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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.11.2017 5V 17 20 (2017 III Nr. 5)

27 novembre 2017·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·1,786 parole·~9 min·4

Riassunto

Soweit die Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. | Art. 16 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 7 lit. q AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung Entscheiddatum: 27.11.2017 Fallnummer: 5V 17 20 LGVE: 2017 III Nr. 5 Gesetzesartikel: Art. 16 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 7 lit. q AHVV. Leitsatz: Soweit die Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die A AG sicherte ihrer Mitarbeiterin B ab dem 1. Januar 2001 die Zahlung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 6'000.-- bis zur Erreichung ihres AHV-Rentenalters zu. Das Arbeitsverhältnis bestand in der Zwischenzeit weiter. Mit Vereinbarung vom 1. November 2006 wurde diese Rente ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 1'500.-- pro Monat angehoben und zusätzlich eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 1'000.-- nach Erreichen des AHV-Alters in Aussicht gestellt.

Am 23. Dezember 2015 erliess die Ausgleichskasse eine Nachtragsverfügung, mit der sie die A AG zur Nachzahlung von Sozialversicherungslohnbeiträgen auf den kapitalisierten Rentenleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2011 verpflichtete. Dagegen erhob die A AG Einsprache.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 teilte die Ausgleichskasse der A AG unter Androhung einer reformatio in peius mit, sie stelle neu auf die Faktoren zur Kapitalisierung, welche in der Neufassung der WML per 1. Januar 2016 veröffentlicht worden seien, ab. Die A AG hielt an ihrer Einsprache fest. Mit Entscheid vom 29. November 2016 wies die Ausgleichskasse diese schliesslich ab.

Aus den Erwägungen:

3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beitragsforderung der Ausgleichskasse, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verjährt ist.

3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nach Art. 7 lit. q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Leistungen, welche in Rentenform ausgerichtet werden, bei der ersten Auszahlung in Kapital umzurechnen seien. Die erste Auszahlung der Rente nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2006 sei zu Beginn des Jahres 2007 erfolgt, womit die künftigen Rentenleistungen zu diesem Zeitpunkt zu kapitalisieren gewesen wären. Damit stehe der Nachforderung der Beiträge die Verjährung entgegen.

Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, das Arbeitsverhältnis zwischen B und der Beschwerdeführerin habe erst per 31. Dezember 2011 definitiv geendet. Damit seien die Rentenleistungen erst auf diesen Zeitpunkt hin zu kapitalisieren gewesen. Nach Rz. 2112 WML (in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung) seien Beiträge im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet, was in den meisten Fällen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Diese Regelung gelte jedoch nur "grundsätzlich" unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen. Sofern die Rentenzahlung – wie vorliegend – bei einer Teilpensionierung bereits vor der vollständigen Erwerbsaufgabe zu laufen beginne, sei im Sinn von Rz. 2113 WML (ebenfalls in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung) auf eine Kapitalisierung zu verzichten, da bei teilweiser Weiterbeschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge auf Renten mit den übrigen Lohnbeiträgen fortlaufend entrichtet werden könnten.

Unbestritten ist, dass die Nachforderung von Beiträgen auf Rentenleistungen bis 31. Dezember 2010 infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.

3.2. In der Rentenvereinbarung vom 1. November 2006 zwischen der A AG und B wurde festgelegt (Ziff. 2), dass das bestehende Arbeitsverhältnis ohne weitere Kündigung am 31. Dezember 2006 endet. Weiter wurde festgehalten, dass B unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands im gegenseitigen Einverständnis ab dem 1. Januar 2007 auf Zusehen hin weiterhin Tätigkeiten für die A AG ausüben wird. Solange diese Leistungen andauerten, erhielt sie dafür eine pauschale Entschädigung von brutto Fr. 650.-- monatlich (Lohn). Gleichzeitig ist in der Vereinbarung ab dem 1. Januar 2007 eine monatliche Rente von Fr. 1'500.-- bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters vorgesehen (Ziff. 3.1), welche nach Erreichung desselben in eine lebenslängliche Rente in der Höhe von Fr. 1'000.-- umgewandelt wird (Ziff. 3.2).

3.3. Das Arbeitsverhältnis zwischen B und der Beschwerdeführerin hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits am 31. Dezember 2006 geendet. Vielmehr ist von einer Änderungskündigung und einem Fortbestehen der Anstellung unter geändertem Arbeitsvertrag auszugehen. Art. 7 lit. q AHVV gilt gemäss Wortlaut jedoch für Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einkommen, wozu auch die streitbetroffenen Rentenleistungen gehören, sind – unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 AHVG – während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich mit der Lohnzahlung zu verabgaben (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG). Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise geltend macht, bringt die Kapitalisierung in Fällen einer (teilweisen) Weiterbeschäftigung keinerlei administrative Erleichterung, da die Beiträge für die Rente mit den übrigen Lohnbeiträgen entrichtet werden können. Nachdem der Wortlaut der Verordnung klar von Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht und Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen sind, ändert daran nichts, dass die entsprechende Praxis erst per 1. Januar 2016 Eingang in die Rz. 2112 ff. der WML gefunden hat. Das Arbeitsverhältnis mit B endete erst am 31. Dezember 2011, wobei unerheblich ist, dass die Arbeitnehmerin ab 1. Januar 2007 nur noch in einem Kleinstpensum angestellt war. Folglich sind die Rentenleistungen ab 1. Januar 2012 per 31. Dezember 2011 für die Erhebung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu kapitalisieren. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid auch eine separate Beitragserhebung auf den Rentenleistungen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ankündigte.

Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin zudem auf Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 36 und Art. 143 AHVV, wonach grundsätzlich der Arbeitgeber in Nachachtung seiner gesetzlichen Meldepflicht der zuständigen Ausgleichskasse sämtliche lohnrelevanten Einkommensteile unaufgefordert zu melden hat. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Rentenzahlung bereits anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle 2004 als massgebender Lohn qualifiziert und entsprechend Weisung erteilt worden ist. Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.

3.4. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016, was den Zeitpunkt der Kapitalisierung angeht, nicht beanstanden. Die Beschwerdeführerin schuldet damit grundsätzlich Beiträge für die per 31. Dezember 2011 zu kapitalisierende Rente, die sie an ihre ehemalige Arbeitnehmerin leistet.

4. Es stellt sich indes die Frage, ob dabei die seit 1. Januar 2016 geltenden Beitragsfaktoren aus Anhang 1 der WML zur Anwendung gelangen, wie dies die Beschwerdegegnerin nach Rückfrage beim BSV und gestützt auf Rz. 2114.3 WML tat.

4.1. Rechtsnormen entfalten grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft. Echte Rückwirkung, die vorliegt, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat, ist prinzipiell unzulässig, da niemandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, die sich aus Normen ergeben, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen konnte und musste (BGE 138 I 189 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 266 und 268 f.). Ausnahmsweise ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch auch echte Rückwirkung eines Erlasses zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein, (2) sie muss zeitlich mässig und (3) durch triftige Gründe gerechtfertigt sein, wobei fiskalische Gründe allein dann genügen können, wenn die öffentlichen Finanzen in Gefahr sind, (4) sie darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und (5) sie darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen (BGE 138 I 189 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 270).

Auch nach dem vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigten inter-temporalrechtlichen Grundsatz sind bei der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis, 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Bei dieser Regel handelt es sich um eine Richtlinie, die nicht stereotyp anzuwenden ist. Dieser Grundsatz wird gegebenenfalls eingeschränkt durch spezielles intertemporales Recht sowie nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BGE 126 V 134 E. 1c).

4.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Randziffern 2111 ff. WML zur Berechnung des massgebenden Lohnes seien per 1. Januar 2016 vollständig überarbeitet worden. Diese Anpassungen seien notwendig geworden, um den neuen demographischen Szenarien des BFS (Bundesamt für Statistik) Rechnung zu tragen. Die Tabellen beruhten nun aktuell auf der Grundlage AHV 2015 (Referenzszenario BFS A-00-2015 für das Jahr 2035) und einem technischen Zinssatz von 2,5 % (Rz. 2111 WML). Rz. 2114.3 WML weise die Durchführungsstellen ausdrücklich darauf hin, dass die Randziffern 2111 ff. WML ab 1. Januar 2016 auf alle – mit Einschluss der noch nicht erledigten – Fälle anwendbar seien. Die Anwendung der neu geltenden Faktoren hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin unter Androhung einer reformatio in peius angekündigt.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im Ergebnis beruhten die höheren Kapitalisierungsfaktoren auf einer längeren Lebenserwartung derjenigen Personen, die heute in den Genuss von Kapitalabfindungen gelangen würden. Die Anwendung der neuen Faktoren auf den alten Fall führe zu einer wesentlichen und vom Gesetzgeber kaum gewollten Verschärfung. B habe im Jahr 2011 das 59. Altersjahr erreicht. Behandle man sie nach den neuen Faktoren, bedeute dies, dass man sie rückwirkend so stelle, wie wenn sie erst 2016 59-jährig wäre und demzufolge von der heute bekannten statistischen Lebenserwartung profitieren könne. Es sei deshalb sachlich nicht zutreffend, die neuen Tabellen auf alte Fälle anzuwenden. Aus diesem Grund sei Rz. 2114.3 WML offensichtlich nicht gesetzmässig.

4.3. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zu folgen. Es ist nicht sachgemäss, Faktoren, die auf einem Referenzszenario für 2015 beruhen und erst ab dem 1. Januar 2016 Geltung haben, auf einen Sachverhalt rückwirkend anzuwenden, der sich 2011 (Zeitpunkt der Kapitalisierung, vgl. E. 3.3) verwirklicht hat, zumal die Ausgleichskasse überdies Verzugszinsen für die Zwischenzeit verlangt (vgl. Verfügung vom 23.12.2015). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend macht, wird die Versicherte damit so behandelt, als habe sie im Jahr 2016 die Lebenserwartung einer 59-järigen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits im 64. Altersjahr stand. Zwar wird die Anwendbarkeit von Rz. 2111 ff. in Rz. 2114.3 WML ausdrücklich auch auf noch nicht erledigte Fälle vorgesehen. Es handelt sich dabei jedoch um eine Verwaltungsweisung, die für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist. Art. 7 lit. q AHVV verleiht dem Bundesamt lediglich die Kompetenz, verbindliche Tabellen aufzustellen. Die rückwirkende Anwendung derselben für die Umrechnung der streitbetroffenen Renten in Kapitalien per 31. Dezember 2011 ist damit weder gesetzlich geregelt, zeitlich mässig, noch durch triftige Gründe gerechtfertigt. Eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung liegt damit nicht vor.

Soweit Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der WML also Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich wie vorliegend früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Im vorliegenden Fall sind vielmehr die Faktoren gemäss Anhang 1, Version 6, Stand 1. Januar 2011, anzuwenden. In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2016 aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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