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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.08.2016 7W 16 41 / 7W 16 42 (2016 IV Nr. 10)

31 agosto 2016·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·252 parole·~1 min·5

Riassunto

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen: Der Zweck der Besteuerung nach dem sog. Rentensatz besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. | Art. 37 DBG; Art. 11 Abs. 2 StHG; § 59 StG. | Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 31.08.2016 Fallnummer: 7W 16 41 / 7W 16 42 LGVE: 2016 IV Nr. 10 Gesetzesartikel: Art. 37 DBG; Art. 11 Abs. 2 StHG; § 59 StG. Leitsatz: Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen: Der Zweck der Besteuerung nach dem sog. Rentensatz besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: ​ 4.1 Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil unter Hinweis auf die kantonale Rechtsprechung (LGVE 2012 II Nr. 21) erwogen, dass die Verzugszinsen aus der Rentennachzahlung nicht zum Rentensatz zu besteuern seien. Das Bundesgericht verwies demgegenüber auf sein neues Urteil 2C_415/2015, 2C_416/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2. Mit diesem Entscheid erwog das Bundesgericht zur Anwendung des Rentensatzes im Bundessteuerecht was folgt: Wenn die Hauptleistung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zu besteuern ist, muss dies auch für die mit der Hauptforderung zusammenhängenden (konnexen) Zinsen gelten. Der Zweck von Art. 37 DBG besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. Art. 37 DBG ist auf solche Zinsen daher anwendbar. Sie gelten im Gegensatz zu den laufenden Renten nicht als übrige Einkünfte.

7W 16 41 / 7W 16 42 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.08.2016 7W 16 41 / 7W 16 42 (2016 IV Nr. 10) — Swissrulings