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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62

10 giugno 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·6,055 parole·~30 min·3

Riassunto

Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1). Die Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2). | Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. | Raumplanung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 10.06.2014 Fallnummer: 7H 13 62 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 3 Abs. 1 StFV, Art. 5 Abs. 3 und 4 StFV, Art. 11a StFV, Anhang 2.4 StFV. Leitsatz: Vor dem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung (Auf- und Umzonung) ist unter Einbezug des Inhabers einer risikorelevanten Anlage (wie einer Erdgashochdruckleitung) vertieft zu prüfen, welche Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Letztere sind gegebenenfalls als Auflagen zu verfügen, ins Bau- und Zonenreglement zu übernehmen oder vertraglich festzuhalten (E. 5.1). Die Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage erfordert eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge: Wird das Vorliegen einer Anpassung eines Nutzungsplans im Konsultationsbereich bejaht, ist zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist, d.h. zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt resp. das Risiko stark beeinflusst. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (E. 6.3.2).

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid richtigerweise darauf, dass seit der per 1. April 2013 in Kraft gesetzten Revision der Störfallverordnung (StFV; SR 814.012) auch Erdgashochdruckleitungen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f StFV in Verbindung mit Art. 1 der Rohrleitungsverordnung [RLV; SR 746.11] und Anhang 1.3 der StFV). Ziel der StFV ist es, die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 StFV, vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis u.a. an einer Rohrleitungsanlage, bei dem ausserhalb derselben erhebliche Einwirkungen auftreten (Art. 2 Abs. 4 Einleitungssatz und lit. c StFV). 3.2. Mit der Revision der StFV verfolgt der Bund einerseits das Ziel, die von Rohrleitungsanlagen mit dem Potenzial für eine schwere Schädigung ausgehenden Risiken auf ein tragbares Mass zu reduzieren (nachfolgende E. 3.2.1) und andererseits die Risiken durch eine bessere Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge bei störfallrelevanten Rohrleitungsanlagen nicht weiter ansteigen zu lassen (nachfolgende E. 3.2.2; vgl. Ziff. 1.2 der Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom Januar 2012 zur Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen, Aktenzeichen J282-1865; im Folgenden: Erläuterungen StFV BAFU). 3.2.1. Zur Erreichung der Reduktion der Risiken wurden mit der StFV-Revision die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 1 StFV auch auf Rohrleitungsanlagen ausgedehnt: Danach hat der Inhaber einer Rohrleitungsanlage alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert respektive deren Einwirkungen begrenzt werden (vgl. Art. 10 USG auch zum Folgenden). Die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze sind im neuen Anhang 2.4 StFV festgehalten: Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss: a. eine geeignete Linienführung bzw. einen geeigneten Standort wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten; b. die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen; c. die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben. Weiter wurde Art. 5 StFV mit den Absätzen 3 und 4 ergänzt, womit auch Inhaber von Rohrleitungsanlagen zu einem Kurzbericht an die Vollzugsbehörde – das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU) – verpflichtet werden. Der Kurzbericht hat nach Abs. 3 folgende Inhalte aufzuweisen: a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b. Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie ber den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen; c. Angaben über die Sicherheitsmassnahmen; d. eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt. Nach Art. 25a Absatz 1 StFV hat der Inhaber einer Rohrleitungsanlage der Vollzugsbehörde diesen Kurzbericht spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung, folglich bis 31. März 2018, einzureichen. Nach Art. 5 Abs. 4 StFV ist der Kurzbericht zudem laufend zu ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen. Der Kurzbericht ist von der Vollzugsbehörde zu prüfen, bei Rohrleitungsanlagen insbesondere, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen plausibel ist (Art. 6 Abs. 2 lit. c StFV), respektive diese Wahrscheinlichkeit hinreichend klein ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c StFV). Andernfalls verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4.4 der StFV zu erstellen hat (Art. 6 Abs. 4 StFV). Die Vollzugsbehörde (BFE) prüft danach die Risikoermittlung und beurteilt die Tragbarkeit des Risikos (Art. 7 StFV). Kommt sie zum Schluss, dass das Risiko nicht tragbar ist, ordnet sie die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an, wozu nötigenfalls auch Betriebsbeschränkungen und -verbote gehören (Art. 8 Abs. 1 StFV). Fallen die Massnahmen in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge (Art. 8 Abs. 2 StFV; vgl. auch Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU). Dass für die streitbetroffene Erdgasleitung bereits ein entsprechender Kurzbericht vorliegen würde, wird weder geltend gemacht, noch ist solches aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen und übrigen Akten anzunehmen. Hingegen liegt für das Gebiet Y eine Risikobetrachtung der suisseplan Ingenieure AG, Zürich, vor. Darauf wird zurückzukommen sein. 3.2.2. Zur Erreichung des zweiten Ziels der StFV-Revision wurde ein neuer Artikel 11a "Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung" aufgenommen, mit welchem insbesondere die Kantone auf die Pflicht zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge aufmerksam gemacht werden. Mit Hilfe einer konsequenten Anwendung der raumplanerischen Instrumente (Sachplan, Richtplan und Nutzungsplan) soll das Risiko langfristig in einem tragbaren Bereich gehalten und in kritischen Fällen auf ein tragbares Mass reduziert werden. Die bessere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge soll auch dazu beitragen, dass die Erhöhung der Sicherheit volkswirtschaftlich möglichst effizient erfolgt (Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU). Nach dem neuen Art. 11a StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung (Abs. 1). Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Abs. 2). Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein (Abs. 3). 3.3. Wie erwähnt ist die revidierte StFV am 1. April 2013 in Kraft getreten. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde X hat bereits am 20. August 2012 über die Änderungen ihres Zonenplans und das neue BZR entschieden und die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. dazu auch vorstehende E. 2.2). Die Berücksichtigung der Störfallvorsorge in der Raumplanung auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung war aber bereits vor der Inkraftsetzung der revidierten StFV Pflicht. Dies gestützt auf Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 lit. b und Art. 6 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Das BAFU hält in seinen Erläuterungen fest (Ziff. 2.3), dass die Vernachlässigung der Störfallproblematik in der Praxis mehr auf Informationslücken und unvollständigen Richt- bzw. Nutzungsplänen, als auf Regelungslücken beruhe (Ziff. 2.3 Erläuterungen StFV BAFU mit Verweis auf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Bern, April 2007). Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt äussert sich der Kantonale Richtplan vom 17. November 2009 (KRP 2009), verabschiedet vom Kantonsrat am 23. März 2010, unter der Rubrik S9 zu den technischen Gefahren. Richtungsweisend (Ziff. I.) wurde dabei festgelegt, dass die Bevölkerung vor Störfallrisiken zu schützen sei. Grosse Schäden, die durch Störfälle entstehen könnten, seien durch kosteneffiziente Massnahmen zu vermeiden oder auszuschliessen. Die Störfallrisiken und die Siedlungsentwicklung würden so aufeinander abgestimmt, dass die Risiken möglichst gering blieben oder würden, was in der Richt- und Nutzungsplanung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Unter den Erläuterungen (Ziff. II.) wird auf den Abstimmungsbedarf in der Raumplanung hingewiesen: Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge seien so aufeinander abzustimmen, dass möglichst keine neuen Risiken entstünden oder keine Risikoerhöhung erfolge. Dies solle durch eine Entflechtung von Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (hohes Personenaufkommen) und Nutzungen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial, z.B. Anlagen mit technischen Gefahren, erreicht werden. Um einerseits die Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen und andererseits den Betrieben mit Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial eine gewisse Standortsicherheit zu gewährleisten, sei eine frühzeitige Berücksichtigung der bestehenden Gefahrenbereiche bei der Festlegung neuer Nutzungszonen notwendig. Zudem seien unüberbaute Bauzonenflächen auf ihre Gefährdungslage zu überprüfen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) hat insbesondere zuhanden der Gemeinden eine Arbeitshilfe zur Störfallvorsorge und Raumplanung publiziert (abrufbar unter: www.rawi.lu.ch -> downloads, Raumplanung und Energie, kurz: Arbeitshilfe BUWD). Unter der Ausgangslage (Ziff. 1.1) wird das Dilemma resp. der Interessenskonflikt zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge aufgezeigt: "Die Raumplanung will bei der zukünftigen Nutzung des Raums eine möglichst grosse Flexibilität ermöglichen. Die Störfallvorsorge hingegen strebt möglichst klare Vorgaben und Planungssicherheiten bezüglich der künftigen Nutzungen an. Damit besteht ein Konflikt zwischen der Raumplanung und der Störfallvorsorge. Das Abwägen zwischen den einzelnen Interessen und die Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche ist daher eine wichtige Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden." 3.4. Wie unter den vorstehenden E. 3.2 und 3.3 ausgeführt stehen im Rahmen der Störfallvorsorge sowohl der Inhaber der gefährlichen Anlage wie auch – insbesondere im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen – die involvierten Behörden in der Pflicht, das Risiko für Personen und Sachen in der Umgebung einer gefährlichen Anlage möglichst gering zu halten. Diese Pflichten, die im Wesentlichen bereits im Richtplan 2009 enthalten sind, wurden mit der revidierten StFV verstärkt respektive konkretisiert. Wie erwähnt (vorstehende E. 3.2.1) fehlt es für den streitbetroffenen Streckenabschnitt der Gasleitung jedoch offenbar noch an einem seit 1. April 2013 von der StFV vorgeschriebenen Kurzbericht der Beschwerdeführerin über ihre Anlage, im Rahmen dessen das BFE zu prüfen hätte, ob die Wahrscheinlichkeit für eine schwere Schädigung hinreichend klein ist oder aber, ob eine Risikoermittlung anzuordnen ist. 3.5. Die Beschwerdeführerin verlangt mit dem Antrag 2 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits, dass auf die Ein- bzw. Umzonung der Grundstücke Nrn. z und y sowie andererseits generell auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffer in einem Abstandsbereich von 400 m zur bestehenden Transitgasleitung verzichtet wird. Sie rügt dazu im Wesentlichen eine falsche Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Transitgasleitung bilde als Hauptgasleitung das Rückgrat der schweizerischen Gasversorgung, weshalb an dieser ein überragendes öffentliches schweizweites Interesse bestehe, diene sie doch der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes. Ferner soll die Bevölkerung von Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial geschützt werden. Diesen beiden erheblichen öffentlichen Interessen stünden das Interesse der Gemeinde X, mittels einer Erhöhung der Ausnützungsziffer die Gemeinde zu entwickeln, und die privaten Interessen der Grundeigentümer gegenüber. Diese würden die beiden ersteren erheblichen öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Die Interessenabwägung habe klar zugunsten der Erdgashochdruckleitung und zugunsten des Schutzes der Bevölkerung auszufallen. Die geplanten Ein- und Umzonungen sowie die geplante Erhöhung der Ausnützungsziffern erwiesen sich als richtplanwidrig und als nicht zweckmässig. Vorab ist auf das erste Begehren der Beschwerdeführerin betreffend die Grundstücke Nrn. z und y einzugehen (nachstehende E. 4); im Nachgang dazu wird ihr zweiter Antrag betreffend den generellen Verzicht auf die Erhöhung der Ausnützungsziffer im Abstandsbereich von 400 m zur Erdgasleitung behandelt (nachstehende E. 6). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass die beiden Grundstücke Nrn. z und y im Gebiet Y der Gemeinde X gemäss Konsultationskarte "Technische Gefahren" im Konsultationsbereich des Abstandes zu einer risikorelevanten Anlage – eben der Transitgasleitung – liegen. In diesem Bereich ist eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge notwendig (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 11a StFV; vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 5 und 47). Die Beschwerdeführerin weist daraufhin, dass der streitbetroffene Teil des Grundstücks Nr. z in einem Abstandsbereich von 25 m, das Grundstück Nr. y in einem solchen von 12 m zur Erdgasleitung liegen, was sich anhand des Teilzonenplans X Dorf bestätigen lässt. Dass die Grundstücke vollumfänglich im Konsultationsbereich (angrenzenden Bereich) nach Art. 11a Abs. 2 StFV liegen, ergibt sich auch aus der Planungshilfe "Raumplanung und Störfallvorsorge" des Bundes vom Oktober 2013 (Ziff. 3.2 Fussnote Ziff. 19, nachfolgend kurz: Planungshilfe Bund, Dokument abrufbar unter www.are.admin.ch -> Dokumentation), wonach der Konsultationsbereich bei Gasleitungen mit einem Durchmesser von 24" (Zoll) oder mehr und einem Druck von 67,5 bar oder mehr 300 m beträgt. Die streitbetroffene Gasleitung hat einen Durchmesser von 48" und einen Druck (MOP = maximum operating pressure) von 75 bar. Der streitbetroffene Teil des Grundstücks Nr. z lag bis zur Zonenplanrevision mit einer Fläche von rund 9'000 m2 in der eingeschossigen Einfamilienhauszone E1/B mit einer Ausnützungsziffer von 0,3. Diese im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2011/12 etwas modifizierte Fläche (leichte Verschiebungen zwischen der Wohnzone sowie der Mischzone) wurde mit der nun angefochtenen Zonenplanrevision in die Wohnzone A mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 verschoben, was einer Verdoppelung der realisierbaren anrechenbaren Geschossflächen entspricht (vgl. Art. 19 Abs. 2 des totalrevidierten Bau- und Zonenreglements [nBZR]). Wegen dieser deutlich höheren Ausnutzungsmöglichkeit ist von einer Aufzonung auszugehen (vgl. zur Definition Planungshilfe Bund, Anhang 3 Glossar; vgl. auch nachfolgende E. 6.3.1). Gleichzeitig wurde das Grundstück mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Das Grundstück Nr. y, welches eine Grösse von 1'808 m2 aufweist, lag bis anhin in der Landwirtschaftszone. Das Gebäude werde aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Mit dem neuen Zonenplan wurde auch dieses Grundstück der Wohnzone A mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 zugeschlagen. 4.2. Die Vorinstanz erwidert auf die Kritik der Beschwerdeführerin, der kantonale Richtplan werde verletzt, dass gemäss diesem Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge so aufeinander abzustimmen seien, dass "möglichst" keine Risikoerhöhung erfolge. Diesem Grundsatz sei mit der Genehmigung der Auf- und Einzonung nachgelebt worden, indem es bei der vorliegenden Situation eben nicht möglich sei, die massvolle raumplanerische Entwicklung der Gemeinde ohne eine – hier aber vertretbare – Risikoerhöhung umzusetzen. 4.3. Die von der Beschwerdeführerin bei der suisseplan Ingenieure AG in Auftrag gegebene Risikoermittlung vom 23. Juni 2011 zeigt, dass bei einem Totalversagen der Transitgasleitung beide Grundstücke Nrn. z und y innerhalb der Radien "Feuerball (Rzi FE)" und "Fackelbrand (Rzi FA)" liegen, in denen das Gebäudeinnere bei intakten Fenstern während der Abbranddauer eines Feuerballs in Brand gerät (Rzi FE) respektive bei einem Fackelbrand innerhalb von maximal 15 Sekunden Feuer fängt (Rzi FA). Für ihre Berechnungen der Risikorelevanz hat das Ingenieurunternehmen gestützt auf die Vorgaben des BAFU für die Abschätzung der Auswirkungen der Zonenplanänderungen im Gebiet Y nicht nur auf den IST-Zustand mit der aktuellen (2011) Personenbelegung (Bewohner/Erwerbstätige) im Gebiet abgestellt, sondern hat zu dieser die zusätzlich mögliche Belegung mit vollständiger Inanspruchnahme einerseits der rechtskräftigen und andererseits der geplanten erhöhten Ausnützungsziffer addiert. Die Ingenieure kamen dabei insbesondere zum Schluss, dass mit der geplanten höheren Ausnützungsziffer im Vergleich zur rechtskräftigen mit einer Zunahme von 40 Personen in der Kategorie Wohnen zu rechnen ist. Gleichzeitig rechneten sie mit einer Zunahme von 7 Personen im Bereich Arbeiten in der Wohn- und Arbeitszone B, da in dieser die Ausnützungsziffer für das Gewerbe aufgehoben wurde. Diese Zahlen werden von der Beschwerdegegnerin angezweifelt: So macht sie in ihrer Vernehmlassung geltend, dass mit der Umzonung des Grundstücks Nr. z nicht mit einer relevanten Erhöhung der Personendichte zu rechnen sei: Der Flächenbedarf pro Einwohner sei seit 1989 von 40 m2 auf etwa 60 m2 angestiegen und zudem seien teilweise alters- und behindertengerechte Wohnungen geplant, womit die Erhöhung der Ausnützungsziffer weitestgehend kompensiert werde. Hierzu ist einerseits zu bemerken, dass der streitbetroffene Teil des Grundstücks Nr. z derzeit noch gar nicht überbaut und damit auch nicht bewohnt ist, womit das Argument, die Zahl der Bewohner würde wegen eines höheren Wohnflächenbedarfs nicht steigen, ohnehin nicht verfängt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der streitbetroffenen Flächen der beiden Grundstücke Nrn. z und y von total ca. 11'000 m2 sowie der Erhöhung der Ausnützung um 0,3 – was 3'300 m2 zusätzlich anrechenbarer Geschossfläche entspricht – die Annahme des Ingenieurunternehmens sogar moderat ausfiel (das neu eingezonte Grundstück Nr. y wird bei dieser Überprüfung auch mit Verweis auf § 10 Abs. 1 lit. a Anhang der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736] sehr zurückhaltend berücksichtigt). Vor diesem Hintergrund ist die ebenfalls angezweifelte Zahl der prognostizierten zusätzlichen 7 Arbeitsplätze nicht mehr weiter zu hinterfragen (vgl. zu den Belegungsannahmen Wohnen und Gewerbe auch den in Zusammenarbeit mit den eidgenössischen Fachstellen erstellten Rahmenbericht zur standardisierten Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung betreffend Sicherheit von Erdgashochdruckleitungen, Revision 2010, Ziff. 7 S. 28 ff., abrufbar unter www.swissgas.ch). Auch ist unter dem Eindruck von bis zu 47 zusätzlich möglichen Todesopfern bei einem Grossereignis das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend, dass die Belegungsannahmen für den zwischen 220 und 380 m von der Gasleitung entfernt liegenden Zeltplatz bei einer Überarbeitung des erwähnten Rahmenberichts von 2010 ebenfalls zu einer Erhöhung der Summenkurve (vgl. nachfolgend) im Vergleich zur Berechnung von 1998/1999 führten. 4.4. 4.4.1. Im Rahmen der Risikoermittlung wird die mögliche Schädigung (Schadensausmass) an der Bevölkerung (Anzahl Todesopfer) und der Umwelt durch einen Störfall mit der Wahrscheinlichkeit, mit der ein solcher auftreten kann, in einem Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm (W-A-Diagramm) zueinander in Bezug gesetzt. Das Diagramm wird im Wesentlichen in drei Beurteilungsbereiche unterteilt, die für die Risikobeurteilung massgebend sind (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 8, Planungshilfe Bund S. 10 f. sowie Richtlinien Beurteilungskriterien I zur StFV des damaligen Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [heute: BAFU], Bern 1996, [kurz: Richtlinie BUWAL] S. 7 ff.): - Bereich des akzeptierten kollektiven Risikos: Hier ist nur aber immerhin das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechts zu beachten - Übergangsbereich des bedingt akzeptierbaren kollektiven Risikos: Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. auch Art. 7 StFV) - Bereich des nicht akzeptierbaren kollektiven Risikos, welcher über der Akzeptabilitätskurve liegt 4.4.2. Das W-A-Diagramm der suisseplan Ingenieure AG für das Gebiet Y zeigt, dass sich die Summenkurve (das kollektive Risiko) bei allen drei Szenarien – IST-Zustand (schwarze Kurve), heutige Belegung und Überbauung mit rechtsgültiger Ausnützungsziffer (rote Kurve) sowie heutige Belegung und Überbauung mit geplanter erhöhter Ausnützungsziffer (orange Kurve) – im Übergangsbereich befindet. Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, dass beim Ausbau der Transitgasleitung im Rahmen der damals erstellten Risikoermittlung von 1998 das Risiko als tragbar bezeichnet wurde, dies nachdem sich nach einer Wandverstärkung der Gasleitung (von 18 auf 26,1 mm) die Summenkurve im W-A-Diagramm in die untere Hälfte des Übergangsbereichs verschob (Ausbau Transitgasleitung, Abschnitt Ruswil - Brienzer Rothorn, Plangenehmigungsprojekt Risikoermittlung, 20.8.1998, S. 34). Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist jedoch entscheidend, dass sich die Risikosummenkurve der Personenbelegung mit der im Streit liegenden erhöhten Ausnützungsziffer (orange Kurve) im Vergleich zur Belegung mit rechtsgültiger Ausnützungsziffer (rote Kurve) beim Störfallwert (Ausmass) zwischen 0,5 und 0,6 (d.h. ca. 50 bis 100 mögliche Todesopfer) sowie bei 0,7 (d.h. ca. 200 mögliche Todesopfer, vgl. dazu Richtlinie BUWAL S. 8) erhöht und zwar jeweils klar in die obere Hälfte des Übergangsbereichs. Insofern kann der Vorinstanz nur soweit zugestimmt werden, dass die Risikosummenkurve den oberen Drittel des Übergangsbereichs nur erreicht, nicht aber überschreitet. 4.5. 4.5.1. Wie vorstehend erwähnt, ist bei einer im Übergangsbereich verlaufenden Summenkurve eine Interessenabwägung vorzunehmen. Art. 7 Abs. 2 StFV macht dazu klar, dass die Wahrscheinlichkeit (dargestellt auf der vertikalen Y-Achse des Diagramms) umso geringer sein muss, je höher die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt respektive je grösser das Ausmass der Schädigungen (horizontale X-Achse des Diagramms) sein können. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Entscheids die verschiedenen, gegenläufigen Interessen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin umfassend dargelegt. Auf der einen Seite liegt das Interesse der Beschwerdegegnerin und damit der Gemeinde, ihre Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung – soweit dies im Rahmen der ihr von der Raumplanungsgesetzgebung und vom Richtplan 2009 gesetzten engen Grenzen noch zulässig ist – auch wahrzunehmen und auf der anderen Seite das Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhaltung und dem Betrieb ihrer Anlage. Das Interesse der Beschwerdeführerin deckt sich mit dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Energie, was im Rahmen der Raumplanung von Kanton und Gemeinden zu beachten ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). 4.5.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid richtig aus, wenn sich das von der Anlage ausgehende Risiko gemäss dem W-A-Diagramm im Übergangsbereich befinde, seien Massnahmen zur Reduktion des Risikos zu prüfen. Die Massnahmen könnten die Anlage selber betreffen, dann handle es sich um bauliche, technische oder organisatorische Sicherheitsmassnahmen, oder die von der Anlage bedrohten Bauten und Anlagen, welche als Schutzmassnahmen bezeichnet würden (z.B. bauliche Massnahmen wie Gebäudeausrichtung, Fassaden- und Umgebungsgestaltung). Weiter seien auch raumplanerische Massnahmen wie Alternativstandorte, die Ausscheidung von Sicherheitskorridoren oder die Reduktion der Nutzungsdichte oder der Nutzungsart zu prüfen. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, die Risikosummenkurve verlaufe auch mit der neu beschlossenen Ausnützungsziffer im mittleren Übergangsbereich. Erst ein Ansteigen in den oberen Übergangsbereich müsste als untragbares Risiko bezeichnet werden. Unter Verweis auf die Raumentwicklungsstrategie des Richtplans 2009, welche einerseits ein stärkeres Wachstum an den Hauptentwicklungsachsen und andererseits ein vermindertes Wachstum in den peripheren Baugebieten des Kantons vorsieht, hielt die Vorinstanz fest, dass dies für Gemeinden wie X bedeute, dass sie ihre Entwicklung auf eine Verdichtung, Schliessung von Baulücken, Verfügbarmachung von unüberbauten Baugrundstücken und eine Siedlungsentwicklung nach innen fokussieren müsse. Diesen Vorgaben trügen die beschlossenen Aufzonungen Rechnung, eingeschossige Wohnzonen in den bisherigen Wohnzone B seien vor dem Hintergrund des haushälterischen Umgangs mit dem Boden tatsächlich nicht mehr zweckmässig. Neue grössere Einzonungen würden für Gemeinden wie X – wenn überhaupt – nur noch sehr beschränkt möglich sein. Insofern erbringe die Gemeinde den Nachweis, dass Alternativen nicht zur Verfügung stünden, was auch der Entwicklungsträger Region Luzern West in seiner Stellungnahme vom 11. April 2013 festhalte. Die Vorinstanz hat aber auch auf das grosse öffentliche Interesse am Erhalt und Weiterbetrieb der aufgrund von langwierigen Konzessions- und Planungsverfahren erstellten Transitgasleitung hingewiesen. Sie erachtete es als zwar grundsätzlich möglich, die Transitgasleitung im Gebiet Y zu verlegen, dies sei aber mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ging weiter davon aus, dass das BFE keine Verlegung der Leitung verfügen werde, da die Risikosummenkurve zwar leicht ansteige, aber den oberen Übergangsbereich nicht übersteige respektive im Übergangsbereich verlaufe. Die Vorinstanz hat in der Folge die beschlossene Teilrevision der Ortsplanung als raumplanerisch massvoll und mit den zeitgemässen Verdichtungsbestrebungen übereinstimmend erachtet und lehnte eine Nichtgenehmigung der beschlossenen Zonenänderungen als unverhältnismässig ab. Sie erachtete folglich die mit der Auf- und Einzonung verbundene Erhöhung des Störfallrisikos als tragbar. Von der Anordnung sicherheitstechnischer Massnahmen zur Reduktion des Störfallrisikos an respektive im Umfeld der Erdgasleitung sah die Vorinstanz ab, indem sie festhielt, dass, nachdem die Wandstärke der Gasleitung auf 26,1 mm erhöht worden sei, keine baulichen Massnahmen an der Erdgasleitung mehr möglich seien. Über allfällig anzuordnende Schutzmassnahmen bauseits (z.B. betreffend Gebäudeausrichtung, Fassadenöffnungen, Fluchtwege, Schutzwälle usw.) finden sich in den Erwägungen keine Überlegungen. 4.6. Bei ihrer Beurteilung, dass an der Anlage selbst keine baulichen Massnahmen mehr möglich seien, stützte sich die Vorinstanz offenbar auf die Feststellung im Amtsbericht der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) vom 6. Februar 2013, wonach alle verhältnismässigen Massnahmen bei der Erdgasleitung umgesetzt worden seien. Die Dienststelle beantragte deshalb allerdings, auf die geplanten Ein- und Aufzonungen im Gebiet Y sei zu verzichten. Sie verwies dabei auf Stellungnahmen des Bundes, d.h. des Dienstes Rohrleitungen des BFE und der Abteilung Gefahrenprävention, Sektion Störfall- und Erdbebenvorsorge, des BAFU. Der Vertreter des BAFU empfahl, von den Zonenplanänderungen abzusehen, da sich mit diesen die Risikosummenkurve vom mittleren in den oberen Übergangsbereich verschiebe. Er weist weiter darauf hin, dass im Rahmen des Plangenehmigungsprojekts "Ausbau Transitgasleitung: Abschnitt Ruswil - Brienzer Rothorn" vom 1. März 1999 festgehalten worden sei, dass beim Streckenabschnitt X-Süd Zonen mit grosser Personenkonzentration mit grösstmöglichem Abstand umfahren würden und ein alternatives Trassee nicht erkennbar sei. Deshalb habe man damals zur Senkung des Risikos die Rohrwandstärke von 18 mm auf 26,1 mm erhöht. Damit seien die verhältnismässigen Massnahmen zur Senkung des Risikos bereits getroffen worden, weitere rohrleitungstechnische Massnahmen sähe er nicht. Der Vertreter des BFE unterstützte die Stellungnahme des BAFU ohne inhaltlich darauf einzugehen oder weitere Überlegungen anzustellen und verlangte die Ablehnung der Zonenplanänderung. 4.7. Die beiden Stellungnahmen der Vertreter des BAFU und des BFE vom 31. Januar 2013 liegen lediglich in der Form von kurzen E-Mail Mitteilungen vor. Die Beurteilung des BAFU wurde als Empfehlung zu Handen des BFE zur Beurteilung der Risikosituation formuliert, das BFE machte jedoch wie erwähnt keine weiteren eigenen Ausführungen. Der Vertreter des BAFU wies in seiner E-Mail-Mitteilung darauf hin, dass die Risikosummenkurve durch ein Versagen aufgrund von Bodenbewegungen dominiert werde, was sich auch aus dem von der suisseplan Ingenieure AG im Rahmen ihrer Risikobetrachtung dargestellten Fehler- und Ereignisbaum ergibt. Dies bewog offenbar die Beschwerdegegnerin dazu, im Rahmen ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Eventualantrag zu stellen, dass die Umzonung des Grundstücks Nr. z mit der Auflage zu ergänzen sei, dass im Gestaltungsplanverfahren auf Kosten der Transitgas AG bauliche, technische oder organisatorische Sicherheitsmassnahmen zur Verminderung des Störfallrisikos zu treffen seien, wie namentlich bauliche Massnahmen am Hang, im Bereich des Y-Bachs, ein Monitoring mit Frühwarnsystem für Rutschungen oder andere geeignete von einem beizuziehenden Störfallexperten vorzuschlagende Massnahmen. Diesem Antrag widersetzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit dem Hinweis darauf, dass an der Erdgashochdruckleitung keine risikomindernden Massnahmen mehr vorgenommen werden könnten. 4.8. Nach dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass sich durch die beschlossenen Auf- und Einzonungen der Grundstücke Nrn. z und y im Gebiet Y die Risikosummenkurve gemäss dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten W-A-Diagramm vom 23. Juni 2011 teilweise in die obere Hälfte des Übergangsbereichs verschiebt. Entsprechend sind nach Art. 7 Abs. 2 StFV erhöhte Anforderungen an eine Risikoabwägung zu stellen. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Vorinstanz die Interessen der Raumplanung gegenüber den Bedenken der Beschwerdeführerin höher bewertet respektive das Risiko als tragbar erachtet. Dies trotz der ablehnenden Haltung der kantonalen und eidgenössischen Umweltfachstellen. Ausführliche Stellungnahmen der Umweltfachstellen fehlen hingegen: Auffallend ist insbesondere, dass sich die teilweise äusserst kurzen Stellungnahmen dieser Fachstellen wenn überhaupt dann nur zu sicherheitstechnischen Massnahmen – den baulichen – äusserten. An auf vertiefte Prüfungen abgestellte Ausführungen zu weiteren sicherheitstechnischen Massnahmen (technische und organisatorische wie auch weitere bauliche, wie z.B. Stollen oder Kanal für die Gasleitung, Schutzplatten, Installation [vermehrter] Sensoren an der Leitung, Hangsicherungsmassnahmen, Erstellung eines Sicherheits- und Notfallkonzepts usw.) sowie zu Schutzmassnahmen an den bedrohten (zukünftigen) Bauten fehlt es nicht nur in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sondern auch in den vorliegenden Stellungnahmen der kantonalen und eidgenössischen Umweltfachstellen. 5. Das Gericht verfügt als zweite Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren lediglich über eine beschränkte Prüfungszuständigkeit (Kognition), was die Prüfung der Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids ausschliesst. Hingegen kann das Gericht einen Entscheid ändern oder aufheben, wenn es zum Schluss kommt, dass der angefochtene Entscheid auf einer falschen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Ebenso hat das Gericht auch unter der beschränkten Kognition die Pflicht zu prüfen, ob übergeordnetes Recht korrekt berücksichtigt wurde. 5.1. Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder eben ungenügend abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Schindler, in: Komm. zum VwVG [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 49 VwVG N 28). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die durch die Auf- und Einzonung der Grundstücke Nrn. z und y verursachte Steigerung des Risikos für die Bevölkerung, welches von der Transitgasleitung ausgeht, als tragbar bezeichnet. Dieser Entscheid basiert jedoch auf unzureichenden Grundlagen. So wurde offenbar nicht geprüft, ob – nebst der bereits erfolgten Wandverstärkung der Gasleitung – weitere Sicherheits- und/oder Schutzmassnahmen möglich sind (vgl. auch Koordinationsschritt 3 [Risikobericht] Arbeitshilfe BUWD S. 17 ff., Planungshilfe Bund, S. 16 ff.). Denn mit der Verschiebung der Risikosummenkurve in die obere Hälfte des Übergangsbereichs des W-A-Diagramms, sind die Auf- und Einzonungen der Grundstücke Nrn. z und y zweifelsohne risikorelevant. Damit ist vor einem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung unter Einbezug des Anlageninhabers vertieft zu prüfen, welche (weiteren) Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Solche Massnahmen sind – sollte die Interessenabwägung weiterhin zu Gunsten der Anpassung des Nutzungsplanes ausfallen – als Auflagen zu verfügen (vgl. Planungshilfe Bund S. 14) respektive ins Bau- und Zonenreglement aufzunehmen oder aber vertraglich festzuhalten (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 15 f.). Zwar kann die vertiefte Prüfung und Anordnung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen auch ins Gestaltungsplanverfahren oder gar ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden, dabei müssen aber im Ortsplanungsverfahren zumindest die Grundsätze der Störfallvorsorge geregelt werden (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 15 ff. und Planungshilfe Bund Ziff. 4.2, S. 21), was vorliegend ebenfalls unterblieb. Dass die vertiefte Prüfung und die Anordnung von zusätzlichen Massnahmen bereits vor der Inkraftsetzung der revidierten StFV in Zusammenarbeit mit Bund, Kanton, Gemeinde, Anlagebetreiber und allenfalls auch betroffenen Grundeigentümern, praktiziert wurde, ergibt sich aus der vorerwähnten Arbeitshilfe des BUWD sowie den darin geschilderten Fallbeispielen (vgl. beispielsweise Ziff. 6.2 Ortsplanungsrevision 2008-2012 Alberswil und Ziff. 6.3 Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil, wo trotz deutlich tieferem Verlauf der Risikosummenkurve der Regierungsrat mit Entscheid vom 31.10.2011 die Einzonung eines Grundstücks innerhalb der Radien R100 [der Szenarien Feuerball und Fackelbrand] der Transitgasleitung verweigerte). Damit ist auch gesagt, dass es sich die Beschwerdeführerin als Störerin ebenfalls zu einfach macht, wenn sie sinngemäss meint, mit der damaligen Wandverstärkung ihrer Gasleitung könnten von ihr keine weiteren sicherheitstechnischen Massnahmen mehr verlangt werden (vgl. Art. 3 StFV). Es geht denn auch nicht an, mit einem solchen pauschalen Verweis der Gemeinde sämtliches Entwicklungspotenzial im Gebiet Y zu verunmöglichen, schon gar nicht, wenn wie hier zumindest eine teilweise Verdichtung und damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden verfolgt wird. Nebst der Anlagebetreiberin und den Umweltfachstellen werden gegebenenfalls auch die betroffenen Grundeigentümer bei der Evaluation der Massnahmen einzubeziehen sein. Da mit der damit verbundenen Rückweisung der Sache zur vertiefteren Abklärung des Sachverhalts eine Auf- und Einzonung im geplanten Ausmass nicht von vornherein verunmöglicht wird, konnte jedoch auf eine Beiladung der Grundeigentümer in dieses Gerichtsverfahren abgesehen werden. 5.2. Zu ergänzen bleibt, dass die revidierte StFV, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits in Kraft war, nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu auch Planungshilfe Bund S. 16 f.; siehe zudem Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]), da vor der Interessenabwägung die Prüfung unterblieb, ob weitere und gegebenenfalls welche Massnahmen zur Risikominderung vorgenommen werden könnten. Ebenfalls im Rahmen dieser Prüfung, ob übergeordnetes Recht im vorinstanzlichen Entscheid eingehalten wurde, ist nochmals auf den Richtplan 2009, Kapitel S9 Technische Gefahren, hinzuweisen. Wie erwähnt (vorstehende E. 3.3) wurde beim Abstimmungsbedarf zwischen Störfallrisiken und Siedlungsentwicklung festgehalten, dass sowohl bei der Festlegung neuer Nutzungszonen wie auch bei unüberbauten Bauzonenflächen die Gefährdungslage zu überprüfen ist. Bei beiden Grundstücken wurde nicht geprüft, ob allenfalls nur Teile derselben, auf- und eingezont werden sollen respektive die Aufzonung mit einer teilweisen Auszonung einhergehen könnte, um einen etwas grösseren Sicherheitsabstand zur Gasleitung zu erreichen. Beim Grundstück Nr. y, das bis dato ausserhalb der Bauzone liegt und bis 12 m an die Gasleitung heranreicht, ist eine solche Überprüfung ohnehin angezeigt, da offenbar die Gemeinde X noch über ausreichende Baulandreserven verfügt. Ohnehin ist die Begründung der Beschwerdegegnerin zur Einzonung des immerhin 1'800 m2 grossen Grundstücks Nr. y, das Gebäude auf diesem Grundstück werde nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt, weshalb es der Wohnzone zuzuschlagen sei (vgl. Botschaft des Gemeinderats zur Ortsplanungsrevision 2011 [erste öffentliche Auflage], S. 15), auch raumplanungsrechtlich nicht ausreichend. 5.3. Nach dem Ausgeführten kann der Entscheid der Vorinstanz über die Abweisung der Beschwerde und damit die Genehmigung der Auf- und Einzonung der Grundstücke Nrn. z und y nicht geschützt werden, da er insbesondere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt beruht, der auch nicht vom Kantonsgericht vervollständigt werden kann. Der angefochtene Entscheid ist somit in Bezug auf die Aufzonung des Grundstücks Nr. z und die Einzonung des Grundstücks Nr. y aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, in einem Abstandsbereich von 400 m zur bestehenden Transitgasleitung sei bei den in diesem Bereich gelegenen Grundstücken auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffern in den Wohn-, Arbeits- und Mischzonen zu verzichten. Die Erhöhung der Ausnützung habe zur Folge, dass sich die Anzahl Personen, welche sich regelmässig im Abstandsbereich von 400 m aufhalten würden, markant erhöhe. Bei einem Totalversagen der Transitgasleitung würde damit eine höhere Anzahl von Personen als heute gefährdet. Die Beschwerdeführerin verlangt auch hier eine Interessenabwägung zugunsten der Erdgashochdruckleitung und des Schutzes der Bevölkerung. Es sei deshalb auch auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffern im Abstandsbereich von 400 m der Gasleitung zu verzichten. Eine Erhöhung sei richtplanwidrig und nicht zweckmässig. Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber die Interessenabwägung der Vorinstanz als umfassend und als mit dem kantonalen Richtplan vereinbar. Im Wesentlichen macht sie geltend, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Transitgasleitung wäre es unverhältnismässig und mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar, wenn der Gemeinde wegen dieser Gasleitung jegliche Siedlungsentwicklung verunmöglicht würde. Im Weiteren diene die Zonenplanänderung insbesondere dazu, die gewachsenen Ansprüchen an einen höheren Wohnkomfort und den damit verbundenen grösseren Flächenbedarf pro Einwohner zu decken. 6.2. Der Inhaber der Anlage hat keinen Anspruch darauf, dass das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen in der Umgebung seiner Anlage von vornherein keine neuen Nutzungen vorsieht, die zu einer Erhöhung des Risikos führen (Planungshilfe Bund S. 6 f., auch zum Folgenden). Dies obwohl die StFV diesen verpflichtet, für alle Vorsorgemassnahmen zur Senkung des von seiner Anlage ausgehenden Risikos in der gefährdeten Umgebung aufzukommen. Das Gemeinwesen muss aber die Störfallvorsorge in seiner umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung berücksichtigen und damit auch das Interesse am Weiterbestand der risikoträchtigen Anlage, insbesondere wenn diese im öffentlichen Interesse betrieben wird. 6.3. 6.3.1. Vom Antrag Ziff. 5 der Beschwerdeführerin sind wegen des Verlaufs der Transitgasleitung vor allem das Gebiet X Dorf und einige wenige Grundstücke vor allem der Zonenpläne U, V und W betroffen (vgl. Grundbuchplan für die Gemeinde X mit eingetragenem Verlauf der Gasleitung unter www.geoportal.lu). Im Rahmen der Totalrevision des Bau- und Zonenreglements wurden die Bezeichnungen der verschiedenen Bauzonen aktualisiert und die Ausnützungsziffern im Vergleich zu den bisherigen für die Nutzung "Wohnen" in der Regel etwas angehoben (Art. 19 ff. aBZR vom 22.12.1989, Stand 27.8.2007; Art. 16 ff. nBZR). Die Gebiete in den ehemaligen eingeschossigen Wohnzonen (E1) A und B mit Ausnützungsziffern von 0,25 respektive 0,3 wurden in der Regel (ausser beim Grundstück Nr. z, vgl. vorstehende E. 4.1) in die Wohnzone B mit einer solchen von 0,45 umgeteilt, diejenigen der Wohnzone W2D mit einer Ausnützungsziffer von 0,5 in die Wohnzone A mit einer solchen von 0,6 (Gebiete in der früheren W2C scheinen nicht betroffen zu sein). In den neuen Wohn- und Arbeitszonen (WAr), welche die Wohn- und Gewerbezonen (WG2 und 3) ersetzen, wurde die zulässige Ausnützung für die Nutzung Wohnen jedoch beibehalten: 0,6 in der WAr/A respektive 0,4 in der WAr/B. Eine Ausnützungsbeschränkung für das Gewerbe wurde in diesen Zonen hingegen aufgehoben. Dasselbe gilt in der Dorfzone (vormalige Ausnützungsziffer 0,6) und der Arbeitszone (vormals Gewerbezone mit Ausnützungsziffer von 0,75). Der weitaus grösste Teil des Baugebiets im Gebiet X Dorf befindet sich im Abstandsbereich von 400 m entlang der Transitgasleitung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, müsste die Gemeinde somit in diesem Gebiet – welches nebst dem Dorfteil W der hauptsächlich bewohnte Teil der Gemeinde X ist – auf eine Siedlungsentwicklung entweder verzichten oder diese peripher weiterführen, was der haushälterischen Nutzung des Bodens und damit der auch mit den neusten Revisionen des Raumplanungsrechts weiterhin angestrebten inneren Verdichtung und Vermeidung der Zersiedelung widerspräche. 6.3.2. Die Erhöhung von Ausnützungsziffern im Konsultationsbereich einer risikorelevanten Anlage kann zu einem Anstieg des Risikos führen. Entsprechend sind in solchen Fällen wiederum Raumplanung und Störfallvorsorge miteinander zu koordinieren und die entsprechenden Prüfschritte vorzunehmen. Der Methode der Planungshilfe Bund (Ziff. 3.1) wie auch insbesondere der Arbeitshilfe BUWD (Ziff. 5.4) folgend, ist somit nach der Bejahung, dass eine Anpassung des Nutzungsplans im Konsultationsbereich vorliegt, im zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Anpassung risikorelevant ist. Risikorelevant ist sie jedoch nur, wenn sie zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt (vgl. Glossar "Risikorelevanz" Planungshilfe Bund S. 29) resp. das Risiko stark beeinflusst (Arbeitshilfe BUWD Ziff. 5.4). Die Beurteilung dieser Frage ist eine Rechtsfrage und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BGE 127 II 18 E. 5b/cc). 6.3.3. Wie vorstehend dargestellt, werden die Ausnützungsziffern zwar im von der Beschwerdeführerin geforderten Abstandsbereich von 400 m in den meisten Zonen erhöht. Wo keine Ausnützungsziffern (mehr) existieren, ist aufgrund der neu zulässigen Fassadenhöhen davon auszugehen, dass zusätzliche Bauvolumen – im Umfang von ca. einem Geschoss – möglich sein können. Diese Erhöhungen fallen aber alle moderat aus. Hier ist das Argument der Beschwerdegegnerin, dass mit diesen nicht zwingend eine Erhöhung der Bewohnerzahl einhergehen muss, da die heutige Bevölkerung einen höheren durchschnittlichen Wohnflächenbedarf hat, nicht abwegig. Zudem ist zu beachten, dass die Gasleitung westlich, teilweise durch Waldgebiet und durch den Fluss T getrennt vom Dorf verläuft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dort, wo die Gasleitung durch die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (Lm) verläuft sowie nördlich darüber hinaus und somit auch auf der Höhe des Dorfkerns, diese in einem Stollen verläuft. Gestützt auf diese Überlegungen durften Beschwerdegegnerin sowie Vorinstanz davon ausgehen, dass mit den – ausserhalb des Gebiets Y – geplanten Aufzonungen und Änderungen des Nutzungsplans respektive den entsprechenden BZR-Bestimmungen keine starke resp. erhebliche Erhöhung des Risikos einhergeht. Deshalb war es zulässig, auf weitere Abklärungen zu verzichten. Entsprechend war auch keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge zwingend notwendig (vgl. Planungshilfe Bund S. 14 --> Resultat aus Schritt 2; Arbeitshilfe BUWD Ziff. 5.4). Die verhältnismässigen und auch den Interessen der Raumplanung (Verdichtung, haushälterischer Umgang mit dem Boden usw.) dienenden Nutzungsplananpassungen ausserhalb des Gebiets "Y" sind entsprechend zu schützen und der Antrag Ziff. 5 der Beschwerdeführerin abzuweisen.

7H 13 62 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2014 7H 13 62 — Swissrulings