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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.03.2015 7W 13 16 / 7W 13 17

16 marzo 2015·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·5,620 parole·~28 min·5

Riassunto

Voraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten bei strittigem Domizil eines Gatten in der Schweiz: Ohne gemeinsame Besteuerung kommen die verfahrensrechtlichen Regeln der Ehegattenbesteuerung nicht zur Anwendung. Keine Einlassung des nicht vertretenen Ehegatten. | Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 9 Abs. 1 DBG, Art. 113 DBG; Art. 3 Abs. 3 StHG; § 8 Abs. 1 StG, § 16 Abs. 1 StG, § 138 StG. | Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 16.03.2015 Fallnummer: 7W 13 16 / 7W 13 17 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 9 Abs. 1 DBG, Art. 113 DBG; Art. 3 Abs. 3 StHG; § 8 Abs. 1 StG, § 16 Abs. 1 StG, § 138 StG. Leitsatz: Voraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten bei strittigem Domizil eines Gatten in der Schweiz: Ohne gemeinsame Besteuerung kommen die verfahrensrechtlichen Regeln der Ehegattenbesteuerung nicht zur Anwendung. Keine Einlassung des nicht vertretenen Ehegatten. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eheleute A und B sind ausländische Staatsangehörige und leben laut übereinstimmenden – aber im vorliegenden Verfahren umstrittenen – Angaben seit etwa 20 Jahren getrennt. Sie machen geltend, B habe im Gegensatz zu A nie einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei ohne Unterbruch immer vollumfänglich im Ausland steuerpflichtig gewesen. Die Dienststelle Steuern veranlagte die Eheleute gemeinsam bei unbeschränkter Steuerpflicht.     Aus den Erwägungen:   2.         Die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gebietet auch im Steuerverfahren eine Gleichstellung der Ehegatten. Demnach haben die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleute die dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam auszuüben. Zudem ergibt sich die Notwendigkeit der gemeinsamen Veranlagung bereits aus der materiell-rechtlichen Regelung, wonach das Einkommen und Vermögen der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]; vgl. E. 3). Die gemeinsame Veranlagung bedingt jedoch, dass beide Ehegatten in der Schweiz subjektiv steuerpflichtig sind und in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Casanova/Zweifel, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, S. 202 ff.).   2.1.      2.1.1.    Im Bereich der Steuerpflicht und der Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung stimmt die Rechtslage im DBG mit derjenigen im kantonalen StG grundsätzlich überein. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Nach Art. 3 Abs. 1 StHG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz (oder im Gesetz qualifizierten Aufenthalt) im Kanton haben. Das kantonale Recht statuiert in § 8 Abs. 1 StG, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Betreffend die Ehegattenbesteuerung bestimmen Art. 9 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 3 StHG und § 16 Abs. 1 StG, dass das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet wird.   2.1.2.    Die Steuerbehörde macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass sich die Beschwerdeführerin B unabhängig davon, ob sie in W (und damit in der Schweiz) steuerpflichtig gewesen sei, vorbehaltlos auf das Veranlagungsverfahren eingelassen habe, indem sie sich durch ihren Ehemann A habe vertreten lassen. Darin liege eine Anerkennung der Steuerpflicht.   Aufgrund ihrer steuerverfahrensrechtlichen Stellung, wie sie von Art. 113 Abs. 1 DBG und § 138 Abs. 1 StG gesetzlich umschrieben wird, üben in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Unter gewissen Umständen wird von vertraglicher Vertretung des einen durch den anderen Ehegatten ausgegangen (Art. 113 Abs. 2 Satz 2 DBG; § 138 Abs. 2 Satz 2 StG). Grundsätzlich kann jeder Ehegatte als selbständig Steuer- und Zahlungspflichtiger im Steuerverfahren selbständig rechtsgültig handeln. Die Gültigkeit der Verfahrenshandlungen hängt nicht davon ab, ob die Ehegatten gemeinsam handeln (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 113 DBG N 6). Jeder Ehegatte ist überdies nur für seine eigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig (Zweifel, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2. Aufl. 2008, Art. 113 DBG N 25 f.). Aber der nichthandelnde bzw. säumige Ehegatte wird durch den handelnden Ehegatten vertreten und der nicht nichthandelnde Ehegatte kann die gesetzliche Vertretungsvermutung nur durch eigenes Handeln widerlegen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 113 DBG N 6).   Sollte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nicht selber ihre steuerlichen Verfahrensrechte und -pflichten ausgeübt und sich im vorliegenden Kontext auf das Veranlagungsverfahren eingelassen haben, aber auch bisherige, veranlagungsrelevante Handlungen ihres Ehemannes nicht widerlegt haben, erlaubt die gesetzliche Vertretungsregelung demnach, dass aufgrund des vertretungswirksamen Handelns des Ehemannes für die nicht handelnde Beschwerdeführerin Einlassung angenommen wird.   2.2.      2.2.1.    Mit Blick auf den Standpunkt der Steuerbehörden, die Beschwerdeführerin habe sich vorbehaltlos eingelassen, sodass die Prüfung der Steuerhoheitsfrage entbehrlich sei, ist vorab festzuhalten, dass der Entscheid über die Inanspruchnahme der Steuerhoheit grundsätzlich im Veranlagungsverfahren erfolgt. Auf Verlangen der Person, welche von der Behörde als der Steuerpflicht unterstehend angeschaut wird, ist aber über diese Frage ein Vorentscheid (Vorbescheid) zu treffen (Steuerhoheitsentscheid; BGE 131 I 145 E. 2.1 [kantonale Steuerhoheit], Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 DBG N 74 mit Hinweisen). In diesem Steuerhoheitsverfahren als einem Vorverfahren (vor der materiellen Veranlagung) wird nur darüber befunden, ob ein Betroffener in der Schweiz und einem Kanton überhaupt – namentlich kraft steuerrechtlichen Wohnsitzes/Aufenthalts – subjektiv steuerpflichtig ist; erst mit der Feststellung der subjektiven Steuerpflicht hat eine Person die einer steuerpflichtigen Person auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen (Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 3 DBG N 60 m. H.; Bauer-Balmelli/Omlin, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2. Aufl. 2008, Steuerpflicht, Vorbemerkungen zum ersten Titel, N 1).   2.2.2.    Keinen Anspruch auf einen Steuerhoheitsentscheid hat, wie von den Steuerbehörden erwähnt, wer sich vorbehaltlos auf das Veranlagungsverfahren einlässt und erst hernach einen Steuerhoheitsentscheid verlangt (BGE 131 I 145 E. 2.1 [kantonale Steuerhoheit]). Solches Verhalten ist widersprüchlich und nicht zu schützen. Eine vorbehaltlose Einlassung ist insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person die Steuererklärung ohne Vorbehalt eingereicht hat (Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, S. 138). Denn damit erfüllt sie die zentrale steuerliche Mitwirkungspflicht, die Deklarationspflicht, über deren Bestehen im Steuerhoheitsverfahren zu entscheiden wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 DBG N 76).   Für den Anspruch auf ein gesondertes Steuerhoheitsverfahren ausschlaggebend ist demnach vorliegendenfalls, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch auf einen Feststellungsentscheid verwirkt hat, weil sie sich vorbehaltlos auf das Veranlagungsverfahren eingelassen hat.   2.3.      Eine Einlassung der Beschwerdeführerin wäre namentlich dann zu bejahen, wenn sie ihren Ehegatten bevollmächtigt hätte, in Steuersachen mit Wirkung für sie zu handeln.   2.3.1.    Vorab ist festzuhalten, dass weder die Steuererklärung des Jahres 2007 noch diejenige des Jahres 2008 die Unterschrift der Beschwerdeführerin trägt. Die sich bei den Akten befindliche Kopie der Steuererklärung 2007 ist weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, diejenige des Jahres 2008 wie auch das entsprechende Wertschriftenverzeichnis enthalten nur die Unterschrift des Beschwerdeführers. Auch die Steuererklärung 2006, welche zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sich aber ebenfalls bei den vorinstanzlichen Akten befindet, wurde lediglich vom Beschwerdeführer unterschrieben.   2.3.2.    Die Beschwerdeführerin hat nach Lage der Akten denn auch nie einen Vertreter für das Steuerverfahren mandatiert. Sämtliche Vollmachten wurden stets nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet bzw. bezeichneten nur diesen als Auftraggeber, (…).   2.3.3.    Zwar ergibt sich aus der Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Steuerveranlagungen 2007 und 2008, dass diese "auch im Namen meiner Ehefrau B" erfolge, jedoch ist eine Vollmacht der B nicht aktenkundig. Aufgrund der Eingabe im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2007 war indes dem Steueramt von W bekannt, dass nach Darstellung des A seine Ehefrau, B, von ihm getrennt im Ausland lebt, so dass zum Einsprachezeitpunkt nicht ohne weiteres von einer (gesetzlichen) Vertretung ausgegangen werden durfte. Freilich lag die Einsprache angesichts der mit den angefochtenen Veranlagungen erfolgten Zusammenbesteuerung der Ehegatten von vornherein im Interesse der B, so dass eine nachträgliche Genehmigung der Vertretungshandlungen möglich ist. Hingegen verbietet es sich selbst in diesem Fall, aus der von A erhobenen Einsprache, darauf zu schliessen, B habe widerspruchslos im Veranlagungsverfahren mitgewirkt.   Mit der Mitteilung, dass B getrennt von ihrem Ehegatten im Ausland lebe, ist im Übrigen auch der Annahme die Grundlage entzogen, sie habe die vollmachtlose Vertretung im Veranlagungsverfahren geduldet.   Soweit ersichtlich hat die Beschwerdeführerin einzig zur Vornahme der Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle W dem Beschwerdeführer eine Vollmacht ausgestellt, und vermerkt, dass sie noch nie in der Schweiz gelebt habe und ihr Lebensmittelpunkt sich in T (Ausland) befinde.   2.4.      Fehlen von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Steuererklärungen und Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse ebenso wie schriftliche Vollmachten zu Gunsten des Beschwerdeführers bzw. der von ihm mandatierten Steuervertreter ist unter Berücksichtigung, dass sie im vorliegenden Verfahren eine Steuervertretung durch ihren Ehemann – sinngemäss – bestreitet, zu prüfen, ob eine Einlassung gestützt auf gesetzliche Vertretungsfolgen Platz greift.   2.4.1.    Gemäss Art. 113 Abs. 1 DBG und § 138 Abs. 1 StG üben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Abs. 2 der genannten Verfahrensregeln bestimmt, dass sie die Steuererklärung gemeinsam unterschreiben. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt es sich nach der Lehre nicht um eine vertragliche, sondern um eine – widerlegbare – gesetzliche Vertretungsvermutung. Denn eine vertragliche Vertretung könnte durch blosse Erklärung beseitigt werden, womit die späteren Handlungen des vertretenden Ehegatten nicht mehr verbindlich wären. Eine gesetzliche Vermutung demgegenüber kann nur durch gemeinsames Handeln der Ehegatten, durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters oder durch individuelle Handlung beseitigt werden (Casanova/Zweifel, a.a.O., S. 206).   In der Luzerner Veranlagungspraxis wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen zur Mitunterzeichnung angesetzt. Diese Aufforderung erfolgt durch öffentliche Publikation für all jene Fälle rechtswirksam, die im Zeitpunkt der Publikation die Steuererklärung ungenügend unterzeichnet eingereicht haben. Jene Steuerpflichtigen, die nach der öffentlichen Aufforderung ungenügend unterzeichnete Steuererklärungen abgegeben haben, müssen durch individuelle Aufforderung gemahnt werden (Luzerner Steuerbuch [LU StB], Band 2 Weisungen StG, § 138 Nr. 1).   2.4.2.    Die Steuerbehörde räumt ein, die Beschwerdeführerin nicht mit einem speziellen Schreiben zur Unterzeichnung der Steuererklärungen aufgefordert zu haben. Die Aufforderung sei mittels Publikation im Kantonsblatt erfolgt. Die Publikation lautete wie folgt:   "Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung bereits abgegeben und nur von einem Ehegatten unterzeichnet worden, so wird hiermit der andere Ehegatte aufgefordert, innert acht Tagen die Steuererklärung bei der Veranlagungsbehörde ebenfalls zu unterzeichnen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. Dasselbe gilt für Partner in eingetragenen Partnerschaften.   Dieselbe Aufforderung ergeht auch für die Steuererklärung 2012 und frühere."   Welche rechtlichen Wirkungen diese Aufforderung haben kann und ob die als Säumnisfolge angedrohte Vertretungsvermutung eintritt, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln von Art. 113 Abs. 2 DBG bzw. § 138 Abs. 2 StG setzen voraus, dass Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind; sie betreffen Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Art. 113 Abs. 1 DBG; § 138 Abs. 1 StG).   3.         Nach Art. 9 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 StHG bzw. § 16 Abs. 1 StG wird das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.   3.1.      Diese Bestimmungen statuieren den Grundsatz der Familienbesteuerung (Einheit der Familie). Danach werden die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten mit den Kindern unter elterlicher Sorge mindestens eines der beiden Ehegatten als Einheit besteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 1; Locher, a.a.O., Art. 9 DBG N 1). Der Grundsatz der Familien-, Ehegatten- und Partnerschaftsbesteuerung tangiert die Stellung der in die gemeinsame Besteuerung einbezogenen Personen in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige nicht: Obwohl also in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gemeinsam besteuert werden, ist jeder Ehegatte ein eigenes Steuersubjekt; beide Ehegatten sind selbständige und gleichberechtigte Steuerpflichtige (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 7).   3.2.      Die gemeinschaftliche Ehegattenbesteuerung hat zur Voraussetzung, dass die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt ist. Liegt dagegen eine rechtlich oder auch nur tatsächlich getrennte Ehe vor, kommt eine gemeinschaftliche Besteuerung der Ehegatten bei Aufgabe der gemeinsamen Mittelverwendung nicht mehr in Frage: Im Fall der rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe wird jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren zu dem auf ihn anwendbaren Steuertarif besteuert (BGer-Urteil 2A.458/2006 vom 18.12.2006 E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 12 ff., a.z.F.).   3.2.1.    Eine rechtliche Trennung der Ehegatten liegt vor, wenn die Ehegatten im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) gerichtlich getrennt leben. Demnach können die Ehegatten die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen (Art. 117 Abs. 1 ZGB). Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein und finden im Übrigen die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung (Art. 118 ZGB). Im internationalen Verhältnis wäre auch eine gerichtliche Trennung nach ausländischem Recht zu prüfen.   3.2.2.    Ein Ehepaar, das zwar rechtlich noch verbunden ist, aber faktisch getrennt lebt, wird nicht mehr gemeinsam veranlagt (Locher, a.a.O., Art. 9 DBG N 17). Eine faktische Trennung, die zu einer getrennten Besteuerung der Ehegatten führt, liegt gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Kreisschreiben Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 21.12.2010, Ziff. 1.3) vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:   -    Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 ZGB), Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohnsitzes für jeden Ehegatten (Art. 23 ZGB). -    Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden. -    Kein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit mehr. -    Die Trennung muss von Dauer sein (mindestens ein Jahr) oder mit der Auflösung der Ehe enden.   Indem die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Voraussetzungen einer faktischen Trennung kumulativ verlangt, nimmt sie die mit Urteil 2A.432/2004 vom 16. Dezember 2004 eingeleitete Rechtsprechung des Bundesgerichts auf, mit welchem das Gericht der in der Literatur erhobenen Kritik am Vorgängerkreisschreiben (KS Nr. 14 A.2.c) Rechnung getragen hatte. Das Bundesgericht hatte erwogen, dass zumindest einzelne dieser Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit von einer faktischen Trennung gesprochen werden könne: Der gemeinsame Haushalt muss für eine gewisse Dauer aufgehoben worden sein, und die Mittel dürfen nicht mehr gemeinschaftlich eingesetzt werden. Diese Praxis wurde später auch bestätigt (BGer-Urteil 2A.458/2006 vom 18.12.2006 E. 3.1).   Sowohl nach der Literatur als auch nach der Rechtsprechung sind demnach kumulative Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung eine auf Dauer angelegte räumliche Trennung der Ehegatten, die mit einer getrennten Verwendung der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt verbunden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 17; Greminger/Bärtschi, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2. Aufl. 2008, Art. 9 DBG N 15; Locher, a.a.O., Art. 9 DBG N 19).   Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten je über einen eigenen Wohnsitz bzw. Wohnstätten verfügen. Bei gemeinsamem Wohnsitz scheidet die Annahme einer faktischen Trennung von vornherein aus (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 18).   Zudem wird eine getrennte Mittelverwendung vorausgesetzt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 18; Locher, a.a.O., Art. 9 DBG N 18 f.). Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist oder nicht, hängt von der Art der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist, auf die subjektiven Intentionen kommt es nicht an. Verwenden die Ehegatten die Mittel trotz getrennten steuerrechtlichen Wohnsitzen gemeinschaftlich, in dem alle Einkünfte zusammenfliessen und daraus die gemeinsamen Kosten bestritten werden, besteht eine wirtschaftliche Einheit. Demgegenüber liegt eine getrennte Mittelverwendung nicht nur dann vor, wenn jeder Ehegatte für seine Lebenshaltungskosten vollständig aus eigenen Mitteln aufkommt, sondern auch wenn der eine Ehegatte durch den anderen unterstützt wird, sofern die Unterstützung nur in ziffernmässig bestimmten Beträgen erfolgt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 20 f.; Greminger/Bärtschi, a.a.O., Art. 9 DBG N 13). Immerhin ginge es für eine bloss faktische Trennung aber zu weit, zu verlangen, dass auch schon die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist (BGer-Urteil 2A.432/2004 vom 16.12.2004 E. 4.1).   Nach Ansicht des Bundesgerichts beruht die Ehegattenbesteuerung aber nicht auf bloss wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie beispielsweise der Gemeinschaftlichkeit der Mittel, sondern auch auf dem Willen der Ehepartner, die Gemeinschaft fortzuführen (BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, E. 2.4.2). Selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner setzt deshalb eine dauernde Trennung oder ein Einvernehmen über die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft voraus.   Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode für die ganze Steuerperiode. Stichtag ist damit der 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres. Sind Ehegatten zu diesem Zeitpunkt geschieden oder leben sie rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie für die ganze Steuerperiode separat veranlagt (BGer-Urteil 2C_1145/2013 vom 20.9.2014 E. 2.2).   4.         4.1.      Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen einer faktischen Trennung erfüllt sind, ist von den nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnissen auszugehen. Liegen widersprüchliche Auskünfte und Handlungen der Eheleute vor, so hat die Behörde das Verhalten beider Ehegatten zu berücksichtigen und in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Greminger/Bärtschi, a.a.O., Art. 9 DBG N 16).   Den Nachweis für das Vorliegen einer getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus Rechte ableitet. Je nach Konstellation kann es sich dabei um die steuerpflichtige Person handeln (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 9 DBG N 22). Da die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel darstellt, wohingegen die getrennte Besteuerung die Ausnahme bildet, obliegt es dem bisher in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen, welcher sich auf die getrennte Veranlagung beruft, diese Ausnahmesituation, also das Vorliegen einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe, nachzuweisen. Entsprechend muss bei der Konstellation, in welcher die Steuerbehörde den Ausnahmefall der getrennten Besteuerung geltend macht, während der verheiratete Steuerpflichtige die Faktorenaddition beansprucht, der Behörde die Beweislast – und zwar unabhängig von der steuererhöhenden oder -mindernden Wirkung – zukommen (Greminger/Bärtschi, a.a.O., Art. 9 DBG N 17, Casanova/Zweifel, a.a.O., S. 204 f.).   4.2.      Eine gerichtliche Trennung der Beschwerdeführer nach Schweizer Recht oder – mit Blick auf die ausländischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer in Betracht kommende – Trennung  nach ausländischem Recht ist nicht gegeben. Zu prüfen bleibt mit Blick auf die gemeinsame oder selbständige Veranlagung der Eheleute, ob eine faktische Trennung der Beschwerdeführer zufolge räumlicher Trennung und getrennter Verwendung der Mittel gegeben ist.   4.3.      4.3.1.    Im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2007 liess der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben auf die Ausweiseinforderung u.a. ausführen, dass B vom Beschwerdeführer getrennt im Ausland lebe. Weiterhin im Veranlagungsverfahren liess der Beschwerdeführer das Steueramt von W nochmals darauf aufmerksam machen, dass die Beschwerdeführerin in T lebt und nie oder mindestens nicht in den letzten fünfzehn Jahren in der Schweiz wohnte; sie werde an ihrem Wohnsitz in T besteuert. Die Vermögenswerte seien zwischen den Ehegatten so aufgeteilt, dass B sämtliche Liegenschaften im Ausland versteuere, während der Beschwerdeführer sämtliche Liegenschaften in der Schweiz versteuere.   Mit Antwortschreiben auf eine Ausweiseinforderung im Einspracheverfahren gegen die Veranlagungsverfügungen 2007 und 2008 liess der Beschwerdeführer erneut erklären, dass die Ehegatten seit 20 Jahren getrennt lebten, die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe und ohne Unterbruch vollumfänglich im Ausland steuerpflichtig gewesen sei.   Anlässlich seiner Parteieinvernahme in den Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin und er seit ungefähr 20 Jahren getrennt lebten und die Beschwerdeführerin in T im Ausland, wohne. Es fänden Treffen statt in unterschiedlichem Rhythmus. Er selber habe in der Schweiz in einer Partnerschaft gelebt, die jedoch nicht mehr aktuell sei.   Der Steuerberater des Beschwerdeführers bestätigt im vorliegenden Verfahren, dass nach ihrem Wissensstand und den ihnen vorliegenden Unterlagen die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz gewohnt und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in T im Ausland, habe. Die Beschwerdeführerin selber erklärte als Beigeladene, nie in der Schweiz gewohnt zu haben. Auch ihr ausländischer Steuerberater bestätigt (…), dass seine Klientin im fraglichen Zeitraum ihren Wohnsitz ausschliesslich im Ausland in T gehabt und vom Beschwerdeführer getrennt gelebt habe.   Die ehemalige Lebenspartnerin von A bestätigt schriftlich, dass sie ab dem Jahr 2000 meistens mit dem Beschwerdeführer in seinem Haus in W gewohnt habe. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin nie an dieser Adresse und in diesem Haus gewohnt und sie habe diese nie gesehen. Seit 2012 wohne sie vom Beschwerdeführer getrennt in X.   4.3.2.    Die Steuerbehörden nehmen demgegenüber den Standpunkt ein, die Beschwerdeführer hätten sich seit dem Zuzug von V-Dorf (Kanton M) Mitte 1996 bis und mit Steuerperiode 2008 jeweils als ein in W wohnhaftes und verheiratetes Ehepaar ausgegeben. Die Steuerveranlagungen seien an den Beschwerdeführer als Stellvertreter der Beschwerdeführerin ergangen. Die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin sei bis anhin nie bestritten worden. Die Eheleute A und B hätten sich der primären steuerlichen Mitwirkungspflicht durch Einreichen der Steuererklärung vorbehaltlos unterworfen; im Rechtsmittelverfahren könne nun nach Treu und Glauben nicht verlangt werden, die Steuerpflicht zu prüfen. Zudem sei auch aus der Einsprache gegen die Steuerveranlagungen 2007 und 2008 ersichtlich, dass diese auch im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Sowohl die Anwendung des Verheiratetentarifs, als auch der Umstand, dass die ausländischen Altersrenten der Beschwerdeführer sowie sämtliche Liegenschaften (ohne Aufteilung zwischen den Ehegatten) jeweils in die Veranlagungen miteinbezogen worden seien, lasse deren Verhalten als widersprüchlich und damit nicht schützenswert erscheinen. Zu den schriftlichen Bestätigungen betreffend Aufenthalt und Wohnverhältnisse der Eheleute A und B – insbesondere auch diejenige der ehemaligen Lebenspartnerin – nahm die Dienststelle Steuern nicht ausdrücklich Stellung.   4.3.3.    Aus den Einwohnerregisterakten ergeben sich mit Blick auf die hier interessierenden Verhältnisse per 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008 die folgenden Meldeverhältnisse: Zuzug des A am 1. Juli 1996 (Meldung vom 15.7.1996) von V-Dorf, Aufenthalt B, Einreise am 15. Juli 1993. Zuzug der B am 1. Juli 1996 von V-Dorf (Meldung vom 15.7.1996), Aufenthalt B, Einreisedatum 15. Juli 1993. Gemäss dem Rubrikeneintrag im Personenregister erfolgte die Meldung der Trennung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009. Mit der Grundangabe "Wegzug international" findet sich alsdann ein Eintrag betreffend B über das Ende der Steuerpflicht mit Datum per 1. Januar 2009. Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde regelmässig verlängert.   4.3.4.    Die Beschwerdeführer befinden sich im Güterstand der Gütertrennung. Sie sind Eigentümer mehrerer Immobilien im Ausland und Schuldner der damit zusammenhängenden Darlehen. Gemeinsames Eigentum besteht bei einzelnen Immobilien, wobei die – offenbar den Verkehrswert übersteigende – Darlehensschuld anteilsweise aufgeteilt ist. Die aus den im Ausland gelegenen Immobilien resultierenden Mieteinnahmen bezieht die Beschwerdeführerin. Sie finanziert auch die auf diese Immobilien entfallenden Liegenschaftsaufwände. Die Einkünfte aus Vermietung wurden den Ehegatten vom Finanzamt Y (Ausland) bei der Einkommenssteuer als Einkünfte angerechnet. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Parteieinvernahme keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin machen. Jedoch unterstütze sie ihn mit Darlehen finanziell. Er habe Schulden bei ihr, die er nicht zurückzahlen könne, wisse aber nicht in welcher Höhe.   Die in der Schweiz gelegenen Grundstücke sind (bzw. waren, je nach Stand der Zwangsverwertung) Alleineigentum von A, (…), sowie auch der selbst bewohnten Liegenschaft in W (…). Hinzukommen Grundstücke im Eigentum von Gesellschaften, (…) deren Alleinaktionär oder Mehrheitsaktionär A ist oder war. Nach Darstellung des Beschwerdeführers erfolgte die Belehnung der Grundstücke durch die N Bank, welche Grundstücke im Eigentum von A und einer der Gesellschaften finanzierte. Eine Trennung von geschäftlichen und privaten Finanzierungen erfolgte nicht.   Die Beschwerdeführerin trat gemäss Handelsregister bei keiner seiner Gesellschaften in Erscheinung. Demgegenüber war seine ehemalige Lebenspartnerin an einzelnen Gesellschaften beteiligt, (…).   Des Weiteren geht aus einem Rapport der Kantonspolizei Luzern betreffend Betrug und Urkundenfälschung hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 2007 eigene Mittel im Betrag von Fr. 1 Mio. verwendete, um eine – vermeintliche – Provisions- und Gebührenvorauszahlung im Hinblick auf die Auslösung eines Darlehens über Fr. 100 Mio. zu leisten. Darlehensnehmer ist denn auch gemäss Darlehensvertrag allein der Beschwerdeführer.   Aus dem Kantonsblatt geht schliesslich hervor, dass sich die betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung betreffend die Liegenschaften (…) allein gegen den Schuldner, A, richtet(e). B ist nicht erwähnt, insbesondere nicht als Schuldnerin.   4.4.      4.4.1.    Im Hinblick auf die Würdigung der Vorbringen und der Aktenlage ist vorab festzuhalten, dass an dieser Stelle nicht die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin sondern die Frage der gemeinsamen oder getrennten Besteuerung zu prüfen ist. Die von den Steuerbehörden angerufene Rechtsprechung zur vorbehaltlosen Einlassung auf ein Veranlagungsverfahren mit der Wirkung, dass darin eine Anerkennung der Steuerpflicht liegt, weil widersprüchliches Verhalten keinen Rechtsschutz verdient, greift für die Bestreitung der Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten von vornherein nicht. Im offenen Veranlagungsverfahren stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG; § 144 Abs. 1 StG). Die steuerpflichtige Person ist nach Art. 126 Abs. 1 DBG und § 147 Abs. 1 StG verpflichtet, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Wenn auch keine eigentliche Garantenstellung daraus abgeleitet wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 DBG N 9, m.H.), heisst das doch, dass sie für die Sachverhaltsermittlung mitverantwortlich ist. Dieser Verantwortung kann sie aber nur gerecht werden, wenn ihr im offenen Veranlagungsverfahren die Korrektur von allfälligen Deklarationsmängeln vorbehaltlos offen steht. Das gilt in diesem Verfahrensstadium noch vielmehr als in den Rechtsmittelverfahren von Einsprache und harmonisiertem Steuerrekurs bzw. Steuerbeschwerde, in denen der steuerpflichtigen Person aufgrund des grundsätzlich uneingeschränkten Novenrechts u.a. zusteht, neue Tatsachen geltend zu machen (Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern 1995, S. 151, 190 und 204; Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, Bern 2006, S. 17 f.). Widersprüchlichem Verhalten müsste im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 DBG N 71).   4.4.2.    Die Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz, sondern im Ausland gewohnt zu haben, korrespondiert grundsätzlich mit den Einkommenssteuerveranlagungen des Finanzamtes Y. Letzteres unterwarf die Eheleute A und B für 2007 mit Adresse in T, wenn auch beschränkt auf Einkommen aus ausländischen Einkommensquellen, der Besteuerung. Sodann ist im Geschäftsverkehr mit ausländischen Banken die ausländische Adresse der Beschwerdeführerin geläufig. Die Bestätigung, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenhinweise erhält, wird zusätzlich durch die Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren untermauert. Für die Zuverlässigkeit seiner Depositionen spricht dabei zunächst, dass er seine Aussagen in Kenntnis der Ermahnung zur Wahrheit im Sinn von § 88 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) machte. Hinzukommt, dass seine Darstellung des Verhältnisses zu seiner Ehefrau (wonach das Verhältnis zwar gut sei, aber sie seit 20 Jahren getrennt lebten) sich nahtlos an seine bisherigen diesbezüglichen Angaben im Veranlagungs- und Einspracheverfahren reiht. Sie ist deshalb, trotz der übereinstimmenden steuerlichen Interessen der Ehegatten, geeignet, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zu untermauern. Die steuerlichen Interessen spielen bei der Beurteilung der schriftlichen Äusserung der ehemaligen Lebenspartnerin demgegenüber keine Rolle: Indem sie bestätigt, während etwa 15 Jahren Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gewesen zu sein und mit ihm in W gewohnt zu haben, räumt sie ohne Not ein ehewidriges Verhalten ein, was auf Anhieb eher für den Wahrheitsgehalt der Angaben spricht, aber Gefälligkeitsaussagen nicht ausschliesst. Erheblich gegen blosse Gefälligkeit spricht aber, dass die Partnerschaft (…) offenbar seit 2012 nicht mehr besteht, sodass auch die Angaben der ehemaligen Lebenspartnerin, für sich betrachtet, zuverlässig erscheinen. Ihre Bestätigung der Wohn- und Lebensverhältnisse in den letzten fünfzehn Jahren ist ohne jegliche Widersprüchlichkeiten mit der Darstellung der Beschwerdeführerin vereinbar und vermag deshalb die Tatsache des Getrenntlebens der Eheleute einmal mehr zu stützen, zumal es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführer als Ehepaar in W wohnten, dort gleichzeitig aber auch die langjährige Partnerin des Beschwerdeführers lebte.   Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen jedoch die fremdenpolizeilichen Bewilligungen und die Meldeverhältnisse in der Schweiz. Folgt man den Registereintragen, waren die Beschwerdeführer gemeinsam in der Schweiz ansässig und sorgten für regelmässige Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung. Bei diesen Akten ist aber zu beachten, dass sowohl die polizeiliche An- oder Abmeldung als auch die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung für die Frage des tatsächlichen Aufhaltens nicht entscheidend sind. Sie können höchstens in Zweifelsfällen ein Indiz für die effektiven Verhältnisse bilden, wenn auch das übrige Verhalten der betroffenen Person dafür spricht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 DBG N 18). Auch für die Beantwortung der Frage, ob die Eheleute in W zusammenlebten oder nicht, bieten sie deshalb keine sichere Grundlage. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Registereinträge im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich schon daraus, dass der  Beschwerdeführer selber einräumte, die Beschwerdeführerin zu einem ihm nicht mehr bekannten Zeitpunkt angemeldet zu haben, um zugleich zu ergänzen, dass diese aber nie in der Schweiz erschienen sei. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ohne deren Einwilligung oder zumindest ohne Absprache für seine Ehefrau handelte oder zeichnete wird im vorliegenden mit der aufgelegten Anwaltsvollmacht bestätigt, welche – der offenbar vollmachtlos, aber im Interesse der Beschwerdeführerin handelnde – Beschwerdeführer für seine Ehegattin in Zürich unterzeichnete. Zusätzliche Vorbehalte an der Richtigkeit der Registereinträge ergeben sich aus dem Umstand, dass die Anmeldung in W nicht vom Ausland, sondern von V her erfolgte. Bei Mutationen im interkantonalen Verhältnis wird nach der gerichtsnotorischen Verwaltungspraxis die persönliche Anwesenheit der Meldenden weniger streng gehandhabt als im internationalen Verhältnis. Kommt hinzu, dass bei den Migrationsbehörden eigentliche Empfangsgespräche mit Neuzuzügern in Anwesenheit von beiden Eheleuten erst seit wenigen Jahren üblich sind. Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin wecken zwar die aktenkundigen Niederlassungsbewilligungen, indessen wird für die Erteilung solcher Bewilligungen das Zusammen- oder Getrenntleben von Ehegatten nicht geprüft, ohne dass für eine solche Prüfung fremdenpolizeiliche Gründe gegeben wären.   Im Umstand, dass der Beschwerdeführer Steuererklärungen einreicht oder einreichen liess, auf denen auch der Name der Beschwerdeführerin vorgedruckt war, kann keine Bestätigung des Zusammenlebens der Ehegatten erblickt werden; zutreffend ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeführerin – nach wie vor – verheiratet ist. Ebenso wenig kann daraus, dass der Beschwerdeführer auch die Renteneinkünfte seiner Ehefrau versteuern liess, auf das Zusammen- oder Getrenntleben der Eheleute geschlossen werden.   Die auf die formellen Aspekte, namentlich die fremdenpolizeilichen und registermässigen Aspekte bezogenen Bestreitungen der Steuerbehörde, lassen für sich weder einen Schluss auf die tatsächlichen Verhältnisse zu, noch sind sie geeignet, die Überzeugungskraft der mehrfach bestätigten und aktenmässig unterlegten beschwerdeführerischen Darstellung erheblich infrage zu stellen. Obwohl die Beschwerdeführer den fremden- und niederlassungspolizeilichen Sachverhalt in verwerflich leichtfertigem Umgang mit der Wahrheit selber veranlasst haben, verbietet es sich deshalb, steuerlich daran anzuknüpfen.   In zusammenfassender Würdigung der Behauptungen und der Aktenlage, gelingt der Beschwerdeführerin, trotz nicht restlos beseitigter Zweifel an ihrer Sachdarstellung, der rechtsgenügende Nachweis, -    dass sie in den Jahren 2007 und 2008, je per 31. Dezember, nicht mit dem Beschwerdeführer in W wohnte, -    in dieser Zeit über eine Wohnstätte im Ausland verfügte.   4.4.3.    Was die Verwendung der ehelichen Mittel betrifft, so verfügten die Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 zwar nach wie vor über gemeinsame Immobilien im Ausland und waren gemeinsam Schuldner der damit zusammenhängenden Darlehen. Obwohl sie im Güterstand der Gütertrennung stehen bzw. schon damals standen, ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung und damit eine umfassende Aufteilung der Vermögenswerte nicht erfolgt, aber praxisgemäss für die Annahme einer getrennten Mittelverwendung nicht erforderlich (BGer-Urteil 2A.432/2004 vom 16.12.2004 E. 4.1). Wie erwähnt nahm der Beschwerdeführer in der Schweiz sowohl seine Liegenschaftskäufe als auch die Gesellschaftsgründungen immer in eigenem Namen vor. Die Beschwerdeführerin war an keiner seiner hier gegründeten Gesellschaften beteiligt. Bei einigen Gesellschaften war die ehemalige Lebenspartnerin Teilhaberin, so dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht von einer Investition der ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist. Die Alleinschuldnerschaft des Beschwerdeführers in den hiesigen Zwangsverwertungsverfahren belegt alsdann, dass die eheliche Gemeinschaft auch nicht auf der Passivseite der Anlagen beteiligt war, zumal die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers über seine Bankverbindung mit der N Bank und unter Ausschluss der Beschwerdeführerin erfolgte. Das alles spricht ebenfalls für eine getrennte Mittelverwendung.   Wohnten die Eheleute A und B in den Jahren 2007 und 2008, wie inzwischen festgestellt, nicht zusammen in W, sondern lebte nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der ehemaligen Lebenspartnerin vielmehr A dort mit ihr, dann bleibt kaum Raum für die Annahme, die Eheleute hätten die Mittel zur Bestreitung der Wohn- und Lebenshaltungskosten zusammengelegt.   Mittelflüsse zwischen den Ehegatten sind für die streitbetroffenen Jahre weder geltend gemacht, noch aktenmässig belegt. Was die aktuelle, für die hier steuerliche ausschlaggebenden Zeitpunkte aber unbeachtlichen Verhältnisse betrifft, bestehen offenbar Mittelflüsse zu Gunsten des Beschwerdeführers, der darlehensweise Unterstützungszahlungen seiner Ehefrau erhält. Anhaltspunkte dafür, dass die Einkünfte der Beschwerdeführer zusammenfliessen würden und daraus die gemeinsamen Kosten bestritten werden, bestehen damit aber auch für heute keine.   In den für die vorliegenden Veranlagungen massgebenden Jahren 2007 und 2008 bestand nach dem Gesagten keine gemeinsame Verwendung der Mittel im Sinn einer wirtschaftlichen Einheit.   4.4.4.    Wie vorliegend erstellt, lebten die Eheleute A und B nicht zusammen im Einfamilienhaus in W. Gemäss den in diesem Punkt übereinstimmenden Darstellungen fanden zwar immer wieder Treffen der römisch-katholischen Eheleute statt. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass kein Scheidungsverfahren hängig sei. Indem er aber den übereinstimmenden Angaben beider Eheleute zufolge seit mehr als zwanzig Jahren in einem eigenen Haushalt in der Schweiz wohnt und in der hier massgebenden Zeitspanne mit einer erheblich jüngeren Partnerin zusammenlebte, erscheint die eheliche Gemeinschaft auf die äussere Form reduziert. Mit ihrem Verhalten bringen die Eheleute zum Ausdruck, dass ihr Wille zum Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft erloschen ist. Bestärkt wird dieser Schluss schliesslich dadurch, dass der Beschwerdeführer, obwohl derzeit sein Wohneigentum in W zwangsversteigert wird, weiterhin hier verbleibt.   4.5.      Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der getrennten Veranlagung gegeben. Die Beschwerdeführer wurden daher zu Unrecht in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG gemeinsam, d.h. unter Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen sowie in Anwendung des Verheirateten- bzw. Familientarifs, veranlagt. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind deshalb in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und in das Veranlagungsverfahren zurückzuweisen.   5.         Sind die Beschwerdeführer nicht als Ehegatten gemeinsam zu besteuern, entfällt die gesetzliche Vertretungsvermutung im Sinn von Art. 113 Abs. 2 Satz 3 DBG und § 138 Abs. 2 Satz 3 StG. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die ihren Ehegatten nicht bevollmächtigt hatte, mit den Steuererklärungen 2007 und 2008 vom Beschwerdeführer vertreten wurde. Ihr ist daher auch nicht zu unterstellen, mit den Steuererklärungen ihrer wichtigsten steuerlichen Mitwirkungspflicht vorbehaltlos nachgekommen zu sein und sich widerspruchslos auf das Veranlagungsverfahren eingelassen zu haben. Es kann ihr deshalb auch nicht eine Verletzung von Treu und Glauben entgegengehalten werden, wenn sie sich erst im Lauf des vorliegenden Verfahrens der Inanspruchnahme der unbeschränkten Steuerhoheit durch den Kanton Luzern widersetzt. Mangels Anerkennung der Steuerhoheit ist ihr Anspruch auf eine Teilverfügung betreffend die Steuerhoheit intakt.   Aufgrund der Akten ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Jahren in der Schweiz überhaupt steuerpflichtig war. Die Prüfung dieser Frage und ein allfälliger Entscheid darüber ist jedoch Sache der Steuerbehörde.

7W 13 16 / 7W 13 17 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.03.2015 7W 13 16 / 7W 13 17 — Swissrulings