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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.01.2015 A 11 100 / A 11 101

26 gennaio 2015·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·698 parole·~3 min·3

Riassunto

Im Steuerjustizverfahren erster Instanz darf das Steuergericht Einigungen (Vergleiche) oder Anerkennungen, die auf Verfahrensbeendigung ausgerichtet sind, nur dann zum Entscheid erheben, wenn sie sich als gesetzmässig erweisen. Verständigungen über den Sachverhalt sind zulässig, wenn die genaue Ermittlung nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Liegen der Verständigung Schätzungen zu Grunde, kann sich das Gericht bei seiner Prüfung an den Interventionsschwellen orientieren, welche etwa im Bereich der gerichtlichen Prüfung von Immobiliarschatzungen gelten. | Art. 143 Abs. 2 DBG; § 166 Abs. 1 StG. | Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 26.01.2015 Fallnummer: A 11 100 / A 11 101 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 143 Abs. 2 DBG; § 166 Abs. 1 StG. Leitsatz: Im Steuerjustizverfahren erster Instanz darf das Steuergericht Einigungen (Vergleiche) oder Anerkennungen, die auf Verfahrensbeendigung ausgerichtet sind, nur dann zum Entscheid erheben, wenn sie sich als gesetzmässig erweisen. Verständigungen über den Sachverhalt sind zulässig, wenn die genaue Ermittlung nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Liegen der Verständigung Schätzungen zu Grunde, kann sich das Gericht bei seiner Prüfung an den Interventionsschwellen orientieren, welche etwa im Bereich der gerichtlichen Prüfung von Immobiliarschatzungen gelten. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die A AG (Beschwerdeführerin) war unter alleiniger wirtschaftlicher Beteiligung des Architekten und Immobilientreuhänders B gegründet worden, der auch einziges Verwaltungsratsmitglied und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ist. Die A AG war als Projektabwicklungs- und Objektgesellschaft für ein grösseres Bauprojekt geschaffen worden (sog. Special Purpose Vehicle [SPV]). B hatte umfangreiche Vorleistungen für das Bauprojekt erbracht, welche er der A AG verkaufte. Auch nach dem Verkauf erbrachte weiterhin B die wesentlichen Leistungen (bis hin zum Verkauf der fertiggestellten Immobilie), wofür er von der A AG entschädigt wurde. Im Beschwerdeverfahren war zu beurteilen, ob die Leistungen der Beschwerdeführerin A AG an B einem Drittvergleich standhalten. Nach mehreren privaten Gutachten und Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens schlossen die A AG und die Dienststelle Steuern einen Vergleich.

Aus den Erwägungen: 4.2. Im Steuerjustizverfahren erster Instanz ist es dem Gericht von Gesetzes wegen verwehrt, Prozesshandlungen ohne weiteres stattzugeben, die auf Verfahrensbeendigung gerichtet sind (vgl. Art. 143 Abs. 2 DBG; § 166 Abs. 1 StG). Einigungen oder Anerkennungen binden das Kantonsgericht als Steuergericht nicht von selbst; es darf solchen Anträgen nur stattgeben, wenn sie sich als gesetzmässig erweisen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich Steuerbehörde und Steuerpflichtiger über den steuerlich relevanten Sachverhalt insoweit verständigen, als weder Behörde noch Steuerpflichtiger genaue Kenntnis darüber haben und eine genaue Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu erreichen wäre (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 417; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl. 1992, Art. 88 BdBSt N 26, mit Hinweisen). Solche Verständigungen sind zulässig, sofern und soweit sie auf eine gesetzmässige Veranlagung abzielen. 4.2.1. Der im vorliegenden Verfahren geschlossene Vergleich gründet auf einer schätzungsweisen Ermittlung des Anteils der als marktmässig zu beurteilenden Honorare, Entschädigungen und Gewinnanteile an B. Das ist grundsätzlich zulässig, weil der marktmässige Anteil anerkanntermassen nicht frankengenau festgelegt werden kann und ein erheblicher Schätzungsspielraum besteht, sodass die Verteilung des gesamten Projektgewinns zwischen B und dem SPV, A AG, mit auch markant von der im gerichtlichen Gutachten abweichenden Anteilen nach wie vor einem Drittvergleich standhalten würde. Die ausgesprochene Seltenheit des hier zu beurteilenden Geschäfts für hiesige Verhältnisse muss dabei die Spannweite der einem Drittmannsvergleich noch zugänglichen Verteilung der Wertschöpfung auf den Entwickler (B) und die Abwicklungsgesellschaft (A AG) erhöhen. Wenn – wie im vorliegenden Verfahren – die Beurteilungen mehrerer unabhängiger Experten hinsichtlich der Marktmässigkeit desselben Geschäfts erheblich differieren, ist zum einen nicht zu erwarten, dass mit Einholung von weiteren Fachmeinungen die Treffsicherheit mit Bezug auf die Marktmässigkeit der Entschädigungen entscheidend verbessert werden könnte; zum andern darf das Gericht jedenfalls dann von einer gesetzmässigen Sachverhaltsfeststellung zwischen den Parteien ausgehen, wenn mit der Einigung nicht eine unerklärlich weit von den aktenkundigen gutachterlichen Ergebnissen liegende Abgeltung von Leistungen des Projektentwicklers für marktmässig erklärt würde. 4.2.2. Die gerichtlichen Gutachter gingen davon aus, dass von den belasteten Fr. x Mio. etwa die Hälfte einem Drittvergleich standhalten würden. Mit dem Vergleich einigen sich die Parteien darauf, ungefähr 19 % höhere Belastungen (gegenüber der Einschätzung der Gutachter) zu Gunsten von B als "at arm's length" zu beurteilen. Das ist zwar deutlich mehr, liegt aber unterhalb der Interventionsschwelle, die sich das Gericht z.B. im Bereich der Immobiliarschatzungen für deren gerichtliche Überprüfung selber auferlegt (vgl. LGVE 1985 II Nr. 9). Es besteht kein Anlass, im Bereich der Prüfung der Marktmässigkeit von Leistungen zwischen Nahestehenden bei der Entwicklung eines [umfangreichen Bauprojekts] einen strengeren Massstab anzulegen, so dass von einer steuerrechtlich zulässigen Einigung in einer Tatfrage auszugehen ist, und die gestützt auf den Vergleich resultierenden Steuerfaktoren für eine gesetzmässige Veranlagung sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer zum Entscheid zu erheben sind.

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