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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19

27 maggio 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·4,561 parole·~23 min·6

Riassunto

Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer "Absicht dauernden Verbleibens" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 27.05.2014 Fallnummer: 7H 13 19 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. Leitsatz: Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer "Absicht dauernden Verbleibens" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen (Urteil 8C_522/2014 vom 20.11.2014 = BGE 140 V 499). Entscheid: Der […] 1986 geborene Schweizer Bürger A leidet an einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung und ist dauernd auf Pflege und Betreuung angewiesen. Nach einer Aufenthaltsdauer von ca. 11 Jahren in Z (Mexiko) mit seiner Mutter B, unter deren alleiniger Obhut er damals stand, kehrte er am 11. März 2009 in die Schweiz zurück. Im Oktober 2010 kehrte B nach Mexiko zurück. A besitzt das Bürgerrecht der Schwyzer Gemeinde Y. Unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde er im Kanton Luzern in verschiedenen Einrichtungen (Spital, Alters- und Pflegeheim C) gepflegt und betreut. Seit 19. Dezember 2012 weilt A im Wohnheim D. ​ Am 8. April 2009 ordnete der Gemeinderat von W in seiner damaligen Funktion als Vormundschaftsbehörde für den damals 23-jährigen A eine kombinierte Mitwirkungs- und Vermögensbeistandschaft an. Die Einsetzung eines Beistands und dessen Führung übertrug er den Vormundschaftsbehörden von V, mithin am damaligen Aufenthaltsort von A.

Am 14. Juli 2009 liess die Luzerner Dienststelle Soziales und Gesellschaft dem Heimatkanton Schwyz gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) eine "Unterstützungsanzeige" zukommen und orientierte ihn über As damaligen Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim C sowie über die Höhe des finanziellen Aufwands. Der Kanton Schwyz kam zunächst für die geltend gemachten finanziellen Forderungen auf. Am 20. September 2010 teilte die Luzerner Dienststelle den Schwyzer Behörden mit, das Alters- und Pflegeheim C sei keine soziale Einrichtung, welche von der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt werde. ​ In der Folge erhob der Kanton Schwyz gegen mehrere Quartalsrechnungen Einsprache, im Wesentlichen jeweils mit der Begründung, dass sich A weiterhin im Alters- und Pflegeheim C aufhalte. Angesichts seines jugendlichen Alters sei diese Einrichtung für ihn nicht geeignet. Vielmehr habe er als Behinderter Anspruch auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung, die seinem jugendlichen Alter gerecht werde. In einer anerkannten sozialen Einrichtung liessen sich die Kosten über die IVSE abwickeln und würden die Heimatgemeinde auch weniger belasten. ​ Die Luzerner Dienststelle Soziales und Gesundheit hielt an ihren Forderungen fest, wies die Einsprachen mit Entscheid vom 28. Mai 2013 ab und verpflichtete den Kanton Schwyz, dem Kanton Luzern für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der Kostenersatzpflicht nach Art. 15 ZUG den Betrag von insgesamt Fr. 74'427.70 zu bezahlen.

Das Kantonsgericht weist die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Schwyz ab. ​

Aus den Erwägungen: ​ 2. In der Sache begründen die Luzerner Behörden eine Ersatzpflicht des Heimatkantons mit dem auf Art. 15 ZUG abgestützten Rückerstattungsanspruch. Nach dieser Bestimmung vergütet der Heimatkanton dem Aufenthaltskanton die Kosten der Unterstützung, falls der Unterstützte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Der Kanton Luzern vertritt den Standpunkt, A habe in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet, was der Kanton Schwyz in Abrede stellt. Deshalb sei Art. 15 ZUG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. A habe im Kanton Luzern Wohnsitz begründet. ​ 2.1. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinn des ZUG (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG; BGE 139 V 433 E. 3.2.1). Umstritten ist, ob A im Kanton Luzern einen Unterstützungswohnsitz hat. Wie angetönt, deckt sich der im ZUG verankerte Unterstützungswohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz nicht, knüpft aber mit Bezug auf diverse Aspekte am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) an. Für das Verständnis des Folgenden ist daher vorab fraglich, ob A in der Schweiz, präziser im Kanton Luzern, einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Unter den Verfahrensbeteiligten gehen die Meinungen darüber auseinander. ​ 2.1.1. Mit Bezug auf den allgemeinen zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ist auf Art. 23 ff. ZGB (in der Fassung gültig ab 1.1.2013) hinzuweisen. Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass der Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt diese Bestimmung die – widerlegbare – Vermutung (BGE 137 III 593 und 133 V 309) wieder, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt worden ist. Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Im vorliegenden Fall greift eine derartige Vermutung mangels Urteilsfähigkeit indes von vornherein nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.201200498 vom 4.10.2012). ​ Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt mit Bezug auf zivilrechtliche Verhältnisse der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass das ZUG diesen fiktiven Wohnsitz nicht kennt (zum Ganzen: Ursprung/Riedi, Zur neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialhilfe, in: ZBl 2014, S. 231 ff., insbes. S. 242). Darauf wird zurückzukommen sein. ​ 2.1.2. Nach Lage der Akten steht fest, dass der […] 1986 geborene A bis 8. April 2009, also dem Zeitpunkt, in welchem eine kombinierte Mitwirkungs- und Vermögensbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 alt ZGB angeordnet worden ist, unter der alleinigen Obhut seiner Mutter stand. Mithin ist davon auszugehen, dass A bis zur Mündigkeit ([…] 2004) wohl den selben zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben musste wie dessen Mutter. Nach der unbestrittenen Darstellung der Vorinstanz hielt sich A im Zeitpunkt der Mündigkeit zusammen mit seiner Mutter in Mexiko auf, wo er bis zur Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 während der Dauer von ca. 11 Jahren gelebt hatte. Diese Hinweise lassen vermuten, dass A auch noch nach dessen Mündigkeit in Mexiko Wohnsitz haben musste. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist die Frage nach einem ausländischen Wohnsitz von A in diesem Verfahren nicht abschliessend zu prüfen, dies umso weniger, als ein allfälliger ausländischer Wohnsitz von A und dessen Mutter mit der Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 aufgegeben worden ist. Abgesehen davon vertreten die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt. ​ 2.1.3. Zu prüfen bleibt, ob A nach der Rückkehr in die Schweiz einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Weiter ist danach zu fragen, in welchem Kanton eine Begründung von Wohnsitz in Frage käme. ​ Folgt man der unbestrittenen Darstellung der Luzerner Dienststelle Gesundheit und Soziales in der angefochtenen Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Unterstützte nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unverzüglich in Luzerner Pflegeeinrichtungen eingetreten ist. Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, waren seine Stationen im März 2009 zunächst das Luzerner Kantonsspital sowie unmittelbar darauf die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims C in X und schliesslich seit 19. Dezember 2012 das Wohnheim D. ​ An dieser Stelle ist auf eine besondere Regelung hinzuweisen. Nach Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz. Dies bedeutet zunächst einmal nur, dass der Eintritt in eine solche Anstalt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendet (Art. 9 Abs. 3 ZUG; BGE 138 V 25 E. 3.1.3; ferner: Ursprung/Riedi, a.a.O., S. 241). Demzufolge bleibt – ungeachtet der Aufenthalte in den erwähnten sozialen Einrichtungen – weiter zu prüfen, ob A im Kanton Luzern allenfalls unter einem anderen Anknüpfungspunkt einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. ​ 2.1.4. Wie bereits ausgeführt, stand A im Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unter der Obhut seiner Mutter, B. Aufgrund des vom Kantonsgericht edierten Entscheids der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W vom 8. April 2009 ist ferner bekannt, dass B nach der Rückkehr in die Schweiz in der Luzerner Gemeinde W lebte. Wie im Sachverhalt erwähnt, ist auch aktenkundig, dass die Mutter von A ab April 2009 in einem Arbeitsverhältnis stand und später Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde W ist weiter zu entnehmen, dass sich die Mutter von A zunächst darum bemüht hatte, die Führung über die für A vorzukehrenden vormundschaftlichen Massnahmen zu übernehmen. Weiter geht daraus hervor, dass B ihren Sohn während Jahren in Z (Mexiko) gepflegt hatte und dass sie sich aufgrund der aufwändigen ärztlichen Betreuung, der fehlenden ärztlichen Hilfe sowie der mangelnden Infrastruktur in Z dazu entschieden hatte, mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückzukehren, wo er geboren worden war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung der Verhältnisse von A und dessen Mutter ein unzutreffendes Bild vermitteln könnten, machen die Verfahrensbeteiligten nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Darauf ist abzustellen. Damit ist deutlich geworden, dass die Mutter von A im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz zunächst die Absicht verfolgte, nach der Rückkehr in die Schweiz (dauernd) zu verbleiben, was mit Blick auf die damaligen Verhältnisse nach dem Gesagten auf die Wohnsitzbegründung von B im Sinn von Art. 23 ff. ZGB hinweist und dies nach dem Gesagten an ihrem Wohnort in der Luzerner Gemeinde W. Dass B ihren Wohnsitz in W mit der Rückkehr nach Mexiko im Oktober 2010 wieder aufgab, vermag an deren vormaliger Wohnsitzbegründung in W nichts zu ändern. ​ 2.1.5. Steht fest, dass die Mutter von A nach der Rückkehr in die Schweiz in der Luzerner Gemeinde W Wohnsitz begründet hatte, ist zu prüfen, ob sich die Begründung des Wohnsitzes der Mutter auf den Wohnsitz ihres Sohnes auswirkte. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 25 Abs. 1 ZGB hinzuweisen. ​ Diese Bestimmung regelt den "Wohnsitz Minderjähriger". Danach gilt als Wohnsitz des Kindes unter der elterlichen Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Weil diese Bestimmung indes nur den Wohnsitz von Minderjährigen regelt, ist sie auf die Verhältnisse des im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz bereits volljährigen A nicht anwendbar. Damit ist geklärt, dass die Begründung des Wohnsitzes der Mutter von A in W die Wohnsitzfrage ihres volljährigen Sohnes nicht berührt. ​ 2.1.6. Hinzuweisen ist ferner auf Art. 26 ZGB. Danach haben Volljährige unter "umfassender Beistandschaft" ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Die andern Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts haben keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Wohnsitz (mit Bezug auf das alte Recht: BGer-Urteil 8C_28/2007 betreffend die Beiratschaft; BGE 137 III 593 und 126 III 415 hinsichtlich der Beistandschaft). Mit Entscheid vom 18. November 2011 hob die KESB V die für A nach altem Vormundschaftsrecht bestehende Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 alt ZGB auf und ordnete eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Dass die KESB V im vorliegenden Fall nicht die umfassende Beistandschaft im Sinn von Art. 398 ZGB anordnete, ist mit Blick auf den im Erwachsenenschutzrecht zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar, zumal eine verhängte Massnahme weder stärker noch schwächer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen darf, als für das Erreichen des angestrebten Zwecks – im vorliegenden Fall die Milderung der Folgen des Schwächezustands – erforderlich ist. Mit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit der Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB kann dieses Ziel für den in einer Pflegeeinrichtung gepflegten und betreuten A garantiert werden. Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet der festgestellten Urteilsunfähigkeit – nicht zu beanstanden, dass die KESB V von einer weiterreichenden umfassenden Beistandschaft im Sinn von Art. 398 ZGB abgesehen hat. Damit ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall auch hinreichend geklärt, dass auf die Frage des Wohnsitzes von A Art. 26 ZGB nicht anwendbar ist, denn dieser abgeleitete zivilrechtliche Wohnsitz am Ort des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine umfassende Beistandschaft voraus (vgl. dazu: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2011, N 1.98). ​ 2.1.7. Im Sinn eines Zwischenergebnisses steht fest, dass A im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz mündig war und daher auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht den Wohnsitz seiner Mutter teilte. Ferner war er zu jenem Zeitpunkt nach Massgabe der damaligen Rechtslage auch nicht "bevormundet", so dass eine zivilrechtliche Wohnsitzbegründung am Sitz der Vormundschaftsbehörde ausser Betracht fällt. Sodann ist festzuhalten, dass die KESB V mit sachgerechter Argumentation von einer umfassenden Beistandschaft im Sinn von Art. 398 ZGB absehen konnte und im Rahmen der Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 mangels vormaliger altrechtlicher Entmündigung auch keine umfassende Beistandschaft in Erwägung zu ziehen war (vgl. KOKES, a.a.O., N 13.4). Soweit der Kanton Schwyz in diesem Kontext die Frage nach einem Rechtsmissbrauch gestellt hat, ist dieser Einwand nach dem Gesagten unbegründet. ​ 2.1.8. Damit bleibt zu prüfen, ob der volljährige A bei seiner Rückkehr in die Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen konnte. Diese Bestimmung stellt zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine (handlungsfähige) Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Die letztgenannte Voraussetzung kann nur begründen, wer urteilsfähig ist. Anders gesagt können Urteilsunfähige keinen selbständigen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen (vgl. Stähelin, in: Basler Komm., 3. Aufl., 2006, Art. 23 ZGB N 9). Nach Lage der Akten ist nicht zweifelhaft, dass der volljährige A aufgrund seines körperlichen und geistigen Schwächezustands zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, selbständig einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass A bei seiner Rückkehr in die Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Immerhin bleibt daran zu erinnern, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, falls ein früher begründeter Wohnsitz einer Person nicht nachweisbar oder ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer Wohnsitz begründet worden ist (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Diesen im ZGB verankerten "fiktiven Wohnsitz" kennt das ZUG indes nicht, sodass der Kanton Schwyz in diesem Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGer-Urteil 8C_223/2010 vom 5.7.2010 E. 3.1; E. 2.1.1. am Schluss). ​ 3. 3.1. Im vorliegenden Verfahren ist die Zuständigkeit von Gemeinwesen für die finanzielle Unterstützung von A zu klären. Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen der im vorliegenden Verfahren interessierenden Art wird mit Bezug auf das interkantonale Verhältnis durch das ZUG geregelt (statt vieler: Ursprung/Riedi, a.a.O., S. 240). In diesem Sinn bestimmt das ZUG, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Einsatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn des Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). In Art. 3 Abs. 2 ZUG werden sodann einzelne Leistungen des Gemeinwesens umschrieben, welche ausdrücklich nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG Sozialleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger und andere Beiträge mit Subventionscharakter. Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem Wohnsitzkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und ausnahmsweise dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und 13 ZUG). Unter bestimmten Voraussetzungen werden der Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton sowie der Heimatkanton gegenüber dem Wohnkanton und dem Aufenthaltskanton für die geleisteten Unterstützungen ersatzpflichtig (Art. 14-17 ZUG). Für das Rückerstattungsverfahren zwischen dem Wohn- und Heimatkanton verlangt Art. 31 ZUG, dass der Wohnkanton dem Heimatkanton den Unterstützungsfall binnen der im Gesetz verankerten Ordnungsfrist von 60 Tagen (BGE 136 V 351 E. 8) anzeigt. ​ 3.2. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich in dem Kanton, in welchem sich die bedürftige Person mit der "Absicht dauernden Verbleibens" aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Mit dieser Umschreibung des Unterstützungswohnsitzes lehnt sich das ZUG, wie erwähnt, weitgehend an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 ZGB an. Soweit sich diese Umschreibungen mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des ZUG vereinbaren lassen, gelangen denn auch die Kriterien des Zivilrechts zur Anwendung (Thomet, Komm. zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, N 95). Anders als beim zivilrechtlichen Wohnsitz ist jedoch dem ZUG der Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes ("fiktiver Wohnsitz"; E. 2.1.1. am Schluss) unbekannt. Es ist daher durchaus möglich, dass eine bedürftige Person im Sinn des ZUG überhaupt keinen Unterstützungswohnsitz hat (BGer-Urteil 2A.420/1999 vom 2.5.2000 E. 4b). ​ 3.2.1. Im vorliegenden Fall steht die Frage nach der "Absicht des dauernden Verbleibens" zur Debatte. Die Rede ist von einem inneren Vorgang, auf den jeweils bloss aus indirekter Wahrnehmung geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusseren Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, vor allem der Umstand, dass Beziehungen zu einem bestimmten Ort bestehen, wo aufgrund der massgeblichen Umstände gegebenenfalls auf einen Lebensmittelpunkt geschlossen werden kann. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in BGE 97 II 3 diesen äusseren erkennbaren Verhältnissen eine eigenständige Bedeutung für die Wohnsitzbegründung zuerkannt und derlei nicht als blosse Indizien für einen subjektiven Willen der Lebensgestaltung gewertet (Thomet, a.a.O., N 97 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Vor dem Hintergrund derartiger Überlegungen kann gegebenenfalls selbst eine urteilsunfähige Person im Sinn von Art. 4 ZUG einen Unterstützungswohnsitz begründen. Damit ist deutlich geworden, dass die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer "Absicht dauernden Verbleibens" unfähig, begründet werden. Vielmehr ist mit Bezug auf die Wohnsitzfrage nach ZUG differenziert darzutun, dass keine oder ungenügende objektive Umstände, zu denen die Urteilsunfähigkeit blosses Indiz ist, zur Begründung des Lebensmittelpunkts vorliegen (Thomet, a.a.O., N 105). ​ 3.2.2. Nach der Rückkehr in die Schweiz hielt sich A zunächst im Kantonsspital Luzern auf. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass er an diesem Aufenthaltsort nach all dem Gesagten einen Wohnsitz gemäss ZUG hätte begründen können, sind nicht zu erkennen. Denn alle massgeblichen objektiven Umstände sprechen dagegen, dass A dort hätte verbleiben können. Analoges ist mit Blick auf dessen anschliessenden Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim C in X zu sagen. ​ Die Schwyzer Behörden gingen mit Recht davon aus, dass die letztgenannte Betreuungseinrichtung den Bedürfnissen von A auf Dauer nicht gerecht werden konnte. Dass der damalige Amtsvormund und Beistand E zunächst die Absicht verfolgt hatte, A im Alters- und Pflegeheim C zu belassen, ändert an dieser Betrachtung nichts; dies umso weniger, als dieser amtlich bestellte Beistand nach Massgabe der damals in Kraft gestandenen Rechtslage ohnehin keinen Einfluss auf eine Wohnsitzbegründung von A nehmen konnte. Im Folgenden betrachteten die Luzerner Behörden das Alters- und Pflegeheim C in X zu Recht als blosse Übergangslösung, mit andern Worten nicht als eine auf Dauer angelegte. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass A damals bereits auf einer Warteliste einer anerkannten sozialen Pflegeeinrichtung angemeldet war. Diese Umstände lassen weder für die Dauer der Aufenthalte von A im Kantonsspital Luzern noch im Alters- und Pflegeheim C in X auf die Begründung eines Wohnsitzes im Sinn von Art. 4 ZUG schliessen. Erst am 19. Dezember 2012 ist A vom Alters- und Pflegeheims C – nunmehr erstmals auf Dauer – in das Wohnheim D […] übergetreten. Nach Lage der Akten erfährt er in dieser Einrichtung jene Betreuung und Pflege, die seinen Bedürfnissen angemessen ist. Unter diesen Umständen könnte ab diesem Zeitpunkt auf eine Begründung des Wohnsitzes geschlossen werden, für die Zeit davor nach dem Gesagten indes nicht. ​ 3.3. Entgegen der Auffassung des Kantons Schwyz steht aufgrund der vorstehenden Überlegungen fest, dass A nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 im Kanton Luzern weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB noch einen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG begründet hat. Mangels Wohnsitzes im Sinn von Art. 23 ZGB im Kanton Luzern kann auch nicht geltend gemacht werden, der Kanton Luzern sei – bereits schon für die Zeit vor dem Übertritt von A in das Wohnheim D – gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, ein Angebot an Pflege und Betreuung für A zur Verfügung zu stellen, welches seinen Bedürfnissen in angemessener Weise hätte entsprechen müssen. Gemäss Art. 2 IFEG trifft diese Pflicht denjenigen Kanton, in welchem die invalide Person Wohnsitz nach Art. 23 ZGB hat (so: Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7.9.2005, in: BBl 2005, S. 6029 ff., insbes. S. 6205). Nichts Abweichendes lässt sich diesbezüglich der IVSE entnehmen, denn auch diese Vereinbarung knüpft an den Kanton an, in dem die Person, welche Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (vgl. Art. 4 lit. d IVSE). Dass der "fiktive Wohnsitz" gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB in diesem Zusammenhang nicht mit in Erwägung zu ziehen ist, ergibt sich aus der im vorliegenden Kontext zu beachtenden zentralen und vorrangigen Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG, welche Bestimmung den "fiktiven Wohnsitz" gemäss Art. 24 Abs. 2 nicht miteinschliesst (E. 2.1.1. am Schluss). ​ Vor diesem Hintergrund durfte der Aufenthaltskanton Luzern gestützt auf Art. 15 ZUG gegenüber dem Heimatkanton die Rückerstattung von Unterstützungskosten geltend machen. Unstrittig ist ferner, dass die Luzerner Behörden die Anzeige betreffend die Unterstützungspflicht des Heimatkantons von A den Schwyzer Behörden gegenüber fristgerecht haben zukommen lassen. Beizufügen ist weiter, dass die Schwyzer Behörden die deponierten Einsprachen ab drittem Quartal 2011 aufrecht erhielten bzw. nicht zurück gezogen haben, sodass seitens der Luzerner Behörden gestützt auf Art. 34 ZUG hierüber verfügt werden musste. Beizufügen bleibt, dass die Kostenersatzpflicht bei fehlendem Unterstützungswohnsitz nach Art. 15 ZUG unbegrenzt ist. Auch steht dem Heimatkanton keinerlei Einfluss- bzw. Mitwirkungsmöglichkeit offen (Bericht Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS, Ziff. 2.2.9.2, S. 30). Die Abweisung der Einsprachen gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erweist sich mithin im Ergebnis zutreffend, weshalb die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden muss. ​ 3.4. Zu prüfen bleibt die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2013, womit der Kanton Schwyz für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der ansatzweise bestätigten Kostenersatzpflicht gestützt auf Art. 15 ZUG zur Bezahlung von insgesamt Fr. 74'427.20 verpflichtet wird. ​ 3.4.1. Zunächst erscheint zweifelhaft, ob sich die Luzerner Behörden gegenüber dem Heimatkanton auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Rechtsgrundlage von Art. 34 Abs. 1 und 2 ZUG berufen können, denn der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht ohne Weiteres auf eine derartige Befugnis schliessen. Auch aus der Botschaft zum ZUG (BBl 1976 III 1193 ff.) lässt sich dazu nichts Substanzielles entnehmen (BBl 1976 III 1215 u. 1216). Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZUG hat der fordernde Kanton immerhin die Befugnis, die "Einsprache" des belangten Kantons unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abzuweisen. Die "Einsprache" ihrerseits betrifft nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 ZUG den geltend gemachten "Kostenersatz" oder die "Richtigstellung" oder die "Abrechnungen" und damit nicht nur die Frage nach der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des belangten Kantons, hier des Heimatkantons von A, sondern im Licht von Art. 33 Abs. 1 ZUG darüber hinaus auch die geltend gemachte finanzielle Forderung in masslicher Hinsicht (vgl. Thomet, a.a.O., N 304 ff.). Demnach ist festzuhalten, dass auch die Höhe der geltend gemachten Forderung gegenüber dem Heimatkanton auf einer hinreichenden bundesrechtlichen Grundlage beruht. ​ 3.4.2. Der in Rede stehende Kostenersatz ist, wie darzulegen sein wird, auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. ​ Wie erwähnt, regelt das ZUG die Zuständigkeiten mit Bezug auf Unterstützungen, namentlich von Geld- und Naturalleistungen von Gemeinwesen, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Weiter umschreibt Art. 3 Abs. 2 ZUG jene Leistungen des Gemeinwesens, die im Sinn des ZUG nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG alle jene Sozialleistungen, die nach besonderen Vorschriften berechnet werden, insbesondere nach Massgabe des Rechts im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der gesetzlich oder reglementarisch geordneten Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger und anderer Beiträge mit Subventionscharakter (Thomet, a.a.O., N 79). Werden entsprechende Leistungen zugesprochen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, fallen solche nicht unter das ZUG. ​ 3.4.3. In diesem Sinn fallen die hier strittigen Unterstützungsleistungen, gemeint sind jene, die vor dem Eintritt ins Wohnheim D angefallen sind, unter das ZUG. Wie dargetan, konnten diese mangels eines ZUG-Wohnsitzes von A im Kanton Luzern gegenüber dem Heimatkanton Schwyz geltend gemacht werden. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf Gesagtes verwiesen werden. ​ Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Alters- und Pflegeheim C um eine nicht anerkannte soziale Einrichtung gehandelt habe (dazu: E. 3.3.). Entscheidend ist die mit den Akten hinreichend dokumentierte Feststellung, dass sich die Behörden darum bemüht hatten, für A eine geeignete Betreuungs- und Pflegeeinrichtung zu finden und dass sie dieses Ziel trotz Bemühungen zufolge des Mangels an Plätzen in anerkannten Betreuungseinrichtungen vor dem 19. Dezember 2012 nicht erreichten, am Tag, als A in das anerkannte Wohnheim D übertreten konnte. ​ 3.4.4. Bis es soweit war, galt es, den Bedürfnissen nach Pflege und Betreuung für A mit Hilfe einer Übergangslösung Rechnung zu tragen. Zwar dauerte diese Phase eine gewisse Zeit, aber es finden sich keine Hinweise darauf, dass sich die Luzerner Behörden – u.a. mit Blick auf die finanziellen Folgen zu Lasten anderer – zu wenig darum bemüht hätten, zu einem früheren Zeitpunkt eine besser leidensangepasste definitive Lösung zu finden. Auch fehlen Hinweise dafür, dass das Alters- und Pflegeheim C die Ansprüche an die Unterbringung von A im Sinn eines Provisoriums nicht sachgerecht hätte erfüllen können. Anhaltspunkte für eine abweichende Annahme ergeben sich auch nicht aus den Akten. Einen Beweis für das Gegenteil tritt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren im Übrigen auch nicht an, sodass die prozessführende Partei in diesem Punkt die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 115 mit Hinweis auf BGer-Urteil 2A.669/2005 vom 10.5.2006 E. 3.5.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N 996 ff.). Weil die Schwyzer Behörden die im Aufenthaltskanton Luzern erbrachten Unterstützungsleistungen mangels einer Kompetenznorm der Sache nach nicht beanstanden bzw. nicht beanstanden können, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu. ​ Damit ist erstellt, dass der Heimatkanton Schwyz für die Dauer des befristeten Aufenthalts von A im Alters- und Pflegeheim C für Unterstützungsleistungen des Aufenthaltskantons Luzern rückerstattungspflichtig ist. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids abzuweisen. Damit dringt der Kanton Schwyz mit seiner Rechtsvorkehr nicht durch.

7H 13 19 — Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19 — Swissrulings