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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2016 5V 15 429 (2016 III Nr. 8)

2 settembre 2016·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·1,445 parole·~7 min·4

Riassunto

Für die Bestimmung des anwendbaren Hilflosenentschädigungstarifs ist bei der Wohnform des betreuten Wohnens im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände abzuwägen, ob es sich dabei um einen Heimaufenthalt im Sinn von Art. 35ter IVV oder um ein Wohnen im eigenen Zuhause handelt. Im konkreten Fall liegt Wohnen im eigenen Zuhause vor. | Art. 42 Abs. 5 IVG; Art. 35ter IVV; Art. 10 ELG. | Invalidenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 02.09.2016 Fallnummer: 5V 15 429 LGVE: 2016 III Nr. 8 Gesetzesartikel: Art. 42 Abs. 5 IVG; Art. 35ter IVV; Art. 10 ELG. Leitsatz: Für die Bestimmung des anwendbaren Hilflosenentschädigungstarifs ist bei der Wohnform des betreuten Wohnens im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände abzuwägen, ob es sich dabei um einen Heimaufenthalt im Sinn von Art. 35ter IVV oder um ein Wohnen im eigenen Zuhause handelt. Im konkreten Fall liegt Wohnen im eigenen Zuhause vor. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A bezieht seit dem Jahr 1997 eine ganze Invalidenrente und wegen ihrer starken Sehbehinderung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Am 16. Juli 2015 teilte die IV-Stelle A mit, dass der Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin bestehen bleibe, jedoch ab 1. März 2015 der Heimtarif zu vergüten sei, da sie im Februar 2015 in die Residenz B (betreutes Wohnen) eingezogen sei. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde schliesslich ab 1. März 2015 die Hilfslosenentschädigung mit dem Heimtarif auf Fr. 118.--/Monat berechnet. Die bisherige Hilflosenentschädigung hatte Fr. 470.--/Monat betragen. Für die zurückliegenden sechs Monate wurde eine Rückforderung von Fr. 2'112.-- verfügt. ​ Gegen die Anwendung des Heimtarifs liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.

Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3, 1. Satz IVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 42 Abs. 5 IVG). Der Bundesrat hat diese Gesetzesbestimmungen in den Art. 35 ff. IVV näher ausgeführt. Art. 35ter, welcher seit 1. Januar 2015 in Kraft ist, definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt: ​ 1. Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss. ​ 2. Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. ​ 3. Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. ​ 4. Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. ​ 5. Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim. ​ Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige grundsätzlich keine Betreuungsleistungen von B, weshalb sie auch nicht auf der Pflegeabteilung wohne, sondern in einer 1-Zimmerwohnung. Sie beziehe auch keine Verpflegung. Damit macht sie geltend, der Bezug der 1-Zimmerwohnung in der Residenz B sei weiterhin als Wohnen im eigenen Zuhause anzusehen. 2.2. Die Beschwerdeführerin schloss am 18. Februar 2015 mit der B einen Pensionsvertrag ab, demgemäss sie für ihre Wohnung einen Betrag von Fr. 2'080.-- im Monat bezahlt. Im Pensionspreis sind folgende Leistungen inbegriffen (Ziff. 4 des Pensionsvertrags): ​ - Wohnung, inkl. Reinigung; - Nebenkosten; - Garantie für lebenslanges Wohn- und Betreuungsrecht; - Betreuung; - übrige Leistungen. ​ Das ebenfalls aufgeführte Mittagessen ist in der besonderen Bestimmung Ziff. 11 ausdrücklich ausgenommen, wofür vom ursprünglichen Pensionspreis von Fr. 2'690.-- ein Betrag von Fr. 610.-- in Abzug gebracht wurde. Ausdrücklich nicht inbegriffen im Pensionspreis sind gemäss Ziff. 4 Drittkosten und Gebühren, zusätzliche Dienstleistungen sowie Pflege und medizinische Betreuung. Als (allgemeine) Betreuung wurde in Ziff. 4.3 was folgt bezeichnet: Notfalldienstbereitschaft während 24 Stunden pro Tag an 365 Tagen, Hilfestellung und Beratung bei akuten persönlichen Problemen, Organisation und Veranstaltungen für die Pensionäre und deren Gäste, wie etwa Vorträge, Konzerte und Ausflüge. Der Betrieb behält sich zur Deckung der Selbstkosten vor, einen Teil dieser Veranstaltungen als zusätzliche Dienstleistungen anzubieten. Als separat zu bezahlende Drittkosten werden in Ziff. 4.6 Kosten und Gebühren für Telefonanschluss und Gesprächstaxen, Internetabonnement, Radio- und TV-Abonnementsgebühren, Kosten der Feuerwehr für vom Pensionär verursachte Brandalarme sowie die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung erwähnt. Zusätzliche Dienstleistungen gegen separate Rechnungen werden in Ziff. 4.7 folgende aufgeführt: zusätzliche Mahlzeiten, Diät und Schonkost, Zimmerservice, Betten machen, Reinigung der Wäsche, zusätzliche Wohnungsreinigungen, Arbeiten durch den Haushandwerker, administrative Arbeiten. ​ 2.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob dieser Pensionsvertrag noch ein Wohnen im eigenen Zuhause angesichts der gesetzlichen Definition in Art. 35ter IVV zulässt oder ob damit bereits ein Heimaufenthalt im Sinn dieser Bestimmung zu definieren ist. Ausgangslage der Definition in Art. 35ter IVV sind kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen. Wesentliches Beurteilungskriterium ist dabei die freie Entscheidungsmöglichkeit, welche Hilfeleistungen jemand in welcher Art, wann und von wem erhält, oder ob eine pauschale Entschädigung für Pflege und Betreuungsleistungen entrichtet werden muss. Ausdrücklich nicht als Heim gelten kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person die benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Abs. 4). ​ Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zeigt eine Mischform zwischen kollektivem Wohnen und dem Wohnen in einem eigenen Zuhause. Gemäss Pensionsvertrag bezahlt die Beschwerdeführerin für Wohnung inkl. Nebenkosten und für eine wöchentliche Reinigung. Für sämtliche übrigen Dienstleistungen muss sie selber aufkommen. Das im Pensionsvertrag ebenfalls festgehaltene Recht auf Betreuung erstreckt sich gemäss Ziff. 4.3 auf eine Notfalldienstbereitschaft und Hilfestellung bei akuten persönlichen Problemen. Zudem hat die Bewohnerin die Möglichkeit, an allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen. Mit diesem Pensionsvertrag erhält die Beschwerdeführerin nicht wesentlich mehr an Wohnkomfort, als wenn sie in einer eigenen Wohnung ausserhalb der Residenz wohnen würde. Der einzige Gewinn besteht nebst der wöchentlichen Reinigung darin, dass sie im Notfall abgesichert ist und durch die Institution eine erste Hilfe erhält. Dies allein vermag aber einen Heimaufenthalt im Sinn der Definition von Art. 35ter IVV nicht zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin künftig ihre Betreuungsart und die betreuenden Personen in der Regel nicht selber bestimmen kann (Ziff. 6.1), vermag daran zum heutigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin einmal auf diese Hilfestellungen und Betreuungsdienste angewiesen sein wird, ändert sich die Grundlage ihrer Wohnform im Sinn der Gesetzesdefinition und die Beschwerdegegnerin wird dannzumal den Heimtarif anwenden können. 3. Die Beschwerdeführerin verweist zudem darauf, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Residenz B ebenfalls nicht als Heim deklariert worden sei. Entsprechende Unterlagen dazu fehlen, doch ist ein Vergleich mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) insofern aufschlussreich, als er die finanzielle Belastung der Beschwerdeführerin aufzeigt. Art. 10 Abs. 1 ELG berechnet bei selbständigem Wohnen bei alleinstehenden Personen für den allgemeinen Lebensbedarf einen Betrag von Fr. 19'290.-- plus Mietzins von maximal Fr. 13'200.--. Bei einem Aufenthalt im Heim wird der Berechnung die Tagestaxe zugrunde gelegt, welche eventuell durch den Kanton begrenzt werden kann. Der Kanton Luzern hat diese Begrenzung auf 265 % des allgemeinen Lebensbedarfs festgesetzt (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SRL 881a). Dies würde aufgrund des Lebensbedarfs von Fr. 19'290.-- maximal Fr. 51'118.50 ausmachen. Die Beschwerdeführerin bezahlt jedoch mit ihrer Monatspauschale von Fr. 2'080.-- einen Mietzins (inkl. Betreuungssicherheit) von Fr. 24'960.-- im Jahr. Schon aus dieser Differenz ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den wesentlichen Teil ihres allgemeinen Lebensbedarfs selber decken muss, weshalb die Anwendung des Heimtarifs, welcher nur einen Viertel der bisherigen Hilflosenentschädigung beträgt (Art. 42ter Abs. 2 IVG), zu einer klaren Ungleichbehandlung gegenüber Personen in vergleichbaren Verhältnissen führen würde. Mit den Fr. 470.--/Monat erhält sie jährlich einen Betrag von Fr. 5'640.--. Damit muss sie die aus ihrer Hilflosigkeit leichten Grades entstehenden Kosten selber bezahlen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zur Zeit des Eintritts in die Residenz B keine Änderung des Hilflosenentschädigungstarifs zur Folge hat und weiterhin der Tarif von Fr. 470.--/Monat zu vergüten ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung hinsichtlich des anwendbaren Tarifs im Sinne der Erwägungen zu korrigieren.

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