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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.02.2016 7H 15 226

16 febbraio 2016·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·3,003 parole·~15 min·5

Riassunto

Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. | § 4 öBG, § 16 öBG; § 27 VRöB, § 35 VRöB. | Öffentliches Beschaffungswesen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 16.02.2016 Fallnummer: 7H 15 226 LGVE: Gesetzesartikel: § 4 öBG, § 16 öBG; § 27 VRöB, § 35 VRöB. Leitsatz: Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Gemeinde Z (Beschwerdegegnerin) erteilte der A AG (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 10. Juni 2015 den Zuschlag für die Ausführung von Baumeisterarbeiten. ​ Nachdem die A AG die vollständigen aktuellen Unternehmensbescheinigungen trotz mehrfacher Aufforderung und Androhung von Säumnisfolgen nicht eingereicht hatte, schloss die Gemeinde Z die A AG mit Verfügung vom 27. Juli 2015 in Widerruf der Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2015 vom Vergabeverfahren aus. ​ ​ Erwägungen: ​ 1. 1.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das kantonale Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733). Dieses sieht in § 28 Abs. 1 lit. b öBG vor, dass Verfügungen gemäss § 27 Abs. 1 öBG, zu welchen auch der Ausschluss vom Vergabeverfahren gehört (lit. c), innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde gegen die Ausschluss- bzw. Widerrufsverfügung ist somit zulässig und erfolgte fristgerecht (Art. 15 Abs. 1 lit. e der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRL Nr. 733a]; Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 73 vom 18.10.2001 E. 1a; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 548 ff.). ​ 1.2. Zur Beschwerde ist befugt, wer an einem Vergabeverfahren teilnimmt oder zu Unrecht nicht teilnehmen kann und an der Änderung oder Aufhebung des Anfechtungsgegenstands ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 29 Abs. 1 öBG). Das Interesse muss ein individuelles und aktuelles sein; die Wahrung öffentlicher oder ideeller Interessen reicht zur Legitimation nicht aus, ebenso wenig die Verfolgung von Drittinteressen (BGer-Urteil 2C_380/2014 vom 15.9.2014 E. 4.6; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 1 vom 15.2.2012 E. 1b). Erweist sich eine Beschwerde als begründet, hebt das Kantonsgericht die angefochtene Ausschreibung oder Verfügung auf, oder es stellt deren Rechtswidrigkeit fest, wenn ein Vertrag über die Leistung bereits abgeschlossen oder diese schon erbracht ist (§ 33 Abs. 1 öBG). ​ Die Beschwerdeführerin hat mit Verfügung vom 10. Juni 2015 den Zuschlag erhalten. Nachdem sie die von der Vergabeinstanz nachgeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatte, wurde sie nachträglich vom Verfahren "ausgeschlossen". Sie hat damit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen entsprochen wird, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Zuschlagsentzugs festgestellt wird. Fraglich bleibt einzig, ob dieses Interesse auch ein aktuelles ist, da sie sich in der Zwischenzeit mit der Beschwerdegegnerin über den zu bezahlenden Betrag für die von ihr bis zum Widerruf geleisteten Arbeiten geeinigt hat. Zwar bestätigt die Beschwerdeführerin darin, in allen aus diesem Vertrag herrührenden rechtlichen Ansprüchen befriedigt worden zu sein. Allerdings sind damit gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin die Ansprüche aus den bereits geleisteten Arbeiten gemeint und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Parteien sich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche geeinigt hätten. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach wie vor aktuell. ​ 1.3. Im kantonalen submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (vgl. dazu § 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40] und § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. § 35 Abs. 2 öBG; vgl. für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren VPB 69 [2005], Nr. 79, E. 1d, auszugsweise publiziert in: BR 2005, S. 80, Nr. S25, a.z.F.). Diese Grundsätze werden aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert (Metz/Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen Recht, in: AJP 2004 S. 344 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 1380 f.). Danach ist es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde oder – nach Gewährung der Akteneinsicht – in ihrer Replik die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Vergabeentscheid ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll. Die Beschwerdeführerin muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet werden. Liegen trotz fehlender Rügen klare Mängel vor, sind diese jedoch vom Kantonsgericht zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen). ​ 1.4. Im Verfahren betreffend öffentliche Beschaffung ist das vergebende Gemeinwesen ohne weiteres als Partei zu behandeln. Insofern ist die Einwohnergemeinde Kriens als Auftraggeberin der zu vergebenden Arbeiten Partei dieses Verfahrens, weshalb sie auch kosten- und schadenersatzpflichtig werden kann (§§ 34 f. öBG; LGVE 1999 II Nr. 12 E. 2b). ​ 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der nachträgliche Ausschluss sei aus mehreren Gründen unzulässig. So macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr den Zuschlag gar nicht erteilen dürfen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, es fehle ein Dokument. Sie habe sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, ob sie die verlangten Unterlagen auch noch nach den Betriebsferien einreichen könne, was von der Beschwerdegegnerin bejaht worden sei. Der Ausschluss sei daher rechtsmissbräuchlich. ​ Die Beschwerdegegnerin bestätigte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. Juli 2015, dass sie die Bescheinigungen nach deren Betriebsferien einreichen könne. Gleichwohl mahnte sie die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu mit Schreiben vom 21. Juli 2015 – und damit während der Betriebsferien der Beschwerdeführerin – letztmals und setzte ihr eine Frist zur Einreichung der Unterlagen an, welche während der Betriebsferien endete. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin diese ultimative Aufforderung erst nach ihren Betriebsferien, d.h. am 3. August 2015, effektiv zur Kenntnis gelangte. Gleiches dürfte auch für die Ausschlussverfügung vom 27. Juli 2015 gelten. Allerdings brachte sie die mit der Aufforderung vom 21. Juli 2015 verlangte Bestätigung der Paritätischen Berufskommission bis heute nicht bei. Vielmehr weist die Paritätische Berufskommission in ihrem Schreiben vom 11. August 2015 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Bestätigung aufgrund des hängigen Verfahrens nicht ausstellen könne. Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die letzte Mahnung mit Fristansetzung sowie die Ausschlussverfügung während ihrer Betriebsferien erfolgten, nichts zu ihren Gunsten ableiten, wäre ihre beschaffungsrechtliche Situation doch nicht anders, wenn sie beides in einem Zeitraum erhalten hätte, in welchem sie von alledem verzugslos hätte Kenntnis nehmen können. ​ Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3), liegt die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien doch einerseits in schriftlicher Form vor und vermöchte auch eine Bestätigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern, dass sie im Nachgang an diesen E-Mail-Verkehr mit Schreiben vom 21. Juli 2015 nochmals zur Einreichung der Unterlagen gemahnt worden war. ​ 3. 3.1. In der Sache moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es liege keiner der behaupteten Ausschlussgründe vor. Zwar treffe es zu, dass zwischen ihr und der Paritätischen Berufskommission Bauhauptgewerbe des Kantons Luzern betreffend Forderung aus Verletzung des Landesmantelvertrags (LMV) ein Verfahren am Bezirksgericht Hochdorf hängig sei. Die Vorwürfe würden jedoch vollumfänglich bestritten und es sei ihr bis heute kein Verstoss gegen arbeitsrechtliche Vorschriften nachgewiesen worden. Zudem hätten sich diese Vorfälle in der Vergangenheit ereignet und es könne nicht sein, dass sie deshalb auf lange Zeit vom öffentlichen Markt ausgeschlossen werde. Auch habe sie der Beschwerdegegnerin keine falschen Auskünfte erteilt, da die Vorwürfe nicht rechtskräftig beurteilt und ein Verstoss daher nicht nachgewiesen sei. Sie legte dazu am 13. August 2015 ein Schreiben der Paritätischen Berufskommission auf, aus welchem hervor geht, dass die von ihr aufgelegten Dokumente bzw. die deklarierten Löhne per 10. August 2015 zwar zu keinen Beanstandungen Anlass gäben, die verlangte Bescheinigung über mantelvertragskonformes Verhalten aber aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Hochdorf nicht ausgestellt werden könne. ​ 3.2. Aus den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Betreibung vom 2. Juli 2013 seitens der Paritätischen Berufskommission im Betrag von Fr. (…) hängig ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei ein Verfahren wegen erheblicher Verletzungen des Landesmantelvertrags hängig. Die Beschwerdeführerin habe damit unter Ziffer 1.6 des Angebots unwahre Angaben gemacht. Sie habe einerseits verschwiegen, dass die Paritätische Berufskommission erhebliche Verletzungen des Landesmantelvertrags festgestellt und sanktioniert habe. Andererseits habe sie auch die Betreibung verschwiegen. ​ 3.3. Der Zuschlag, sofern als anfechtbare Verfügung ausgestaltet, kann wie jede andere Verfügung widerrufen werden (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB). ​ Der Widerruf ist wiederum als eigenständige, anfechtbare Verfügung auszugestalten (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts – Probleme und Lösungsansätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Zürich 2012, N 2722; vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 73 vom 18.10.2001 E. 1a). Mit dem Widerruf trägt die Vergabestelle Sachverhalten Rechnung, die materiell den Ausschluss des Zuschlagsempfängers rechtfertigen oder erforderlich machen. In der Person des Zuschlagsempfängers liegende Widerrufsgründe können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie erst nach der Zuschlagserteilung zutage getreten oder von der Vergabestelle erst danach tatsächlich erkannt wurden (Beyeler, a.a.O., N 2728). ​ 3.4. Die persönlichen Widerrufsgründe können in der Nicht-Eignung des Zuschlagsempfängers oder in der Nichterfüllung von vergaberechtlichen Grundvoraussetzungen, wie auch in einem Bruch des Vertrauensverhältnisses liegen (Beyeler, a.a.O., N 2738). ​ Als solche vergaberechtlichen Grundvoraussetzungen nennt § 4 öBG, dass Aufträge nur an Anbieterinnen vergeben werden, die gewährleisten, dass sie allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen, nachkommen (lit. a); sie die massgebenden schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die einschlägigen Bedingungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten (lit. b); und sie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten (lit. c). ​ § 16 Abs. 1 öBG hält fest, dass Anbieterinnen aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden können. Wichtige Gründe liegen nach Abs. 2 namentlich vor, wenn eine Anbieterin ein Angebot mit wesentlichen Fehlern einreicht, die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, falsche Auskünfte erteilt, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäss § 4 nicht gewährleistet, Absprachen getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen oder sich in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren befindet. ​ Auch diese Ausschlussgründe müssen im Nachhinein zu einem Widerruf der Verfügung führen können. So bestimmt denn auch § 35 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VRöB) – welche zwar für sich keine unmittelbare Geltung, immerhin aber eine wichtige Auslegungshilfe für die vergaberechtlichen Grundsätze und für deren Konkretisierung darstellen (vgl. BGE 129 I 313 E. 8.2) – dass der Zuschlag unter den Voraussetzungen von § 27 widerrufen werden kann. Nach § 27 VRöB wird eine Anbieterin oder ein Anbieter von der Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie oder er der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat (lit. b) oder den Grundsätzen von Art. 11 lit. e, f und g IVöB nicht nachkommt (lit. d). Diese Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit derjenigen von § 16 öBG überein. § 35 lit. d VRöB verweist auf Art. 11 lit. e, f und g IVöB, welche die Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Vertraulichkeit von Informationen als allgemeine Verfahrensgrundsätze definieren. Diese finden sich auch in § 4 öBG. ​ Entdeckt die Vergabebehörde nach der Zuschlagserteilung die Nichterfüllung einer Grundvoraussetzung, so stellt dies einen zulässigen persönlichen Widerrufsgrund dar (Beyeler, a.a.O., N 2747). Wurde die Vergabebehörde bis zum Zuschlag oder allenfalls darüber hinaus mit falschen Angaben oder ungerechtfertigten Nicht-Angaben getäuscht, liegt neben der Eignungsfrage ein eigenständiger persönlicher Widerrufsgrund vor (Beyeler, a.a.O., N 2742). ​ Eine Verpflichtung zum Widerruf besteht unter anderem dann, wenn ein schwerer Eignungsmangel, ein nachträglich bekannt gewordenes schweres berufliches Fehlverhalten oder ein Konkursverfahren vorliegt (Beyeler, a.a.O., N 2773). Ist der Widerruf begründet und daher zulässig, wiegt der entsprechende Grund aber nicht so schwer, dass die Vergabebehörde zum Widerruf verpflichtet wäre, liegt es in ihrem freien Ermessen, ob sie widerrufen will oder nicht. Ausgenommen bleiben geringfügige persönliche Gründe (Beyeler, a.a.O., N 2772). ​ 3.5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot bestätigt, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der Angaben und mangels Kenntnis gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die massgebenden Arbeitsschutzbestimmungen und die einschlägigen Bedingungen des GAV einhält und eingehalten hatte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.2.2). Aus den Parteivorbringen im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hochdorf geht hervor, dass die Paritätische Berufskommission bereits am 27. März 2013 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin habe gegen diverse Bestimmungen des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe verstossen und den betroffenen Arbeitnehmern geldwerte Leistungen von insgesamt Fr. (…) vorenthalten. Trotz dieses Beschlusses bestreitet die Beschwerdeführerin die Vorwürfe grundsätzlich und verweist auf das vor dem Bezirksgericht Hochdorf hängige Verfahren. Dabei geht es um die Geltendmachung der aus dem Beschluss resultierenden Forderung seitens der Paritätischen Berufskommission von Fr. (…) (Konventionalstrafe, Verfahrenskosten und Kontrollkosten), welche die Beschwerdeführerin bis heute nicht bezahlt hat. In ihrer Klageantwort bestätigt die Beschwerdeführerin immerhin, ihren Arbeitnehmern Fr. (…) an geldwerten Leistungen vorenthalten zu haben. Aufgrund des Verfahrens konnte die Paritätische Berufskommission der Beschwerdeführerin auch die geforderte Bescheinigung über die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge nicht ausstellen. Indem die Beschwerdeführerin bestätigte, die einschlägigen Bedingungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten und das hängige Verfahren bzw. den Beschluss der Paritätischen Berufskommission verschwieg, erfüllte sie eine der Grundvoraussetzungen von § 4 öBG nicht und machte falsche Angaben gegenüber der Vergabebehörde. Daran ändert auch nichts, dass das Verfahren vor Bezirksgericht Hochdorf zum Zeitpunkt der Ausschreibung wie auch heute nach wie vor hängig ist und damit nicht rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin den Gesamtarbeitsvertrag nicht eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin hätte das Fehlen der Bestätigung der Paritätischen Berufskommission bzw. zumindest die Tatsache eines hängigen Verfahrens in ihrem Angebot offen legen müssen. Was die Beschwerdegegnerin daraus für das Vergabeverfahren ableiten will, wäre in ihrem Ermessen gestanden. ​ Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorfälle hätten sich in der Vergangenheit ereignet und es könne nicht sein, dass sie deshalb auf lange Zeit vom öffentlichen Markt ausgeschlossen werde, verkennt sie, dass die Kantone gemäss Art. 19 IVöB die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag zu überwachen und für Verletzungen Sanktionen vorzusehen haben. Die Einhaltung und Überwachung dieser Grundsätze ist damit als Daueraufgabe der Beteiligten zu verstehen (vgl. LGVE 2011 II Nr. 3 E. 3c; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 145 vom 16.1.2014 E. 3.3). Bei der Frage, ob ein Anbieter gewährleisten kann, dass er die einschlägigen Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge einhält oder allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sind die Verhältnisse während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren massgebend (LGVE 2011 II Nr. 3 E. 3e). ​ 4. 4.1. Ausserdem führt die Beschwerdeführerin aus, es sei ein privatrechtlich gültiger Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Ein Widerruf des Zuschlags sei schon aufgrund dessen nicht mehr möglich. ​ Die Beschwerdegegnerin hält indes fest, der Beschwerdeführerin sei der Werkvertrag nicht zugestellt worden, sie verfüge somit über keinen rechtsgültigen, unterzeichneten Werkvertrag. ​ 4.2. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann im vorliegenden, öffentlich-rechtlichen Verfahren grundsätzlich offen bleiben. Immerhin haben sich die Parteien über die Abgeltung der seitens der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Arbeiten geeinigt. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch aus der Sicht der Parteien ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen ist, jedenfalls insoweit, als mit der Ausführung der Arbeit in beidseitigem Einvernehmen begonnen worden war (vgl. Art. 19 Abs. 3 SIA Norm 118). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht aber auch ein erfolgter Vertragsschluss einem Widerruf der Zuschlagsverfügung nicht kategorisch entgegen und ist selbst dann denkbar, wenn sich der Zuschlag als formell rechtskräftig erweist. Allerdings sollte ein Widerruf diesfalls nur gestützt auf eine fundierte Interessenabwägung erfolgen. Gelangt die Vergabeinstanz zum Schluss, dass gewichtige Gründe vorliegen, erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung trotz ihrer Rechtsbeständigkeit als zulässig (Locher, Wirkungen des Zuschlags auf den Vertrag im Vergaberecht, Zürich 2013, S. 159). Eine Ausnahme kann zudem da gemacht werden, wo der Vertrag relativ bald nach dem Zuschlag abgeschlossen und ebenso bald wieder aufgelöst wurde, da sich ein Rückstieg ins Verfahren in solchen Fällen als prozessökonomisch erweisen kann (Beyeler, a.a.O., N 2778). ​ Vorliegend erging die Zuschlagsverfügung am 10. Juni 2015, mit den Arbeiten wurde am 8. Juli 2015 begonnen. Der Widerruf der Zuschlagsverfügung schliesslich datiert vom 27. Juli 2015. Zuschlag, Vertragsschluss und Widerruf erfolgten somit innerhalb weniger Wochen. Als Grund für den Widerruf wird die Nichteinhaltung einer der Grundvoraussetzungen von § 4 öBG geltend gemacht. Auch wenn die Vorwürfe zulasten der Beschwerdeführerin bis heute nicht rechtskräftig beurteilt sind, wiegen sie doch schwer und hätte die Beschwerdeführerin das hängige Verfahren nicht verschweigen dürfen. Die Beschwerdegegnerin konnte den Widerruf der Zuschlagsverfügung damit auf triftige Gründe stützen, welche diesen trotz bereits erfolgtem Vertragsschluss zu rechtfertigen vermögen. ​ Ob zwischen den Parteien tatsächlich ein gültiger Werkvertrag zustande gekommen ist, und welches gegebenenfalls die zivilrechtlichen Folgen des Widerrufs sind, ist jedoch – wie bereits mit Verfügung vom 20. August 2015 ausgeführt – nicht vom Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Vergabesachen, sondern vom Zivilrichter zu beurteilen (vgl. LGVE 2011 II Nr. 4). ​ 5. 5.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, persönliche Widerrufsgründe wie die fehlende Bestätigung der Paritätischen Berufskommission dürften nur dann geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Eröffnung der Zuschlagserteilung aufgetreten oder erkannt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe aber bereits vor der Zuschlagserteilung von den fehlenden Unterlagen gewusst. ​ 5.2. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zuschlag trotz der ausstehenden Bestätigung erteilte. Allerdings verliess sie sich dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf S. 4 des Angebots, wo diese bestätigte, die einschlägigen Bestimmungen der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge einzuhalten. Mangels anderweitiger Hinweise musste sie nicht damit rechnen, dass diese Angabe nicht ohne weiteres zutreffend ist und die dazugehörige Bestätigung seitens der Paritätischen Berufskommission aufgrund des hängigen Verfahrens gar nicht ausgestellt werden kann. Die Zuschlagserteilung in Kenntnis der fehlenden Bestätigung steht deshalb dem Widerruf nicht entgegen. Etwas anderes müsste gelten, wenn die Beschwerdeführerin das hängige Verfahren bereits in ihrem Angebot erwähnt oder wenigstens das betreffende Feld, in dem es die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge zu bestätigen gilt, freigelassen hätte. ​ Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass der persönliche Widerrufsgrund nicht im Fehlen der Bestätigung liegt, sondern darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass die Bestätigung nicht eingereicht werden konnte, keine Gewähr für die Einhaltung der branchenüblichen Gesamtarbeitsverträge bieten kann. ​ 6. Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Zuschlagsverfügung damit als zulässig, woran auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. ​ 7. (Kostenfolgen) ​ 8. (Rechtsmittel)

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