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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.09.2013 S 12 78 (2013 III Nr. 3)

12 settembre 2013·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·2,636 parole·~13 min·3

Riassunto

Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | Invalidenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 12.09.2013 Fallnummer: S 12 78 LGVE: 2013 III Nr. 3 Leitsatz: Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1955, meldete sich am 16. April 2008 bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen und Bandscheibenproblemen zum Rentenbezug an. Nach zahlreichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das damalige Verwaltungsgericht Luzern mit Urteil S 10 21 vom 7. März 2011 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Gesuch vom 14. Februar 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A unter Verweis auf den dazu eingereichten Arztbericht von Dr. med. B, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Februar 2012, das Urteil S 10 21 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 7. März 2011 in Revision zu ziehen. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (BGE 111 V 51 E. 4b; Kieser, ATSG-Komm. 2. Aufl., Art. 61 ATSG N 134). 2.2. Nach kantonalem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann gegen rechtskräftige Entscheide einer Behörde von den Verfahrensbeteiligten Revision verlangt werden, wenn sie unter anderem neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 175 Abs. 1 VRG). Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (§ 175 Abs. 2 VRG). Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung darzutun und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheids zu stellen (§ 176 Abs. 2 VRG). Im Fall von § 175 VRG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 177 lit. b VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache (§ 179 Abs. 1 VRG). Wenn die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid aufhebt, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (§ 179 Abs. 2 VRG). 2.3. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGer-Urteile 8C_152/2012 vom 3.8.2012 E. 5.1, 9C_764/2009 vom 26.3.2010 E. 3.1). Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b; BGer-Urteil 8C_523/2012 vom 7.11.2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die IV-Stelle und später das kantonale Gericht sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, im Sinn von Art. 43 bzw. 61 lit. c ATSG den kompletten Sachverhalt neu festzustellen und aktiv nach neuen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (BGer-Urteil 9C_955/2012 vom 13.2.2013 E. 3.2). 3. 3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass er gemäss Dr. B seit Jahren unter einer Psoriasisarthropathie und einer durch die Schuppenflechte unterhaltene Spondylarthritis LWK5/SWK1 leide. Diese Erkrankung habe erst aufgrund der am 19. August 2011 begonnenen Anti-TNF-Alpha-Behandlung eindeutig diagnostiziert werden können. Hätte das Gericht im Zeitpunkt seines Urteils vom 7. März 2011 hievon Kenntnis gehabt, hätte es sicherlich anders entschieden, weil diesfalls für die Beschwerden eine organische Ursache vorgelegen hätte. Deshalb handle es sich um eine neue erhebliche Tatsache. Den Umstand, dass die Gelenkserkrankung nicht früher festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer zudem nicht zu vertreten. Demzufolge seien die Voraussetzungen gemäss § 175 VRG erfüllt, um den vorgenannten Entscheid in Revision ziehen zu können. 3.2. Die IV-Stelle argumentiert demgegenüber, dass die von Dr. B diagnostizierten Krankheitsbilder keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und auch zu keiner unrichtigen Würdigung geführt hätten. Dr. B habe lediglich die bereits bekannten Beschwerden einer Diagnose zugeordnet, was vorliegend aber für die Invaliditätsbemessung irrelevant sei, da hieraus keine weitere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resultiert habe. Das Stellen einer anderen Diagnose begründe für sich alleine keine erhebliche Tatsache. Was die Psoriasisarthropathie betreffe, so habe diese nach Einschätzung von Dr. B schon seit langem bestanden. Hätte diese also bereits im Verfahren S 10 21 einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt, so hätte der Gesuchsteller diese Beeinträchtigung damals schon einbringen können. Hinzu komme, dass gemäss Dr. B erst im Jahre 2010 progredient entzündliche Fingergelenksarthritiden mit Daktylitiden und Schwellungen mit Beeinträchtigung der Handfunktionen aufgetreten seien, was somit nach Verfügungserlass geschah und folglich auch nach dem für die Beurteilung relevanten Zeitraum. Die neu gestellte Diagnose hätte der Gesuchsteller deshalb in einem ordentlichen Revisions- bzw. Neuanmeldungsverfahren geltend machen müssen. 4. 4.1. Das Verwaltungsgericht Luzern stützte sich in seinem Urteil S 10 21 vom 7. März 2011 im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD (Protokolleintrag vom 12.5.2010) sowie auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. C, FMH Allgemeine Medizin, vom 9. Juni 2008 und 19. September 2008. In seinem ersten Bericht vom 9. Juni 2008 diagnostizierte Dr. C ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom linksbetont bei mehretagiger Diskopathie, rezidivierende Arthralgien der Hände, radiologisch Verdacht auf Coxarthrose beidseits, Adipositas, unklare Thorakalbeschwerden (Differenzialdiagnose funktionell) und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. In seinem zweiten Bericht vom 19. September 2008 hielt er folgende Diagnosen fest: Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit mehrsegmentalen Diskopathien und Foraminalstenosen mit rezessaler Neurokompression, insbesondere L5/S1, somit einem Lumboradikulärsyndrom entsprechend sowie Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Gestützt darauf erachtete Dr. C den Gesuchsteller in seiner angestammten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen für 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung teilte der RAD in seinem Protokolleintrag vom 3. September 2008. Das Parteigutachten von PD Dr. med. D, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 28. April 2010 befand das Verwaltungsgericht als nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügend. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % gründete auf Befunden, die sich – auch gemäss den eigenen Angaben von Dr. D – objektiv nicht oder nur gering auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers auswirkten bzw. auswirken konnten. Gleiches galt für die Diskushernie, welche keine eigentlichen funktionellen Auswirkungen zeitigte, die Lumboischialgie, die nicht von einer radikulären Kompression verursacht war, das Zervikalsyndrom, welches ebenfalls nicht auf radikulären Beeinträchtigungen beruhte sowie die als "mild" bezeichneten Chondrosen. In seiner zusammenfassenden Beurteilung berücksichtigte Dr. D subjektive Befunde, die nicht umfassend erklär- oder objektivierbar waren. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des RAD in seinem Protokolleintrag vom 12. Mai 2010. Der RAD zeigte in seinem Protokolleintrag vom 12. Mai 2010 zahlreiche Befundinkonsistenzen auf, die darauf hinwiesen, dass diverse subjektive Beschwerden nicht mit damit korrelierenden, fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunden hinlänglich objektivierbar waren, oder trotz medizinischer Korrelation der Beschwerden mit den klinischen Befunden sich letztlich keine funktionell einschränkende Relevanz in einer körperlich angepassten Tätigkeit ableiten liess. So habe der Gutachter zwar eine auffällige Diskushernie LWS 4/5 links festgestellt, die zu einer Radikulopathie L5/S1 führe und objektiv mit einer Grosszehenschwäche mit Hypästhesie L5 vergesellschaftet sei, sich jedoch im Gangbild bei noch erhaltener Fussheberfunktion über die Abrollbewegung funktionell bislang nicht wesentlich auswirke. Die wechselseitige Lumboischialgie ohne typische Ischialgie und mit negativem Lasègue-Phänomen lasse im klinischen Untersuchungsgang keine aktuell andauernde radikuläre Kompression annehmen. Ebenso gingen auch mit dem diagnostizierten Zervikalsyndrom keine radikulären Beeinträchtigungen einher. Gleich verhalte es sich mit dem bildgebenden Korrelat der Halswirbelsäule, das letztlich unspezifische und nur diskrete degenerative Veränderungen aufweise. Eine massgebliche funktionelle Einschränkung der HWS in körperlich angepasster Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der Gutachter halte eine primär anamnestisch schmerzhaft eingeschränkte Reklination fest, die er mit einer hochzervikalen Chondrose begründe; letztere stufe er selbst allerdings als "mild" ein. 4.2. Der Gesuchsteller legt nun den Verlaufsbericht von Dr. B vom 8. Februar 2012 ins Recht, gemäss dem beim Gesuchsteller eine lange praeexistierende Psoriasisarthropathie mit im Vordergrund stehendem Befall der peripheren kleinen und mittleren Gelenke bestehe. Dies habe erst aufgrund der durchgeführten Anti-TNF-Alpha-Therapie diagnostiziert werden können. Dabei ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. B hinsichtlich der Diagnose der Psoriasisarthropathie nachvollziehbar und schlüssig ist. Sie begründet ihre Diagnose einleuchtend mit dem Auftreten von Daktylitiden und dem Rückschluss aus der erfolgreichen Anti-TNF-Alpha-Therapie auf die Psoriasisarthropathie, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen ausgegangen werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden und selbst die Gesuchsgegnerin bestreitet das tatsächliche Vorliegen derselben nicht. 5. 5.1. Aus den vorerwähnten, vor der Verfügung vom 23. November 2009 erstellten Arztberichten ist zu entnehmen, dass keiner der Ärzte eine Psoriasisarthropathie diagnostizierte. Dr. C hielt in seinen Arztberichten vom 8. Juni und 19. September 2008 lediglich rezidivierende Arthralgien und Schwellungsgefühle in den Händen fest. Auch Dr. D sprach in seinem Gutachten vom 28. April 2010 von ätiologisch unklaren Polyarthralgien an den oberen und unteren sowie grossen Gelenken, da kein rheumatologisch fassbares Korrelat im Sinn einer weichteil-rheumatischen Symptomatik bestand. 5.2. Bei der Psoriasisarthropathie (Psoriasisarthritis) treten Gelenksbeschwerden mit Schuppenflechten auf. Oft können hierbei über Jahre als Vorboten (Prodromalleiden) wiederholte kurzzeitige Episoden mit Gelenksschmerzen ohne Schwellungen auftreten (Arthralgien). Dabei gibt es den peripheren Typ, bei dem insbesondere die kleinen Gelenke von Fuss und Hand (Strahlbefall: Daktylitis) oder auch die grösseren Gelenke wie Knie befallen sind und den zentralen Typ, bei dem sich die Beschwerden am Achsenskelett manifestieren. Die Entwicklung dieser Krankheit ist schleichend und eine Diagnosestellung oft schwierig bzw. zu Beginn der Erkrankung sogar kaum möglich. Aufgrund der Akten und der Beschwerden im Zeitpunkt der Verfügung sowie angesichts des Verlaufs der Psoriasisarthropathie muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese bei Verfügungserlass am 23. November 2009 mindestens in ihren Anfängen bestanden hat. 5.3. Diesfalls handelt es sich um eine neue zusätzliche Diagnose und nicht um eine andere Würdigung der zu jener Zeit bekannten Beschwerden. Die Arthralgien sind nur ein Teil bzw. Prodromalleiden der Psoriasisarthropathie, decken aber nicht das ganze Beschwerdebild ab. Insofern ist die Diagnose der Psoriasisarthropathie als neue, im damaligen Zeitpunkt schon bestehende Tatsache zu werten. 6. 6.1. Nachdem feststeht, dass die Diagnose der Psoriasisarthropathie eine neue Tatsache darstellt – und nicht nur eine andere Würdigung des Sachverhalts, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht – ist sodann zu prüfen, ob die neue Tatsache auch erheblich ist. Dies träfe dann zu, wenn bei Kenntnis der Psoriasisarthropathie dies zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen, mithin einer höheren Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. 6.2. Auch wenn die Diagnose der Psoriasisarthropathie eine neue Tatsache darstellt, so muss deren Erheblichkeit vorliegend in Abrede gestellt werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Krankheit hätte kein anderer Entscheid als die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiert. Dies darum, weil die Arthralgien im damaligen Zeitpunkt keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zeitigten. Dies zeigt sich nur schon daraus, dass Dr. B in ihrem Bericht vom 8. Februar 2012 festhielt, dass erst im Jahr 2010 – mithin nach Verfügungserlass – progredient entzündliche Fingergelenksarthritiden mit Daktylitiden und Schwellungen der Handrücken mit starker Beeinträchtigung beider Handfunktionen auftraten. Gar erst im Frühsommer 2011 kamen 27 Synovitiden an Händen und Füssen und an den oberen Sprunggelenken beidseits sowie Spondylarthritiden an den Intervertebralgelenken LWK5/SWK1 beidseits hinzu. Nichts anderes ergibt sich aus den Arztberichten von Dr. C vom 8. Juni und 19. September 2008 und dem Gutachten von Dr. D vom 28. April 2010. Insbesondere erachtete Dr. C den Gesuchsteller auch in Kenntnis der Arthralgien in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig. 6.3. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, auch die Spondylarthritis LWK5/SWK1 sei durch die Schuppenflechte unterhalten worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Dr. B litt er an einer praeexistierenden Psoriasisarthropathie mit im Vordergrund stehendem Befall der peripheren kleinen und mittleren Gelenke. Dies zeigt sich auch daran, dass die Anti-TNF-Alpha-Therapie ausschliesslich zu einem raschen Abschwellen des Handrückens und der Weichteilentzündungen an den Fingern führte und sich auch die Lisfranc-Arthritis zurückbildete. Bezüglich des Rückens hoffe man immer noch auf eine Besserung. Eine Auswirkung der Psoriasis auf die Wirbelsäule im Zeitpunkt der Verfügung ist demnach nicht ausgewiesen und führt somit auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Daraus vermag der Gesuchsteller die Erheblichkeit der neuen Tatsache nicht abzuleiten. 6.4. Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht weiter substantiiert dar, inwiefern sich die Psoriasisarthropathie negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Auch dem Bericht von Dr. B vom 8. Februar 2012 lassen sich hiezu keine ergänzenden Angaben entnehmen. Dem Gesuchsteller gelingt somit der Beweis der neuen erheblichen Tatsache nicht. 6.5. Nur aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Verfügung am 23. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Psoriasisarthropathie litt, kann die Erheblichkeit der neuen Tatsache nicht begründet werden. Wie vorerwähnt wirkte sie sich zum damaligen Zeitpunkt nicht zusätzlich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus. Ausserdem sei erwähnt, dass das Fortschreiten einer Psoriasisarthropathie prospektiv wissenschaftlich nicht gesichert ist. Die Dauer des Zustands ab Beginn der Hauterkrankung Psoriasis bis zum Befall eines oder mehrerer Gelenke und der Funktionseinschränkung eines Gelenks ist unbekannt und nicht voraussehbar. Wie sich denn auch zeigte, verschlimmerte sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers erst im Jahre 2010 wesentlich. Diesfalls hat er seine Gesundheitsverschlechterung jedoch im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen, worauf die Gesuchsgegnerin zutreffend hinweist. 7. Nach dem bisher Gesagten steht fest, dass die Diagnose der Psoriasisarthropathie wohl eine neue Tatsache ist, jedoch keine erhebliche. Das Urteil S 10 21 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 7. März 2011 kann demzufolge nicht in Revision gezogen werden. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht. Das (damalige) Verwaltungsgericht wandte dabei Art. 61 lit. g ATSG praxisgemäss auch auf das Revisionsverfahren an (vgl. VG-Urteil S 03 218 vom 1.2.2005). Desgleichen sieht das Kantonsgericht im vorliegenden Fall von der Erhebung amtlicher Kosten ab (vgl. VG-Urteil S 08 176 vom 19.11.2008). Das Gericht wird in einem nächsten Fall prüfen, ob an der Kostenfreiheit von Revisionsverfahren festzuhalten ist, dies auch mit Blick auf § 14 der neuen, seit 1. Juni 2013 in Kraft stehenden Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung; SRL Nr. 265), zumal es sich um eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts handelt (Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N 134).

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