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Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.03.2012 4M 12 7 (2012 I Nr. 62)

16 marzo 2012·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 4. Abteilung·HTML·532 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 41 Abs. 1 BSG; Art. 41 Abs. 3 BSV. Die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gelten analog für den Schiffsverkehr, wobei nicht alleine auf den Grenzwert abgestellt werden darf. | Strafrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 4. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 16.03.2012 Fallnummer: 4M 12 7 LGVE: 2012 I Nr. 62 Leitsatz: Art. 41 Abs. 1 BSG; Art. 41 Abs. 3 BSV. Die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gelten analog für den Schiffsverkehr, wobei nicht alleine auf den Grenzwert abgestellt werden darf. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 18. Dezember 2012 abgewiesen [6B_395/2012]. Entscheid: Art. 41 Abs. 1 BSG; Art. 41 Abs. 3 BSV. Die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gelten analog für den Schiffsverkehr, wobei nicht alleine auf den Grenzwert abgestellt werden darf.

Der Beschuldigte steuerte im Sommer 2010 ein Motorschiff durch die Luzerner Seebucht. Die Wasserpolizei stellte bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 1,06 Promille fest. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Führens eines Schiffes in angetrunkenem Zustand und bestrafte ihn entsprechend. Vor Obergericht beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, weil im Schiffsverkehr keine Blutalkohol-Grenzwerte gelten würden. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch.

Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, obwohl seine Fähigkeit dazu wegen Angetrunkenheit aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt ist. Art. 41 Abs. 3 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV, SR 747.201.1) sieht zudem vor, dass derjenige, der infolge Genusses alkoholischer Getränke ein Schiff nicht sicher führen kann, dies zu unterlassen hat. Im Gegensatz zum Strassenverkehrsrecht legen weder das BSG noch die BSV einen Grenzwert fest, bei dem — unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit — die Fähigkeit, ein Schiff zu führen, als aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt gilt. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall stets konkret zu prüfen ist, ob zur Tatzeit die Fähigkeit, ein Schiff zu führen, wegen Angetrunkenheit aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt war.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Strafbestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes, und somit auch Art. 41 BSG über das «Fahren in angetrunkenem Zustand» (erst seit 2010 lautet die Marginalie «Fahren in dienstunfähigem Zustand»), den Strafbestimmungen im Strassenverkehrsrecht entsprechen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 1.5.1974, in: BBl 1974 I 1560). Die Bestimmungen, die das Führen von Fahrzeugen und Schiffen in angetrunkenem Zustand verbieten, verfolgen denselben Zweck, nämlich die Erhöhung der Sicherheit auf den Strassen und den Gewässern. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bis heute im Binnenschifffahrtsrecht — anders als im Strassenverkehrsrecht — keinen absoluten Grenzwert festgelegt hat, heisst nicht, dass die in der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) festgelegten Grenzwerte von 0,5 bzw. 0,8 Promille zur Konkretisierung von Art. 41 Abs. 1 BSG und Art. 41 Abs. 3 BSV nicht herangezogen werden dürften. Das von der Verteidigung angerufene Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und das daraus fliessende Analogieverbot werden dadurch nicht tangiert, da vorliegend nicht etwa ein neuer Straftatbestand geschaffen, sondern eine bereits bestehende Strafbestimmung — Art. 41 Abs. 1 BSG — ausgelegt und mittels (erlaubtem) Analogieschluss konkretisiert wird (vgl. dazu BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274). Schliesslich ist auch zu beachten, dass die genannten Grenzwerte auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf die Leistungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, das Sehvermögen und das Risikoverhalten beruhen.

4. Abteilung, 16. Mai 2012 (4M 12 7)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 18. Dezember 2012 abgewiesen [6B_395/2012].)

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