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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 03.11.2014 5V 14 411

3 novembre 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·1,270 parole·~6 min·3

Riassunto

Die fristgerechte Kündigung einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Jahresfranchise Fr. 2'500.--) auf Ende Jahr wird als wirksam erachtet, nachdem die Versicherte am 27. Dezember 2013 beim bisherigen Krankenversicherer eine Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung (Jahresfranchise Fr. 300.--) beantragt hatte und diesbezüglich eine Aufnahmepflicht bestand. Eine Mitteilung des "neuen" Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG (der i.c. mit dem bisherigen identisch war) war unter den gegebenen Umständen entbehrlich (bestätigt mit BGer-Urteil 9C_870/2014 vom 21.4.2015). | Art. 4 Abs. 2 KVG, Art. 7 Abs. 1 KVG, Art. 7 Abs. 2 KVG, Art. 7 Abs. 5 KVG; Art. 93 Abs. 1 KVV, Art. 94 Abs. 2 KVV, Art. 103 KVV. | Krankenversicherung

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Krankenversicherung Entscheiddatum: 03.11.2014 Fallnummer: 5V 14 411 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 4 Abs. 2 KVG, Art. 7 Abs. 1 KVG, Art. 7 Abs. 2 KVG, Art. 7 Abs. 5 KVG; Art. 93 Abs. 1 KVV, Art. 94 Abs. 2 KVV, Art. 103 KVV. Leitsatz: Die fristgerechte Kündigung einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Jahresfranchise Fr. 2'500.--) auf Ende Jahr wird als wirksam erachtet, nachdem die Versicherte am 27. Dezember 2013 beim bisherigen Krankenversicherer eine Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung (Jahresfranchise Fr. 300.--) beantragt hatte und diesbezüglich eine Aufnahmepflicht bestand. Eine Mitteilung des "neuen" Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG (der i.c. mit dem bisherigen identisch war) war unter den gegebenen Umständen entbehrlich (bestätigt mit BGer-Urteil 9C_870/2014 vom 21.4.2015). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1981, ist seit dem 1. Januar 2013 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B versichert. Gemäss der Versicherungspolice vom 1. Januar 2013 wurde die jährliche Franchise auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Mit Schreiben vom 24. November 2013 kündigte A ihre Police bei der B per 31. Dezember 2013. […] A beantragte am 27. Dezember 2013 bei der B über deren Webseite erneut eine Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung zu einer Jahresfranchise von Fr. 300.--. Die B nahm diese Anmeldung als Antrag auf Herabsetzung der Franchise entgegen und informierte die Versicherte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 darüber, dass die Wahl einer tieferen Franchise auf den Beginn eines Kalenderjahres nur möglich sei, wenn die Anfrage einen Monat vor diesem Datum eingereicht werde, weshalb sie ihr Gesuch um Herabsetzung der Jahresfranchise nicht gutheissen könne. Nach erneuter Korrespondenz und nach Miteinbezug der Ombudsstelle Krankenversicherung erliess die B am 12. Mai 2014 auf entsprechendes Ersuchen der Versicherten hin eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass die Kündigung vom 24. November 2013 aufgrund der fehlenden Nachversicherungsbestätigung nichtig sei, weshalb die Police weitergeführt werde. Die erneute Anmeldung zur Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung vom 27. Dezember 2013 werde wie ein Antrag auf Herabsetzung der Franchise behandelt. Da diesbezüglich die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei, betrage die Franchise im Versicherungsjahr 2014 wie bis anhin Fr. 2'500.--. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 ab.

Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Kündigung des Versicherungsverhältnisses vom 24. November 2014 gültig erfolgt ist. 1.1. Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn diesem der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 3 KVG). Eine gültige Kündigung führt für sich alleine somit noch nicht zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses. Dieses endet erst mit der Mitteilung der Weiterversicherung durch den neuen Versicherer (vgl. BGE 130 V 448 E. 3.1). Die Auflösung des Versicherungsvertrags setzt somit kumulativ voraus, dass ein fristgerecht mitgeteilter Kündigungswille sowie eine Versicherungsbestätigung eines neuen Versicherers vorliegen. 1.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November 2013 das Versicherungsverhältnis mit der B per 31. Dezember 2013 kündigte. Durch die Erklärung des Kündigungswillens hat die Beschwerdeführerin ein einseitiges, unwiderrufbares Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt, dessen Annahme durch die Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen ist (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 442, N 183 mit Hinweis auf EVG-Urteil K 102/99 vom 19.1.2001 E. 4b; BGE 126 V 480 E. 2c). Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B ist somit fristgerecht erfolgt. 2. Es ist weiter zu prüfen, ob durch die Anmeldung vom 27. Dezember 2014 ein neues Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B begründet worden ist. 2.1. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]; zur Gesetzmässigkeit vgl. RKUV 1998 Nr. K 39 S. 378 E. 3c). Die Franchise beträgt Fr. 300.-- je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene Fr. 500.--, Fr. 1'000.--, Fr. 1'500.--, Fr. 2'000.-- und Fr. 2'500.-- (Art. 93 Abs. 1 KVV). 2.2. Die versicherungspflichtigen Personen können unter den anerkannten Krankenkassen und privaten Versicherungseinrichtungen grundsätzlich frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG). Sie sollen unter den Angeboten der Krankenversicherer das vorteilhafteste oder interessanteste wählen können (BGE 124 V 333 E. 2a). Die individuellen Motive eines Versichererwechsels sind ohne Belang (BGE 128 V 263 E. 3c). Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber nicht, dass diese Wahl bereits vor der Kündigung erfolgt sein müsste. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 KVG spricht zwar von bisherigem und neuem Versicherer. Aus diesem Wortlaut und der Begrifflichkeit ergibt sich nicht, dass es sich bei einem neuen Versicherer zwangsläufig um einen anderen handeln muss. Mit dieser Annahme wäre eine Einschränkung der Wahlfreiheit verbunden, die sich kaum rechtfertigen liesse. Diese – als Ausdruck der Privatautonomie hoch zu haltende – Wahlfreiheit schliesst ein, dass ein neues Versicherungsverhältnis auch mit dem bisherigen Versicherer eingegangen werden darf. Als neuer Versicherer gilt sodann, bei wem die Aufnahme anbegehrt wurde (BGE 129 V 394 E. 5.1). 2.3. Die Beschwerdegegnerin traf mit der Anmeldung vom 27. Dezember 2014 eine Aufnahmepflicht der versicherungspflichtigen Person (Art. 4 Abs. 2 KVG). Dadurch, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf Ende des Jahres erfolgte, bestand zudem keine Gefahr eines Versicherungsunterbruchs. Eine Mitteilung des neuen Versicherers nach Art. 7 Abs. 5 KVG wurde damit entbehrlich bzw. war unter diesen Umständen eine rein interne Formangelegenheit (vgl. Eugster, a.a.O., S. 446, N 155), da der neue Versicherer mit dem alten identisch ist. Mit Erhalt des Antrags auf eine neue Versicherung und der damit verbundenen Annahmepflicht hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom neuen Versicherungsverhältnis, sodass der vorangehende Versicherungsvertrag rechtswirksam endete. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb bei rechtzeitig erfolgter Kündigung auf Ende Jahr – wie im vorliegenden Fall – nicht auch ein Franchisewechsel beim bisherigen Versicherer erwirkbar sein sollte. Irgendwelche Einwände in Bezug auf Prämienkalkulation (vgl. dazu EVG-Urteil K 30/01 vom 3.5.2001 E. 1b; anders offenbar Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 13 648 vom 1.4.2014) lassen sich hier nicht ausmachen. Denn die Beschwerdegegnerin musste bis zuletzt gewärtigen, dass das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf Ende Jahr endgültig endete, ohne genau zu wissen, wie viele andere neue Versicherte (mit welchen Franchisen) zu ihr stiessen. 3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Krankenversicherung bei der B mit Schreiben vom 24. November 2013 fristgerecht gekündigt hat. Durch die Anmeldung vom 27. Dezember 2013 und die damit verbundene Aufnahmepflicht des Versicherers ist per 1. Januar 2014 ein neues Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der B mit einer Franchise von Fr. 300.-- entstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 erweist sich somit als nicht rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen.

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