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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.02.2014 7H 13 60

10 febbraio 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·3,612 parole·~18 min·4

Riassunto

Zulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). | Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Bauen ausserhalb der Bauzonen Entscheiddatum: 10.02.2014 Fallnummer: 7H 13 60 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 24 ff. RPG, Art. 24d Abs. 1bis RPG; Art. 34 Abs. 5 RPV. Leitsatz: Zulässigkeit von neuen Kleinbauten und Aussengehegen für die hobbymässige Tierhaltung (E. 4). Eine hobbymässige Tierhaltung ist nicht standortgebunden (E. 4.1). Da es sich bei den Kleinbauten und Unterständen um kleinere Hochbauten handelt, fallen diese nicht unter den Begriff der Aussenanlage im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG (E. 4.3). Selbst für Gehege resp. umzäunte Ausläufe ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nur zulässig, wenn mit ihnen die Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergeht (E. 4.4). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A. A ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. x und y, welche in der Landwirtschaftszone liegen und unter anderem mit einem Wohnhaus (Gebäude Vers.-Nr. 103), einer Scheune (Gebäude Vers.-Nr. 103a) und einer Kleinbaute (Gebäude Vers.-Nr. 103d) überbaut sind. Zusammen mit seiner Frau, B, führte er dort bis vor kurzer Zeit einen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchproduktion, Futter- und Ackerbau. Nach der Stilllegung des Betriebs schaffte sich A verschiedene Kleintiere an und errichtete für diese diverse Kleinbauten und Unterstände sowie Tiergehege. Am 8. Juni 2012 reichten A und B beim Gemeinderat X ein Gesuch für den Einbau einer Wohnung im Dachraum des Wohnhauses Gebäude Vers.-Nr. 103 und für eine Wärmepumpe sowie für verschiedene bereits erstellte Unterstände und Ställe für die Hobbytierhaltung ein. Anlässlich eines Augenscheins am 17. September 2012 mit Vertretern der Gemeinde und der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (heute: Dienststelle Raum und Wirtschaft; rawi) wurden die diversen Kleinbauten und Tiergehege festgehalten und anschliessend in zwei Plänen vom 23. August 2012, ergänzt am 27. September 2012, und vom 21. Dezember 2012, ergänzt am 22. Februar 2013, eingetragen. B. Mit Entscheid vom 9. Juli 2013 erteilte der Gemeinderat X die Bewilligung für den Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss (Gebäude Vers.-Nr. 103), den Neubau einer Wärmepumpe, die Gartenanlage sowie für den Pferdestall mit Auslauf (Anbau an Gebäude Vers.-Nr. 103a) und für die Umnutzung der Kleinbaute Gebäude Vers.-Nr. 103d, welche aber zu verkleinern ist. Für alle übrigen Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege wurde die nachträgliche Bewilligung verweigert und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands verfügt. Gleichzeitig mit diesem Entscheid eröffnete der Gemeinderat auch die Verfügung der Dienststelle rawi vom 27. Juni 2013, mit welcher unter anderem die raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen für die fraglichen Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege verweigert wurden. Diesen Entscheiden beigeheftet waren die beiden erwähnten Pläne. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten A und B sinngemäss die Aufhebung der beiden Entscheide, soweit ihnen die Bewilligung für verschiedene Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege verweigert und deren Entfernung angeordnet wurde. Der Gemeinderat X und die Dienststelle rawi schlossen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtbeschwerde.

Erwägungen: 1. Die angefochtenen Entscheide des Gemeinderats X vom 9. Juli 2013 und der Dienststelle rawi vom 27. Juni 2013 betreffen eine Bewilligung im Sinn von Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), sodass sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts aus § 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergibt. 1.1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt hat (§ 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735] sowie Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will (statt vieler: LGVE 2000 II Nr. 19 E. 4a, 1999 II Nr. 24 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind als Grundeigentümer der streitbetroffenen Parzellen, Baugesuchsteller und Adressaten der angefochtenen Entscheide zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerdeschrift im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 107 Abs. 2 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz steht dem Kantonsgericht in bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG), auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst insoweit, als die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 219 E. 2c). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Denn das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 81 E. 6.6 und E. 7.2.1, 127 II 238 E. 3b/aa; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). 1.3. Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amts wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt; sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), wie namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und hat darzutun, in welchen Punkten und weshalb dieser beanstandet wird (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen). Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b, 118 Ib 134 E. 2, 113 Ib 287). Mit allgemeinen Beanstandungen befasst sich das Kantonsgericht nicht (BGE 124 II 151 E. 2c/aa). 2. 2.1. Gegenstand des Baugesuchs vom 8. Juni 2012 waren der Einbau einer Dachwohnung, einer Wärmepumpe und verschiedene von den Beschwerdeführern für die Hobbytierhaltung erstellte Unterstände und Ställe. Anlässlich des Augenscheins vom 17. September 2012 wurden vier neue Parkplätze sowie weitere, zum Teil nicht bewilligte Kleinbauten festgestellt und in zwei Plänen festgehalten, bezeichnet mit den Nrn. 2 - 16 (Kleinbauten und Unterstände) und den Buchstaben A - F (Tiergehege und Gartenanlage [Pläne vom 23.8.2012, ergänzt am 27.9.2012, und vom 21.12.2012, ergänzt am 22.2.2013]). In den angefochtenen Entscheiden befanden die Vorinstanzen über alle diese baulichen Massnahmen und Anlagen und bewilligten die Dachwohnung, die Wärmepumpe, die Gartenanlage D, den Pferdestall mit Auslauf (Anlagen Nrn. 9 und 9a) sowie die Umnutzung der Kleinbaute Gebäude Vers.-Nr. 103d mit dem zu verkleinernden Tiergehege E. Hinsichtlich der baulichen Anlagen Nrn. 10 (Autounterstand beim Wohnhaus), 11 und 16 (Autounterstände bei der Scheune) und 12 (Traktorenunterstand, Gebäude Vers.-Nr. 103b) äussern sich die angefochtenen Entscheide nicht. Die übrigen Bauten und Anlagen, nämlich die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 8 und 13 - 15, die Tiergehege A, B, C und F sowie die vier Parkplätze, wurden nicht bewilligt und müssen gemäss Entscheid des Gemeinderats entfernt werden. 2.2. Die Tätigkeit der Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet (in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege) den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstands vor. Die Parteien bezeichnen innerhalb des Anfechtungsobjekts den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist das Rügeprinzip massgebend. Danach hat die Beschwerdebehörde die an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfenden Begehren in dem Umfang zu beurteilen, wie es die Beschwerde führende Partei mit ihren Rügen verlangt. Sie hat in der Regel nicht von sich aus zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweise. Als Rügen gelten die Einwände gegen die vorinstanzliche Beurteilung. Sie ergeben sich aus den Anträgen und deren Begründung. Mit ihren Rügen legt die Beschwerde führende Partei somit fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 VRPG N 6 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 27.1 ff.). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a). 2.3. Wie dargelegt wurden die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 8 und 13 - 15, die Tiergehege A, B, C und F sowie die vier Parkplätze nicht bewilligt. Mit ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, für die Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 6 und 15 sowie die Tiergehege B, C und E seien die Bewilligungen zu erteilen und somit vom Abbruch bzw. der Verkleinerung dieser Anlagen abzusehen. Die verweigerten Bewilligungen für die Unterstände Nrn. 7, 8, 13 und 14 sowie für die Tiergehege A und F und für die vier neuen Parkplätze fechten sie nicht an, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanzen die Bewilligungen für die sechs Kleinbauten und Unterstände Nrn. 2 - 6 und 15 sowie die drei Tiergehege B, C und E zu Recht verweigert haben. 3. 3.1. Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführer hatten sie bis vor kurzer Zeit einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, der gesundheits- und altershalber stillgelegt worden sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer diverse Kleintiere als Hobby angeschafft. Die Haltung dieser Tiere sei in der Scheune und in der Remise nicht möglich, da der permanente Auslauf nicht gesichert und die Lichtverhältnisse ungenügend seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Aussengehege und die nötigen Unterstände als Wetter- und Sonnenschutz nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes erstellt. Die zu beurteilenden Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege dienen somit der hobbymässigen Haltung von verschiedenen Kleintieren (Ziegen, Hühner, Kaninchen, Gänse, Enten, Vögel, Hunde etc.) in der Landwirtschaftszone. 3.2. Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform im Sinn von Art. 16a RPG ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 ff. RPG zu bewilligen ist (BGE 116 Ib 228 E. 2). 3.3. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Lands, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 34 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) umschreibt die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Mit Art. 16a RPG wird an den strengen Kriterien, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Zonenkonformität aufgestellt hatte, festgehalten (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision vom 22. Mai 1996 des RPG, BBl 1996 III 533). Danach gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform (vgl. Art. 34 Abs. 5 RPV). Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Betrieb um eine zonenwidrige Freizeitlandwirtschaft handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 2. Dezember 2005 (BBl 2007 S. 7079 ff.), die auch Erleichterungen für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszonen beinhaltet, konkretisiert, dass als hobbymässig diejenige Tierhaltung anzusehen sei, die nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sei, sondern durch die Eigentümer der Tiere aus Liebhaberei ausgeübt werde und der Freizeitgestaltung diene (BBl 2005 S. 7114). 3.4. Die Beschwerdeführer geben selber an, dass sie den früheren Landwirtschaftsbetrieb eingestellt und seither diverse Kleintiere als Hobby angeschafft hätten. Es handelt sich somit heute unbestrittenermassen um einen Hobbybetrieb, der als Freizeitlandwirtschaft im Sinn von Art. 34 Abs. 5 RPV zu qualifizieren ist. Mithin entsprechen die im Streit liegenden verschiedenen Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege, die einzig und allein der hobbymässigen Tierhaltung dienen, nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone, sodass ihnen eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG bzw. Art. 16a RPG nicht erteilt werden kann. Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG möglich ist. 4. 4.1. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck einer Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegende Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die hobbymässige Tierhaltung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen wie etwa Tierheime oder Hundezuchtbetriebe – nicht standortgebunden in Sinn von Art. 24 lit. a RPG (ZBl 2005 S. 165 f. E. 6.4.; EVG-SZ 2012 S. 144 E. 5.2.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.5.2007 E. 4), weshalb eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung nicht in Frage kommt. Im Hinblick auf die Weiterverwendung bestehender Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind in Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen), Art. 24b RPG (Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe), Art. 24c RPG (Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen) und Art. 24d RPG (Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung, hobbymässige Tierhaltung und schützenwerte Bauten und Anlagen) vier gegenüber Art. 24 RPG privilegierte Tatbestände geregelt. Die Art. 24a bis 24c RPG gelangen bei den vorliegenden Kleinbauten, Unterständen und Tiergehegen, bei denen es sich unbestrittenermassen um freistehende Neubauten und -anlagen handelt, zum Vornherein nicht zur Anwendung; denn es geht weder um eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen noch um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb noch um bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Näher einzugehen ist aber auf Art. 24d Abs. 1bis RPG. 4.2. Gemäss dieser Bestimmung können in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen bauliche Massnahmen zugelassen werden, wenn sie Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Tierhaltung gewährleisten. Neue Aussenanlagen können zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24d Abs. 1bis Satz 1 und 2 RPG). Zu denken ist etwa an Mistlager, Gehege, Zäune oder Ausläufe. Gemäss der erwähnten Botschaft (BBl 2005 S. 7115) sind unter Aussenanlagen offene, nicht überdachte Bauten und Anlagen zu verstehen, welche von ihrer Zweckbestimmung her im Allgemeinen nicht innerhalb eines Gebäudes untergebracht werden können. Nicht als Aussenanlagen in Sinn von Absatz 1bis Satz 2 gelten insbesondere Hochbauten jeglicher Art (z.B. Weideunterstände, gedeckte Übungsplätze, Hütten usw.). 4.3. Seinem Wortlaut entsprechend ermöglicht Art. 24d Abs. 1bis RPG einzig die Umnutzung bestehender unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der Bestandesschutz von bereits rechtmässig bestehenden Bauten in der Landwirtschaftszone, welche nunmehr für die Landwirtschaft nicht mehr gebraucht werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 1bis RPG setzt deshalb immer voraus, dass ausserhalb der Bauzone eine Baute bereits vorhanden ist, welche umgenutzt oder umgebaut werden soll. Denn mit der Regelung von Art. 24d RPG wollte man eine sinnvolle, auch mit Blick auf Raum und Landschaft vertretbare Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz, die angesichts des Strukturwandels der Landwirtschaft für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, ermöglichen (Dupré, Komm. RPG, Art. 24d RPG N 2). Auch für die hobbymässige Tierhaltung als Nebennutzug des Wohnens muss daher der Grundsatz gelten, dass Umnutzungen grundsätzlich nur im Innern von bestehenden Gebäuden erfolgen dürfen oder in Anbauten bzw. Gebäudeerweiterungen, welche mit dem Hauptgebäude einen körperlichen Zusammenhang haben (Dupré, a.a.O., Art. 24d RPG N 26). Bei den vorliegend zu beurteilenden Kleinbauten und Unterständen handelt es sich indes nicht um eine derartige Umnutzung bestehender Gebäude, sondern um die Erstellung freistehender Neubauten, resp. eines unmittelbar an die bestehende Scheune gestellten, jedoch eigenständigen Kleintierstalls (Gebäude Nr. 15). Sie können daher nicht als zulässige bauliche Massnahmen im Sinn von Art. 24d Abs. 1bis RPG bewilligt werden. Wie erwähnt, fallen Unterstände oder Hütten auch nicht unter den Begriff der notwendigen Aussenanlagen, die allenfalls neu erstellt werden können, da es sich dabei um kleinere Hochbauten handelt, auf welche Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG nicht anwendbar ist. Eine Bewilligung nach Art. 24d Abs. 1bis RPG kommt demnach für die hier in Frage stehenden Kleinbauten und Unterstände nicht in Betracht. 4.4. Es fragt sich, ob allenfalls für die Tiergehege resp. umzäunten Ausläufe allein, d.h. ohne Kleinbauten und Unterstände eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Das Bundesgericht hat sich bereits im Jahre 2010 mit dieser Frage befasst und dabei ausgeführt, für sich allein gelesen könnte der zweite Satz von Art. 24d Abs. 1bis RPG ("Neue Aussenanlagen können zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind") so verstanden werden, dass Aussenanlagen unabhängig vom Bestand vorbestehender Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone bewilligungsfähig wären. Die Vorschrift könnte so interpretiert werden, dass Aussenanlagen auf landwirtschaftlichem Gebiet zuzulassen seien, wenn damit eine von den Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute betriebene Hobbytierhaltung verbunden sei. Mit dem Gesetzeszweck von Art. 24d Abs. 1bis RPG stehe diese Schlussfolgerung aber nicht im Einklang. Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes im Jahre 2007 sei aus agrarpolitischen Gründen erfolgt. Es sei darum gegangen, dem anhaltenden Strukturwandel der Landwirtschaft verstärkt Rechnung zu tragen und künftig eine verbesserte Nutzung bestehender, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigter Gebäude zu ermöglichen, sei dies für das nichtlandwirtschaftliche Wohnen (Abs. 1), sei dies für die hobbymässige und artgerechte Tierhaltung (Abs. 1bis). In diesem Rahmen mache es Sinn, dass der Gesetzgeber auch neue Aussenanlagen zugelassen habe, ansonsten die Umnutzung von Gebäuden zugunsten artgerechter Tierhaltung unter Umständen illusorisch wäre. In der Rechtsliteratur fänden sich keine Hinweise auf ein anderes Normverständnis. Eine gegenteilige Auslegung von Art. 24d Abs. 1bis RPG in dem Sinn, dass neue Aussenanlagen unabhängig von der Umnutzung eines landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Gebäudes zuzulassen wären, würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermischung von Bau- und Nichtbauzonen und in der Folge zu einer Verteuerung des ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodens führen. Dies würde sich für alle bodenbewirtschaftenden Tätigkeiten im Wettbewerb letztendlich nachteilig auswirken, was nicht Sinn von Art. 24d Abs. 1bis RPG sein könne. Aussenanlagen könnten demnach nur zulässig sein, wenn mit ihnen eine Nutzung eines vorbestehenden Gebäudes einhergehe (BGer-Urteil 1C_122/2009 vom 21.1.2010 E. 5.6.). Wie oben in E. 4.3 dargelegt, können die von den Beschwerdeführern erstellten freistehenden Kleinbauten und Unterständen nicht gestützt auf Art. 24d Abs. 1bis RPG bewilligt werden. Folglich können die Tiergehege und Ausläufe nicht als Aussenanlagen zu einer zulässigen hobbymässigen Tierhaltung bezeichnet werden. Denn diese Aussenanlagen sind nicht mit einer Nutzung von nicht mehr benötigten landwirtschaftlichen Gebäuden verbunden, wie dies die eben dargelegte Rechtsprechung verlangt. Eine Ausnahmebewilligung kommt demnach auch für sie nicht in Betracht. 5. Die Beschwerdeführer wehren sich auch gegen die vom Gemeinderat verfügte Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Sie machen geltend, sofern alle Unterstände und Gehege entfernt werden müssten, sei eine Kleintierhaltung nach Tierschutzvorschriften nicht möglich, was einem Verbot für die Kleintierhaltung gleichkäme. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsgesetzes zu. Werden illegal errichtete Bauten, die wie vorliegend dem RPG nicht mehr entsprechen, nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeiten geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Davon geht auch § 209 Abs. 2 PBG aus, der die Gemeinden verpflichtet, für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen. Der Abbruch bereits bestehender Bauten kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise) ausgeschlossen sein (BGE 136 II 359 E. 6). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) muss eine Wiederherstellungsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich sein, sondern auch zwischen dem angestrebten Ziel (der Herstellung des rechtmässigen Zustands) und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis aufweisen (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 146 ff.). Grundsätzlich überwiegt das (allgemeine) Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Ein Abbruchbefehl erweist sich allerdings dann als unverhältnismässig, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 132 II 21 E. 6; BGer-Urteil 1C_480/2010 vom 24.4.12 E. 4.2). Dasselbe gilt, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6; LGVE 1999 II Nr. 14 E. 7a). Vorliegend stehen sich das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Raumplanungsgesetzes und das private Interesse der Beschwerdeführer an der Hobbytierhaltung auf den eigenen Grundstücken gegenüber. Letzteres vermag nicht zu überwiegen. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer ihre Tiere tierschutzgerecht halten möchten, was durchaus anzuerkennen ist. Entgegen ihrer Auffassung wird ihnen zudem keineswegs verboten, Tiere zu halten. Es steht ihnen frei, eine Bewilligung für die für eine tierschutzgerechte Haltung der Tiere erforderlichen baulichen Massnahmen innerhalb der heute nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Scheune, Gebäude Vers.-Nr. 103a, zu beantragen. Sollten solche Umbauten der bestehenden Scheune bewilligt werden können, wären aller Voraussicht nach auch neue Aussenanlagen zulässig. Dies wäre im Rahmen eines neuen Baubewilligungsgesuchs zu prüfen. Die entsprechenden baulichen Massnahmen dürften zwar möglicherweise mit höheren Kosten verbunden sein, jedoch kann dies den Beschwerdeführern, welche die Tierhaltung lediglich als Hobby betreiben, zugemutet werden. Hinzu kommt, dass es sich bei den erstellten Kleinbauten und Unterstände nach den unwidersprochenen Angaben des Gemeinderats um einfache Holzbauten mit Eternit- oder Blechbedachungen handelt. Diese können somit ohne grossen Aufwand entfernt werden. Dasselbe gilt für die Tiergehege, auch in Bezug auf die Verkleinerung von Gehege E. Die verlangte Beseitigung der Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege bzw. die Verkleinerung von Gehege E verstösst folglich nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die bereits errichteten Kleinbauten, Unterstände und Tiergehege keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann. Auch die verfügte Beseitigung dieser Anlagen ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG).

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