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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.08.2016 7W 16 10 (2016 IV Nr. 11)

26 agosto 2016·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·421 parole·~2 min·3

Riassunto

Entfällt der Grund für den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer, kommt es zur Besteuerung. Dabei ist kein Nachsteuertatbestand zu prüfen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die bisherige Luzerner Praxis, welche von einem Nachsteuertatbestand ausging, obsolet. | Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; Art. 53 StHG; § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. | Grundstückgewinnsteuer

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Grundstückgewinnsteuer Entscheiddatum: 26.08.2016 Fallnummer: 7W 16 10 LGVE: 2016 IV Nr. 11 Gesetzesartikel: Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; Art. 53 StHG; § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG. Leitsatz: Entfällt der Grund für den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer, kommt es zur Besteuerung. Dabei ist kein Nachsteuertatbestand zu prüfen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die bisherige Luzerner Praxis, welche von einem Nachsteuertatbestand ausging, obsolet. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: ​ 1.2. 1.2.1. Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der Veräusserungserlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]; vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Steueraufschub bedeutet lediglich einen momentanen Verzicht auf eine Besteuerung, weil der Gesetzgeber bei einer derartigen Veräusserung den Gewinn nicht als realisiert betrachtet. Die Besteuerung und damit die Steuerpflicht wird allerdings nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben, bis die privilegierenden Umstände (z.B. durch eine endgültige Veräusserung ohne Reinvestition des Gewinns) entfallen. Aufgrund des Steueraufschubs ergibt sich eine Lage, als ob die Realisation des Grundstückgewinns nie erfolgt wäre (BGE 141 II 207 E. 4.2.1 m.H.). Die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung erstreckt sich über die Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinaus auf die ganze Schweiz (Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri/Bern 2002, Art. 134 N 16; vgl. Luzerner Steuerbuch [LU StB], Band 3, Weisungen GGStG – Grundstückgewinnsteuer § 4 Abs. 1 Ziff. 7 N 49). ​ Bei dieser Konzeption entsteht die Grundstückgewinnsteuerforderung erst mit der letzten, nicht mehr zu einem (weiteren) Steueraufschub berechtigenden Handänderung. Entfällt der Grund für den Steueraufschub, kommt es zur Besteuerung, und bildet der "gesamte Gewinn" das Steuerobjekt. Realisiert und besteuert wird damit – auch – das latente Steuersubstrat erst bei Dahinfallen des Steueraufschubs, wobei die dannzumal geltenden Modalitäten (Steuertarif, Steuerbemessungsgrundlage etc.) anwendbar sind (zum Ganzen: BGE 141 II 207 E. 4.2.2 m.H.). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht um einen Nachsteuertatbestand im Sinn von Art. 53 StHG. Das Entfallen des Steueraufschubs begründet keine Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, was auch Konsequenzen in Bezug auf die Verzinsung hat (BGE 141 II 207 E. 4.2.2; BGer-Urteil 2C_337/2012 vom 19.12.2012 E. 2.6). Mit dieser Rechtsprechung wird auch die bisherige Luzerner Praxis obsolet, welche von einem Nachsteuertatbestand ausging (LGVE 2012 II Nr. 27).

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