfalls würde der Markenschutz rückwirkend auf das Hinterlegungsdatum eintreten (Art. 10 Abs. 1 MSchG), welches weit vor Gesuchseinreichung liegt. Damit ist der (allenfalls erst künftig eintretende) Bestand eines Markenrechts zu Gunsten der Gesuchstellerin für die Bezeichnung «ELCOTHERM» ausreichend glaubhaft gemacht. 4. - Der Gesuchsgegner verwendete den von ihm registrierten Domainnamen bis vor kurzem für ein sog. «Portalangebot für die Wärmetechnik-Branche» und hat sie angeblich bereits auf einen neuen Inhaber übertragen, wiederum auf ein (deutsches) Unternehmen der Heizungstechnik. Es liegt auf der Hand, dass ein Konkurrenz-unternehmen an einer Verwendung des schweizerischen Domainnamens im Branchenzusammenhang interessiert ist. Der Gesuchsgegner selber hat ein eminent wirtschaftliches Interesse der Verwendung gerade dieser Bezeichnung, was sich aus der aufliegenden Korrespondenz ergibt. Das der Gesuchstellerin zustehende ausschliessliche Verwendungsrecht für die Worte «ELCO» resp. «ELCOTHERM» könnte aufgrund des Vorgehens des Gesuchsgegners in den letzten Tagen tatsächlich tangiert werden. Eine geplante Veräusserung würde durch die Zustellung des Gesuchs zur Stellungnahme ohne begleitendes Verbot sicher zeitlich gefördert, zumal die Übertragung des Domainnamens jederzeit auf elektronischem Weg vollzogen werden könnte. Demzufolge ist bis zur näheren Klärung der Rechtslage das Verwendungs- und Veräusserungsverbot umgehend zu verfügen. Unter diesen Umständen sind gestützt auf Art. 59 MSchG i.V.m. Art. 28d Abs. 2 ZGB und § 231 Abs. 1 ZPO die beantragten Verbote superprovisorisch zu verfügen.

Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts, 13. Juli 2000 (01 00 7)

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