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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.09.2014 S 13 240 (2014 III Nr. 5)

29 settembre 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·1,171 parole·~6 min·3

Riassunto

Bei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren ist davon auszugehen, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit eingehen würde. Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. | Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. | Invalidenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 29.09.2014 Fallnummer: S 13 240 LGVE: 2014 III Nr. 5 Gesetzesartikel: Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG. Leitsatz: Bei einem gesundheitlich angeschlagenen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren ist davon auszugehen, dass kein durchschnittlicher Arbeitgeber die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit eingehen würde. Fehlt es indessen an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Der bei Verfügungserlass (22.3.2013) fast 64-jährige Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass ihm die Stelle als Berater bei der A GmbH per 31. Mai 2012 gekündigt wurde. Er habe in der Folge versucht, als selbständiger landwirtschaftlicher Berater für Schweinezucht tätig zu werden, was jedoch aufgrund des kleinen und hart umkämpften Marktes nicht gelungen sei. Es sei ausgeschlossen, dass er in der ihm verbleibenden Aktivitätsdauer sowie unter Berücksichtigung seiner limitierten Arbeitsfähigkeit einen Arbeitgeber finden könne. Aufgrund der daraus resultierenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit stehe ihm eine ganze Invalidenrente zu. 5.2. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist grundsätzlich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu BGer-Urteil 9C_830/2007 vom 29.9.2008 E. 5.1). Tatsächlich wird das fortgeschrittene Alter, auf welches sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen beruft, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (BGer-Urteil 9C_918/2008 vom 28.5.2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (EVG-Urteil I 831/05 vom 21.8.2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen sein, ebenso der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGer-Urteile 9C_153/2011 vom 22.3.2012 E. 3.1, 9C_918/2008 vom 28.5.2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 457 den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.; BGer-Urteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013 E. 3.1.2). 5.3. Der am 14. April 1949 geborene Beschwerdeführer stand in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Dr. B (11.4.2012) an der Schwelle zum 64. Lebensjahr und nur rund zwei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Er ist gelernter Landwirt und führte bis ins Jahr 2000 selbständig eine Schweinezucht sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die von 2000 bis 2012 ausgeübte unselbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Berater für Schweinezucht ist ihm gemäss gutachterlicher Einschätzung lediglich um Umfang von sechs Stunden pro Tag bzw. in einem Pensum von 70 % zumutbar. Die Stelle als langjähriger Mitarbeiter der A GmbH steht ihm jedoch nicht mehr zur Verfügung, da das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2012 gekündigt wurde. Mit der Wiederaufnahme einer Beratungstätigkeit für eine andere Unternehmung ab 1. Juni 2012 hätte der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit einerseits nur mit 30%iger Einschränkung verwerten können, andererseits hätte er im neuen Betrieb noch eingearbeitet werden und sich einen neuen Kundenstamm aufbauen müssen. Die Einarbeitung eines nur zu 70 % leistungsfähigen Mitarbeiters für die verbleibende Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren, allenfalls gar noch branchenfremd, wäre für einen potenziellen Arbeitgeber ganz offensichtlich nicht interessant gewesen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass bei einer Beratungstätigkeit in einem kleinen sowie hart umkämpften Markt das Vertrauensverhältnis zu den Kunden klar im Vordergrund steht. Dieses gilt es bei einem beruflichen Neuanfang aufzubauen sowie über längere Zeit zu pflegen und zu erhalten. Die Einstellung eines neuen Beraters mit einer derart kurzen Aktivitätsdauer erscheint in diesem Zusammenhang nicht zielführend, was ihn für einen potenziellen Arbeitgeber noch uninteressanter gemacht hätte. Daran ändert auch sein berufliches Fachwissen nichts (vgl. BGer-Urteil 9C_52/2014 vom 28.5.2014 E. 3.1.3), zumal ohnehin fraglich scheint, inwieweit der Beschwerdeführer an einer anderen Stelle effektiv darauf zurückgreifen könnte. Die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hätte er in einem neuen Betrieb somit schwerlich noch verwerten können. Dabei sei zusätzlich erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits 2012 auch aus kardiologischen und pulmonalen Gründen in ärztlicher Behandlung stand, was seiner Vermittelbarkeit keineswegs förderlich gewesen wäre. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen wäre ihm eine angepasste Bürotätigkeit zwar vollumfänglich zuzumuten gewesen. Ob eine solche Tätigkeit angesichts seiner Ausbildung als Landwirt überhaupt realistisch wäre, ist fraglich. Dies kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers auch administrative Aufgaben umfasst haben mag. Der Hauptanteil bestand im Aussendienst und der damit verbundenen Reise- und Beratertätigkeit, woran sein Erfolg in erster Linie gemessen wurde. Eine neue Stelle im Bürobereich wäre vor diesem Hintergrund auf jeden Fall mit einem Berufswechsel verbunden, wofür der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufzubringen hätte, was angesichts der langjährigen Tätigkeit als Landwirt bzw. landwirtschaftlicher Berater mit wesensgemäss hohem Selbständigkeitsgrad wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. zum Ganzen BGer-Urteile 9C_272/2014 vom 30.7.2014 E. 3.4, 9C_52/2014 vom 28.5.2014 E. 3.1.3, 9C_751/2013 vom 6.5.2014 E. 4.5, 8C_345/2013 vom 10.9.2013 E. 4.3.2, 9C_954/2012 vom 10.5.2013 E. 3.2 und 9C_153/2011 vom 22.3.2012 E. 3.3, jeweils mit Hinweisen). 5.4. Werden diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber gestellt, ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer nach Verlust seiner Arbeitsstelle per Mai 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn als landwirtschaftlichen Berater in einem reduzierten Pensum oder gar für eine geeignete Verweistätigkeit im Büro eingestellt hätte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund zwei Jahre vor seiner Pensionierung stand und gesundheitlich angeschlagen war, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle und altersbedingte geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen. Auch mit Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen hatte er bei einer bevorstehenden Aktivitätsdauer von knapp zwei Jahren die kritische Altersgrenze für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens bei Weitem erreicht (vgl. EVG-Urteile I 401/01 vom 4.4.2002 E. 4c, I 617/02 vom 10.3.2003 E. 3.3). Die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit war somit primär aufgrund des fortgeschrittenen Alters wirtschaftlich nicht mehr verwertbar und er hatte deshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 5.2 hiervor).

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