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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177

24 novembre 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·4,216 parole·~21 min·4

Riassunto

Wärmebezüger eines privaten Fernheizwerks haben im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises keine Parteistellung. | § 165 Abs. 4 PBG. | Bau- und Planungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 24.11.2014 Fallnummer: 7H 13 177 LGVE: Gesetzesartikel: § 165 Abs. 4 PBG. Leitsatz: Wärmebezüger eines privaten Fernheizwerks haben im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises keine Parteistellung. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A. A und B betreiben in Z das Fernheizwerk F. Am 13. Juni 2012 stellte die erwähnte Trägerschaft dieser Anlage beim Gemeinderat Z das Gesuch um Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises und eines Unterhaltsbeitrags für diese Fernheizanlage. Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 genehmigte der Gemeinderat die Erhöhung des Wärme-Energiepreises von 8 Rappen auf 11.9 Rappen je kWh und den Anstieg des Unterhaltsbeitrags von Fr. 59.-- auf Fr. 60.-- je kWh Anschlusswert. Gleichzeitig genehmigte er die Erhöhung des Minimalbetrags von Fr. 680.-- auf Fr. 692.--. Diesen Beschluss eröffnete der Gemeinderat am 19. Juli 2012 der Trägerschaft des Fernheizwerks. Mit Schreiben vom 24. September 2012 informierte die Trägerschaft des Fernheizwerks die Nutzer von Fernwärme dieser Anlage über eine Sanierung sowie die beabsichtigten Anpassungen des Wärmebezugspreises sowie eines Unterhaltskostenbeitrags per 1. Juli 2012. Namens der Abnehmer von Fernwärme gelangten am 5. November 2012 fünf Anlagenutzer an den Gemeinderat und ersuchten diesen um eine Besprechung über die mitgeteilte Entwicklung der Kosten bzw. Preise. Weiter formierte sich eine "Interessengemeinschaft der Fernwärmebezüger" (IG), welche gegenüber dem Gemeinderat wiederholt den Standpunkt vertrat, die Anhebung der Preise empfinde man als unverhältnismässig hoch. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 orientierte der Preisüberwacher die Behörden von Z über eine Konsumentenbeschwerde, welche Bezüger der Fernheizanlage seiner Amtsstelle unterbreitet hätten. Am 19. Juni 2013 fand eine Besprechung statt. Anwesend waren Vertreter des Gemeinderats, der IG sowie Mitglieder der Betriebskommission des Fernheizwerks. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, beauftragte der Gemeinderat die Y AG mit der Begutachtung der Preisentwicklung bzw. der Preisgestaltung. In ihrem Bericht vom 20. August 2013 gelangte die Y AG zum Ergebnis, der Preis für den Bezug der Fernwärme sei anzuheben, damit anstehende Investitionen finanziert werden könnten. Dieses Gutachten unterbreitete der Gemeinderat dem Preisüberwacher, welcher mit Empfehlungen darauf reagierte. B. Am 19. November 2013 fällte der Gemeinderat auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) folgenden Entscheid (Rechtsspruch): "1. Die Preiserhöhungen sind begründet und von einer externen Fachstelle geprüft und für angemessen befunden worden. Die beantragten Preiserhöhungen werden, mit Gültigkeit ab 1. Juli 2012, im Sinne der Erwägungen genehmigt und betragen Fr. 60.-- je kWh Anschlusswert für den Unterhaltsbeitrag mit entsprechender Erhöhung des Minimalbeitrags auf Fr. 692.-- und 11.4 Rappen je kWh für den Wärme-Energiepreis. 2. Die Stellungnahmen des Preisüberwachers vom 18. September 2013 und vom 11. November 2013 sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen diesem Entscheid anzuführen und werden demzufolge beigelegt." C. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Grundeigentümer von Liegenschaften im Einzugsgebiet der streitbezogenen Fernheizanlage Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die folgenden Anträge stellen: "1. Der Entscheid des Gemeinderats Z vom 19. November 2013, Registratur E. 2.4, betreffend Bewilligung der Erhöhung des Wärmebezugspreises und Unkostenbeitrags Fernwärmeverbund sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin kein Anschlusszwang für bestehende Bauten besteht. 3. Eventualiter: Der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter: Der Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Preiserhöhung mit Gültigkeit per 1. Juli 2012 genehmigt wird und die Preiserhöhung sei erst mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids zu genehmigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Vorinstanz." In ihrer Vernehmlassung liess die Trägerschaft des Fernheizwerks zur Hauptsache Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen, desgleichen der Gemeinderat. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen an ihren Begehren fest, deren Begründungen, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen sind. D. Mit Entscheid vom 28. März 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Trägerschaft der Fernheizanlage um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.

Erwägungen 1. 1.1. Der Anfechtungsgegenstand handelt von der Bewilligung für die Erhöhung von Wärmebezugspreisen sowie der Bewilligung für die Erhebung eines Beitrags an die Unterhaltskosten für ein (angeblich privates) Fernheizwerk, den die Trägerschaft – im vorliegenden Fall A und B – der Fernheizanlage dem Gemeinderat Z auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 PBG zur Bewilligung bzw. Genehmigung unterbreitet hat. Wie im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 2 der Erwägungen festgehalten und in Ziffer 15 der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt, geht der Gemeinderat davon aus, den Entscheid denn auch auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 PBG gefällt zu haben. Diesbezüglich hält er explizit fest, beim Fernheizwerk handle es sich im Sinn der zitierten Rechtsnorm nicht um ein öffentliches Fernheizwerk, sondern um ein privates. Ob diesem Ansatz gefolgt werden kann, wird zu überprüfen sein. Einstweilen hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die im Sachverhalt zitierte "Bewilligung" den Charakter eines Entscheids hat, auf einer Norm des PBG beruht und daher gestützt auf § 206 PBG innert 20 Tagen direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht zugänglich ist. Weil die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt vertreten, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu. 1.2. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich weitere Überlegungen auch dazu erübrigen. 1.3. Fraglich ist, ob die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt sind. Heranzuziehen ist in diesem Punkt § 207 Abs. 1 lit. a PBG. 1.3.1. Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Trägerschaft der interessierenden Fernheizanlage das Gesuchsverfahren um die Bewilligung für die Erhöhung von Wärmebezugspreisen und die Bewilligung für die Erhebung eines Beitrags an die Unterhaltskosten vor dem Gemeinderat "angestossen" hat. Mit andern Worten sind diese beiden Träger des Fernheizwerks – verfahrensrechtlich betrachtet – im vorinstanzlichen Verfahren als die alleinigen Gesuchsteller aufgetreten. Es steht ausser Frage, dass diese demzufolge als die Hauptadressaten der (angefochtenen) Bewilligung zu betrachten sind. So gesehen, nehmen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer – prozessual betrachtet – nicht die Rolle von "Hauptparteien" ein, sondern – verfahrensrechtlich formuliert – von "Dritten". Eine solche Position wirft im Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf die Legitimation regelmässig besondere Anschlussfragen auf, weshalb im Folgenden auf diesen prozessualen Aspekt näher einzugehen ist. 1.3.2. Generell sind im Kontext des PBG Dritte zur Beschwerde befugt, sofern diese ein "schutzwürdiges Interesse" an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung geltend machen können (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG; vgl. in dem Zusammenhang ferner: Art. 89 Abs. 1 lit. a-c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Wie erwähnt, liess die Vorinstanz die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen, so dass diese ihre Einwände gegen die seitens der Trägerschaft der Fernheizanlage beabsichtigte Erhöhung von Wärmebezugspreisen erheben konnten. Ob der Vorinstanz diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen ist, steht einstweilen dahin. Immerhin ist nach dem Gesagten den Beschwerdeführern die formelle "Beschwer" gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG bzw. gemäss § 129 Abs. 1 lit. a VRG nicht abzusprechen. 1.3.3. Im Folgenden ist weiter zu überprüfen ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid "besonders berührt" sind und ein "schutzwürdiges Interesse" an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; vgl. auch § 129 Abs. 1 lit. b und c VRG). Für den Fall, dass diese beiden weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist den Beschwerdeführern die Legitimation zur Rechtsvorkehr vor Kantonsgericht zu attestieren, andernfalls ist ihnen die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Diese "materielle" Beschwer setzt voraus, dass das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Personen im Falle eines Erfolgs einen praktischen Nutzen eintragen würde, bzw. dass es einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der beanstandete Entscheid andernfalls für die Prozessführenden zur Folge hätte (Bertschi, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 21 VRG N 15). Die Beantwortung der Frage nach einem dementsprechenden "praktischen Nutzen" kann nicht losgelöst vom Gehalt der Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung – im vorliegenden Fall von § 165 Abs. 4 PBG – beantwortet werden. Diese Rechtsgrundlage bezieht sich auf ein privates Fernheizwerk. Bei öffentlichen Fernheizwerken kommt demgegenüber § 165 Abs. 3 PBG zur Anwendung. Damit ist klargestellt, dass es hinsichtlich der Trägerschaft zwei verschiedene Arten von Fernheizwerken gibt – einerseits das öffentliche und anderseits das private Fernheizwerk. Eine analoge Differenzierung findet sich in der Rechtsordnung des Kantons Aargau (dazu illustrativ: AGVE 1992 S. 581). Dass private Fernheizwerke im Einklang mit Bundesrecht zulässig sind, verdeutlicht der Hinweis, dass der Bezug von Fernwärme nicht zu den Arten von Energieleistungen zählt, auf die Art. 19 Abs. 1 RPG direkt anwendbar ist (Waldmann/Hänni, Komm. zum RPG, Bern 2006, Art. 29 RPG N 27; Jomini, in: Komm. zum RPG [Hrsg. Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch], Art. 19 RPG N 31; Eymann, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen [Hrsg. Münch/Karlen/Geiser], Basel 1998, § 6, N 6.12). Sodann gehen sämtliche Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Fall davon aus, dass der Fernwärmeverbund nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur ist. Ungeachtet der erwähnten Übereinstimmung ist mit Blick auf das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 37 Abs. 2 VRG) fraglich, ob der Auffassung der Verfahrensbeteiligten gefolgt werden kann, zumal, wie zu zeigen sein wird, an die Qualifikation des streitbezogenen Fernheizwerks (u.a.) eine wegleitende Weichenstellung in Bezug auf den Rechtsschutzbedarf der Beschwerdeführer geknüpft ist. 1.3.4. Die Fernwärmeversorgung ist an Netze gebunden, in welchen der Transport der thermischen Energie erfolgt. Diese können von diversen Energiequellen gespiesen werden. Es steht ausser Frage, dass Fernheizwerke verschiedenen öffentlichen Interessen dienen können. Zu denken ist an raumordnungs- und umweltrelevante Interessen, insbesondere an das Interesse an einer optimalen Luftreinhaltung, dem eine zentrale Fernheizanlage dienen kann. Heizleistungen sollen mit einem möglichst geringen Aufwand an Energie und unter möglichst geringer Umweltbelastung erbracht werden. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass der Luzerner Gesetzgeber die Wärmeversorgung nicht etwa ohne weiteres als eine öffentliche Aufgabe versteht (im Ergebnis analog: Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in einer Botschaft an das Parlament betreffend den Verkauf von Fernwärmeanlagen vom 18.6.2014 [abrufbar unter: www.Basellandschaft.ch/Newsdetail-Home.309165+ 5a7453c5391.0.html], zuletzt besucht am 30.9.2014). Der Hinweis erhellt, dass Fernheizwerke jedenfalls nicht immer als öffentliche Anlagen qualifiziert werden können. 1.3.5 Eine Fernwärmeversorgung ist von vornherein nur unter der Voraussetzung als öffentlich zu qualifizieren, wenn diese auch durch ein Gemeinwesen – sei es der Kanton oder die Gemeinde – getragen und betrieben wird. Andernfalls handelt es sich – jedenfalls dem Grundsatz nach – um eine private Fernheizanlage, es sei denn, eine öffentliche Fernwärmeversorgung werde durch eine andere, private Organisation getragen und betrieben, was nicht generell auszuschliessen ist. Indes treten derartige privatrechtliche Organisationen diesfalls als (stellvertretende) "Gemeinwesen" auf (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 VRG; dazu statt vieler: Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 56 ff.). An dieser Stelle gilt ferner zu bedenken, dass das Gemeinwesen bei einer derartigen Konstellation in der Regel über eine Konzession den Auftrag zur Tragung und zum Betrieb einer solchen vom Gemeinwesen – sozusagen "indirekt" – getragenen Fernwärmeversorgung erteilt (dazu: Fritsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. Aufl. 2011, Ziff. 17.8.2.4). Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass ein solches Konzessionsverhältnis in der Rechtsform der mitwirkungsbedürftigen Verfügung zu begründen wäre (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 45 N 24). Zudem bedürften konzessionserteilende Gemeinwesen dazu einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV; vgl. mit Bezug auf handelnde Organe der Korporationen § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Korporationen [SRL Nr. 170]). Hinweise dafür, dass die private Trägerschaft des interessierenden Fernheizwerks eine derartige Konzession erlangt hätte, finden sich weder bei den Akten, noch ist solches sonst wie erkennbar. 1.3.6. Wie angetönt, gilt eine Fernwärmeversorgung prinzipiell dann als öffentlich, wenn sie von Gemeinwesen, d.h. vom Kanton oder von Gemeinden, getragen und betrieben wird (mit Bezug auf die Verhältnisse im Kanton Zürich: Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O.). Träger und Betreiber der Fernwärmeanlage sind (zu gleichen Teilen) A und B. Letzteres ist kein Gemeinwesen im Sinn von § 1 Abs. 1 VRG, auch nicht eine vermögensfähige Verwaltungseinheit im Sinn von § 1 Abs. 1 lit. d VRG (…).Vor diesem Hintergrund steht nicht ohne weiteres fest, ob die Trägerschaft der umstrittenen Fernheizanlage als privatrechtlich oder als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Denkbar wäre, dass die Trägerschaft der Fernheizanlage auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen A und B amtet, mit der Folge, dass die Fernheizanlage diesfalls – anders als die Verfahrensbeteiligten annehmen – eher als eine öffentlich-rechtliche Anlage zu qualifizieren wäre. Ginge man von der öffentlich-rechtlichen Natur der Fernheizanlage aus, käme mit Bezug auf die Belange der Anschluss- und Betriebsgebühren nicht § 165 Abs. 4 PBG zur Anwendung, sondern § 165 Abs. 3 PBG. Diesfalls müssten die Gebühren eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in einem kommunalen "Reglement" haben, was nach Lage der Akten, soweit ersichtlich, nicht zutrifft. Folglich ist im Einklang mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass das im Streit liegende Fernheizwerk als privates Fernheizwerk gilt. Dies hat Auswirkungen auf die Stellung der Beschwerdeführer. 1.3.7. Ein Weiteres spricht gegen die Annahme, dass das Fernheizwerk als ein öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist. Denn die Trägerschaft kann sich mit Bezug auf die Anlage selbst und deren Leitungen sowie hinsichtlich des Betriebs des Fernheizwerks nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen berufen. Zu Recht wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht, die Rechtsordnung der Gemeinde Z enthalte Bestimmungen, auf die sich die Trägerschaft des Fernheizwerks abstützen kann. Entsprechende Normen kennt insbesondere das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde Z nicht. Beizufügen ist, dass sich im Gebührenreglement der Gemeinde Z ebenfalls keine Bestimmungen finden, die einen Bezug zum Fernheizwerk haben. Ferner findet sich in den im Internet veröffentlichten Rechtsquellen der A keine Rechtsgrundlage, auf welche sich die interessierende Materie bezieht. A hat lediglich das Reglement über den Bezug von Trinkwasser und die Gebührenordnung dazu veröffentlicht. Anders als die Wasserversorgung ist die Materie "Fernwärme" sowohl in der Rechtsordnung der A als auch der Gemeinde Z kein Thema. Dies alles spricht – im Einklang mit der Auffassung der Verfahrensbeteiligten – gegen einen öffentlich-rechtlichen Charakter der Fernwärmeanlage. Unterstrichen wird diese Erkenntnis schliesslich dadurch, dass der Fernwärmeverbund vor kurzer Zeit bestrebt war, die Rechtsform der Trägerschaft von einer einfachen Gesellschaft zwischen A und B in eine – zivilrechtliche – Aktiengesellschaft umzuwandeln. 1.3.8. Nach dem Gesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass das streitbezogene Fernheizwerk nicht als ein öffentlich-rechtliches, sondern als ein zivilrechtliches zu qualifizieren ist. Diese Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutsam. 1.4. 1.4.1. Steht fest, dass das Fernheizwerk als ein privatrechtliches gilt, folgt daraus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Fernheizwerk einerseits und den privaten Belieferten der Fernwärme andererseits nicht öffentlichem Recht, sondern dem Privatrecht zuzuordnen ist. Im Übrigen kann in diesem Rechtsmittelverfahren offen bleiben, welchen privatrechtlichen Kriterien die jeweiligen Fernwärmelieferungsverträge im Einzelnen folgen. An dieser Stelle mag der Hinweis genügen, dass die Lehre entsprechende privatrechtliche Vertragsverhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragsbestandteile einmal in die Nähe von Sukzesslieferungsverträgen rückt und ein anderes Mal Werklieferungsverträgen zuordnet (zum Ganzen: Rey, in: Innominatverträge, in: Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 131 ff., insbes. S. 138-140). Dass es sich im einen wie im andern Fall, wie erwähnt, um zivilrechtliche Rechtsverhältnisse handelt, ändert an der differenzierten rechtlichen Qualifizierung der Verträge nichts Substanzielles, sodass sich in diesem Rechtsmittelverfahren weitere Überlegungen dazu erübrigen. 1.4.2. Anders als bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken, ist für Streitsachen aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen – gemeint sind die im vorliegenden Sachzusammenhang interessierenden zivilrechtlichen Wärmelieferungsverträge – nicht eine dem VRG unterstellte Behörde im Sinn von § 6 VRG zuständig, sondern der Zivilrichter (so ausdrücklich: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf des PBG, [B 119], in: Verhandlungen des Grossen Rates [1986] S. 725 ff., insbes. S. 785 u. 786 sowie S. 860 u. 861). Demzufolge ist es Sache des Zivilrichters, über die Preisentwicklung beim Bezug von Wärme aus einer privaten Fernheizanlage zu befinden und im Fall eines Konflikts unter den Vertragsparteien hierüber gegebenenfalls auch zu entscheiden. Umgekehrt gesagt, kommt die erwähnte Entscheidungsbefugnis folglich jenen Behörden gerade nicht zu, die dem VRG unterstellt sind, wozu u.a. Gemeinderäte zählen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. b VRG). Diese Schlussfolgerung über die Zuständigkeit gilt es im Folgenden im Auge zu behalten. Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt (§ 11 Abs. 1 VRG). Dass § 165 Abs. 4 PBG dem Gemeinderat die Kompetenz zur "Bewilligung" der Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke verleiht, bedeutet nicht, dass deshalb das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter und den Nutzer von vertraglich vereinbarter Fernwärme ein öffentlich-rechtliches wird. Es gilt die Rechtspflegezuständigkeit des Zivilrichters mit Bezug auf private Fernheizanlagen zu wahren. Es ist ausschliesslich der Zivilrichter, der über Streitsachen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Wärmelieferungsverträgen zu befinden und Streitigkeiten über eine Forderung aus einer entsprechenden privaten Vereinbarung zu beurteilen hat. Dass der Rechtsschutz mit Bezug auf öffentlich-rechtliche Wärmeheizwerke einem davon abweichenden Rechtspflegekonzept folgt, ändert daran nichts. 1.5. Wie ausgeführt, kennt das Luzerner Recht ausdrücklich sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fernheizwerke. Vor diesem Hintergrund finden sich in der Rechtsordnung für diese beiden Arten von Fernheizwerken verschiedene bzw. unterschiedliche Regelungen. § 165 Abs. 4 PBG handelt von privatrechtlichen Fernheizwerken, § 165 Abs. 3 PBG von öffentlich-rechtlichen. Auch dieser Verweis auf die Rechtslage erhellt, dass der Gesetzgeber die massgeblichen Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit privaten Fernheizwerken dementsprechend andres geregelt haben will, als dies bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken der Fall ist. Die differenzierte Regelung steht sodann auch im Einklang mit übergeordnetem Recht (vgl. in diesem Kontext: Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben, in: recht 2013, S. 153 ff., insbes. S. 154 mit weiteren Hinweisen). Ist somit davon auszugehen, dass die Fernheizanlage als ein privates Fernheizwerk gilt, ist mit Blick auf verfahrensrechtliche Belange fraglich, ob der angefochtene Entscheid – d.h. die "Bewilligung" gemäss § 165 Abs. 4 PBG – überhaupt direkte Auswirkungen auf die privaten Fernwärmelieferungsverträge haben kann. 1.5.1. Auszugehen ist von der Feststellung, dass es der Luzerner Gesetzgeber in bundesrechtskonformer Weise vermieden hat, im PBG eine Regelung zu verankern, welche direkt in die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eingreift. Alles andere wäre systemwidrig. An dieser Betrachtungsweise ändert die in Rede stehende "Bewilligung" im Sinn von § 165 Abs. 4 PBG nichts Substantielles. Hinsichtlich der Entgelte für den Bezug von Fernwärme bei privaten Anlagen wird denn auch nicht von "Gebühr" im Sinn einer (hoheitlichen) Abgabe gesprochen, sondern – systemkonform – von "Preis" bzw. von "Preisentwicklung", alles Begriffe, die mit Blick auf die Belange der Privatautonomie mit aller Deutlichkeit auf Marktmechanismen verweisen. Derlei steht hoheitlichem Handeln aber entgegen. Auch diese Feststellung weist auf die Qualifikation des vertraglich vereinbarten bzw. gegebenenfalls anzupassenden Entgelts hin, welches auf der Basis der jeweiligen, u.U. individuell ausgehandelten privatrechtlichen Wärmelieferungsverträge für den Bezug der Fernwärme obligationenrechtlich geschuldet ist. Eine Bestimmung, welche mit Bezug auf öffentliches Recht Analoges regeln würde, findet sich weder im PBG noch andernorts im kantonalen Recht. 1.5.2. Weil die interessierende Fernheizanlage als eine privatrechtliche gilt, haben die Beschwerdeführenden, soweit überhaupt, nur (aber immerhin) eine vertragliche Bindung zur Trägerschaft. Letztere ist indes die alleinige und primäre Adressatin der Bewilligung gemäss § 165 Abs. 4 PBG. Allfälligen Vertragspartnern der Trägerschaft der Fernheizanlage, welche die Fernwärme auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge gegen Entgelt beziehen, kommt in diesem, auf der Rechtsgrundlage von § 165 Abs. 4 PBG abgestützten Einparteienverfahren an sich keine Parteistellung zu, zumal die Bewilligung gemäss § 165 Abs. 4 PBG, wie ausgeführt, auch keine direkten Auswirkungen auf vorhandene privatrechtliche Fernwärmelieferungsverträge entfalten kann. Nach (überwiegender) Lehre und Praxis genügen allerdings derartige Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis – bestenfalls bloss indirekt oder mittelbar Betroffener – nicht. Davon kann nur unter besonderen und einschränkenden Voraussetzungen abgewichen werden, namentlich dann, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Als Erstes müsste die angefochtene Verfügung direkt in die vertraglichen Rechte und Pflichten eingreifen bzw. direkt eine vertragliche Wirkung auslösen können. Ferner müsste bei den entsprechenden "Drittpersonen" durch eine in Frage stehende Anordnung ein direkter Schaden entstehen. Andernfalls ist Dritten die Legitimation zur Rechtsvorkehr, insbesondere die Beschwerdebefugnis, generell abzusprechen (Bertschi, a.a.O., § 21 VRG N 88; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 12 VRPG N 7 und Art. 14 VRPG N 3). 1.5.3. Die in § 165 Abs. 4 PBG verankerte Kompetenz des Gemeinderats betreffend die Bewilligung zur Festlegung bzw. Erhöhung von Wärmebezugspreisen bei privaten Fernheizwerken tangiert vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten, welche in den jeweiligen privatrechtlichen Fernwärmelieferungsverträgen verankert sind, nicht, jedenfalls nicht direkt (E. 1.4.2). Bereits dieser Gesichtspunkt zeigt, dass § 165 Abs. 4 PBG den Vertragspartnern der gesuchstellenden Trägern privater Fernheizanlagen keine Parteistellung gibt. 1.5.4. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Partei allerdings etwas anders. Wie im Sachverhalt erwähnt, sprach die Vorinstanz im Rechtsspruch des angefochtenen Entscheids nicht bloss die "Bewilligung" im Sinn von § 165 Abs. 4 PBG aus, sondern setzte im Rechtsspruch darüber hinaus Berechnungsfaktoren für anzupassende Preise eigens fest, mit der Folge, dass die Verfahrensbeteiligten – soweit ersichtlich – ausnahmslos davon auszugehen scheinen, mit dieser Verfügung habe der Gemeinderat Z hinsichtlich der in Rede stehenden Preisentwicklung gleichsam für alle Wärmebezüger – unabhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis – verbindliche und vollstreckbare Preise festgesetzt, welche die Gesuchstellerin – die Trägerschaft – ohne weiteres einfordern kann. Diese Auffassung dokumentierte die Trägerschaft des Fernheizwerks insbesondere mit ihrem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Begründung dazu. Analoges stand allem Anschein nach auch den Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz vor Augen, wie sich aus deren Vernehmlassungen zum Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie angesichts des Wortlauts des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung durften und mussten die Verfahrensbeteiligten davon ausgehen, dass der Gemeinderat für alle Abnehmer der Wärmenergie hoheitlich und verbindlich die Bezugspreise festgelegt hat. Deswegen tritt das Kantonsgericht auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ein und dies ungeachtet der erwogenen Vorbehalte. Angesichts des im Sachverhalt wiedergegebenen Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens und insbesondere den Erwartungen, die jenes Verfahren bei den Beschwerdeführern ausgelöst hat, käme eine andere Abwicklung dieses Rechtsmittelverfahrens einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gleich. 2. 2.1. Wie erwähnt, stützte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf § 165 Abs. 4 PBG ab. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke bedürfen der Bewilligung der Gemeinde". Danach steht dem Gemeinderat nur (aber immerhin) die Befugnis zu, die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise entweder zu bewilligen oder der gesuchstellenden Trägerschaft einer privaten Fernheizanlage die Erlaubnis dazu nicht zu erteilen bzw. zu verweigern. Weiter reicht die in § 165 Abs. 4 PBG verankerte Befugnis des Gemeinderats nicht. Insbesondere kann er sich nicht auf eine Rechtsgrundlage berufen, die es ihm erlaubte, Preise für den Bezug von Fernwärme privater Fernheizwerke eigens selbst festzusetzen oder gar direkt in die privatrechtlichen Wärmelieferungsverträge einzugreifen, denn derlei käme einer Verletzung individuell ausgehandelter privater Ansprüche gleich, was der Gesetzgeber, wie einlässlich dargelegt, mit § 165 Abs. 4 PBG jedenfalls vermeiden wollte. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Gesagtes verwiesen werden. 2.2. Anzumerken bleibt, dass sich die Gemeinden hinsichtlich der Preisgestaltung bzw. der Preisentwicklung für den Bezug von Fernwärme, welche private Fernheizwerke anbieten, auch nicht auf kommunale Erlasse abstützen können. In dieser Hinsicht liegen die Verhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken anders. Es kann dazu auf § 165 Abs. 3 PBG hingewiesen werden. Dass hinsichtlich der Legalität für Behörden bei privatrechtlichen Fernheizwerken generell ein weniger strenger Massstab zu beachten wäre, ist nicht zu erkennen, dies umso weniger, als die Privatautonomie hoheitlichem Handeln ohnehin enge Schranken setzt. Indem die Vorinstanz die Grenze mit der verfügten Festsetzung der preisrelevanten Faktoren – allem Anschein nach – verpflichtend und vollstreckbar selbst festgelegt hat, hat sie die in § 165 Abs. 4 PBG enger gezogenen Grenzen überschritten, denn für ihr Vorgehen kommt diese Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Andernfalls hätte der kantonale Gesetzgeber in bundesrechtswidriger Weise legiferiert, was dieser wohl überlegt vermieden hat (E. 1.4.2 mit Hinweis auf die dort zitierte Botschaft zum PBG). Auch dieser weitere Aspekt erhellt, dass sich die Vorinstanz mit Bezug auf die Festsetzung der Wärmebezugspreise nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen kann, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, ohne dass weiter geprüft werden muss, ob sich die Vorinstanz in masslicher Hinsicht von allenfalls zutreffenden Überlegungen hat leiten lassen. Ein abweichender Verfahrensausgang würde Tür und Tor für Verletzungen privater Rechte öffnen. 2.3. Welche Bedeutung die Bewilligung nach § 165 Abs. 4 PBG hat oder haben kann, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollte Bewilligungspflicht auch für Wärmbezugspreise von privaten Fernheizwerken vor dem Hintergrund der Anschlusspflicht nach § 165 Abs. 2 PBG zu verstehen. Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken kann der Gemeinderat in der Baubewilligung als Nebenbestimmung verlangen, dass Neubauten an das entsprechende Werk angeschlossen werden. Voraussetzung ist – bezogen auf ein privates Fernheizwerk –, dass die Wärmbezugspreise angemessen sind. Wie der Begriff deutlich macht, geht es um eine Angemessenheitskontrolle der erstmaligen Preisgestaltung oder späterer Preisanpassungen. Das heisst die Berücksichtigung öffentlicher Interessen. Die Preise dürfen nicht unangemessen oder gar missbräuchlich sein; das schliesst eine einseitige, einzig an Renditeüberlegungen orientierte Preisbewilligung aus. Auf der anderen Seite dürfen und müssen gegebenenfalls neue Technologien und angepasste gesetzliche Bestimmungen über die Art der Wärmelieferung im Rahmen der Bewilligung berücksichtigt werden. All dies führt aber nicht dazu, dass individuelle vertragliche Preisvereinbarungen unterlaufen werden. Die Bezüger von Wärmleistungen, die privatrechtlich geregelt sind, dürfen sich auf die mit dem Betreiber des Fernheizwerks ausgehandelten separaten Preis- und Preisanpassungsklauseln berufen. 2.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die in § 165 Abs. 4 PBG vorgesehene Bewilligung auf eine Prüfung der Obergrenze der Preisgestaltung beschränkt, welche unter Berücksichtigung der genannten öffentlichen Interessen auf den ersten Blick nicht als rechtswidrig erscheint. Die konkrete Preisfestlegung zwischen dem privaten Fernheizwerk und dem privaten Bezüger bleibt, wie dargetan, dem Privatrecht vorbehalten. Darüber hat der Gemeinderat gemäss § 165 Abs. 4 PBG auch nicht zu befinden. Dies ist der Grund dafür, dass die privaten Bezüger von Fernwärme keine Parteistellung im neu einzuleitenden Verfahren nach § 165 Abs. 4 PBG haben. 3. Nach all dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen (Kostenfolgen).

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