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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.06.2014 5V 13 130

17 giugno 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·2,631 parole·~13 min·4

Riassunto

Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). | Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. | Familienzulagen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Familienzulagen Entscheiddatum: 17.06.2014 Fallnummer: 5V 13 130 LGVE: Gesetzesartikel: Art. 57 ATSG; Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, Art. 12 Abs. 2 FamZG, Art. 22 FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV, Art. 9 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; § 161 Abs. 1 VRG; § 2 Abs. 3 FZG. Leitsatz: Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (E. 1). Bei einem unterjährigen Praktikum, das nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fällt und bei dem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (E. 4). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A. A war bis 31. Dezember 2011 bei einer Filiale der B AG im Kanton Luzern angestellt. Seit 1. Januar 2012 arbeitet er in der Filiale der B AG im Kanton Zürich. In dieser Eigenschaft ist er bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe bzw. bei deren Familienausgleichskasse C, in D, angeschlossen. A bezog seit 1. Januar 2009 für seine Tochter E Ausbildungszulagen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 forderte die Familienausgleichskasse C von ihm für die Perioden vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011, vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2012 und vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2013 die Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) von insgesamt Fr. 5'000.-- zurück. Dagegen erhob A Einsprache. Da er ab 1. Januar 2012 den Arbeitsort von Luzern nach Zürich verlegte, erliess die Familienausgleichskasse C für die Periode 2011 und für die Perioden 2012/2013 je einen separaten Einspracheentscheid. Beide datieren vom 16. Juli 2013 und nannten in der Rechtsmittelbelehrung für das Jahr 2011 das Kantonsgericht Luzern (früher Verwaltungsgericht) und für die Jahre 2012/2013 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz. Im ersten Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 wies sie für die hier massgebenden Perioden vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 und vom 24. November 2011 bis 31. Dezember 2011 die Einsprache ab und hielt an der Rückforderung von Fr. 2'000.-- fest. B. Dagegen erhob A am 17. August 2013 beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, in Aufhebung dieses Einspracheentscheids vom 16. Juli 2013 sei auf die Rückforderung zu verzichten. Eventualiter sei die Ausbildungszulage für all jene Monate auszuzahlen, in denen saison- oder schulbedingt nur teilweise gearbeitet worden sei. Ferner beantragt er, die Sache sei für alle hier in Frage stehenden Perioden von der gleichen Gerichtsinstanz zu entscheiden. Die Familienausgleichskasse C beantragte die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im nachfolgenden Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Begründung derselben ergibt sich – soweit erforderlich – aus den nachstehenden Erwägungen.

Aus den Erwägungen: 1. Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Familienausgleichskasse C für das Jahr 2011 und für die Jahre 2012/2013 je einen Einspracheentscheid mit verschiedenen Rechtsmittelinstanzen (Kantonsgericht Luzern und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) erlassen. Daran stört sich der Beschwerdeführer und beantragt sinngemäss die Beurteilung durch eine einzige Instanz. Da der Beschwerdeführer bis Ende 2011 seinen Arbeitsort in Luzern und ab 1. Januar 2012 in Zürich hatte, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden und zwar aus folgendem Grund: Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe ist eine Branchenausgleichskasse, welche eine eigene Familienausgleichskasse mit Sitz in D führt, was nach Art. 14 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) zulässig ist. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Zweigniederlassungen von Arbeitgebern der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 9 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Die Filiale der B AG Luzern stellt in diesem Sinn eine Zweigniederlassung dar und untersteht damit der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (vgl. § 2 Abs. 3 Gesetz über die Familienzulagen [Kantonales Familienzulagengesetz, FZG; SRL Nr. 885]). Da sich nach Art. 13 Abs. 1 FamZG auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Familienzulagen nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2 FamZG richtet, ist auf ihn, solange er bei der Filiale der B AG in Luzern erwerbstätig war, die Familienzulagenordnung des Kantons Luzern anwendbar. Das Kantonsgericht Luzern ist folglich für die Beurteilung der Ansprüche betreffend Ausbildungszulagen für die Zeit bis Ende des Jahrs 2011 für die Behandlung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). 2. (…) 3. 3.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Fr. 2'000.-- (Fr. 250.-- x 8 Monate) für zu Unrecht bezahlte Ausbildungsbeiträge zurück. Ihre Rückforderung begründet sie im Wesentlichen damit, die Tochter des Beschwerdeführers habe während ihres Praktikums vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 ein Einkommen von Fr. 18'697.-- erzielt, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'671.-- entspreche und damit über der relevanten Einkommensgrenze von Fr. 2'320.-- pro Monat der maximalen vollen Altersrente der AHV liege. Das gelte auch für das Praktikum vom 24. November 2011 bis 15. April 2012, wo sie Fr. 14'378.-- bzw. Fr. 2'396.-- durchschnittlich im Monat verdient habe. Für diese beiden Perioden bestehe daher im Sinn von Art. 1 FamZV in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) kein Anspruch auf Ausbildungszulagen, weshalb sie vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten seien. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, das Erwerbseinkommen während der Praktika sei auf einen Monatsdurchschnitt des Kalenderjahrs 2011 umzurechnen. Dadurch sinke das durchschnittliche Monatseinkommen unter die relevante Einkommensgrenze, was ihn zum Bezug von Ausbildungszulagen berechtige und zur Aufhebung der Rückforderung von Fr. 2'000.-- führe. Die Anwendung der Verwaltungsweisung, dass die Praktikumsmonate gesondert zu betrachten seien, schaffe eine Ungleichbehandlung und sei unzulässig. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Familienausgleichskasse C während der Praktikumszeit der Tochter des Beschwerdeführers die Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 zu Recht aufgehoben und zurückgefordert hat. 3.3. Wie zu zeigen sein wird, ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Vorab ist deshalb zu bemerken, dass auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Ausbildungszulage sei für alle jene Monate auszuzahlen, in denen saison- oder schulbedingt nur teilweise gearbeitet worden sei, nicht einzutreten ist. Dies deshalb, weil im Monat November 2011 die Ausbildungszulage noch ausbezahlt und von der Familienausgleichskasse C nicht zurückgefordert wurde, da das Praktikum erst am 24. November 2011 seinen Anfang nahm. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Art. 1 Abs. 1 FamZV legt zudem fest, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Gemäss Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und Art. 49bis AHVV erlassen, der seit 1. Januar 2011 in Kraft ist. Nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Für das Jahr 2011 betrug diese monatlich Fr. 2'320.-- (vgl. Rententabelle 2011 des BSV, gültig ab 1.1. 2011). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erliess zur Konkretisierung des Art. 49bis AHVV die "Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011". Darin hielt es fest (S. 7 f.), es sollen keine Sozialversicherungsleistungen fliessen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erziele, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren könne. Insbesondere bei höheren Praktikumslöhnen (z.B. bei Versicherungen und Banken oder Computerfirmen) erscheine es heute zu grosszügig, wenn noch Waisen- und Kinderrenten (bzw. hier Ausbildungszulagen) hinzukämen. Ob beim erzielten Einkommen jeweils auf das Jahreseinkommen (umgerechnet auf einen Monat) oder auf das Monatseinkommen während bestimmter Monate abzustellen sei, richte sich nach folgenden Kriterien: Beginne oder ende die Ausbildungszeit während des Kalenderjahres, seien vorherige oder nachherige Monate nicht miteinzubeziehen: Nach dem Lehrabschluss werde beispielsweise der anschliessend höhere Lohn als Berufsmann/-frau nicht mehr berücksichtigt. Anderseits würden Erwerbseinkommen während Zeiten gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV auf einen Monatsdurchschnitt während der gesamten Ausbildungszeit im betreffenden Kalenderjahr "umgerechnet". Verdiene eine Studentin/ein Student während der Semesterferien mehr als Fr. 2'320.-- monatlich (für das Jahr 2011), bestehe trotzdem Anspruch auf eine Waisenrente bzw. Ausbildungszulage, sofern das Einkommen während der Ausbildung im Monatsdurchschnitt nicht über Fr. 2'320.-- (2011) liege. Das BSV führte dazu in Rz. 3366 f. seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2011) dementsprechend aus, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liege, keine Waisen- bzw. Kinderrente bzw. Ausbildungszulage erhielten (Rz. 3366). In Rz. 3367 wird weiter festgehalten: Erstrecke sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so werde das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 richte sich nach folgenden Kriterien: a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrenten- bzw. Ausbildungszulagenanspruch durchgehend. b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden. c) Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet. 4.2. Im vorliegenden Fall arbeitete die Tochter des Beschwerdeführers gemäss ihrem Arbeitsvertrag mit der F AG vom 22. Dezember 2010 als Praktikantin Service vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 und erzielte während sieben Monaten ein Einkommen von Fr. 18'696.-- gemäss dem hier massgebenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) 2011, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 2'670.-- entsprach. Ihr anschliessender Bildungsgang Hotelier-Restaurant HF/SHL dauerte vom 29. August 2011 bis 4. November 2011 (vgl. Studienbestätigung der Hotelfachschule Luzern SHL vom 9.8.2011). Dabei erzielte sie kein Einkommen. Daran schloss sich das Praktikum im Hotel G vom 24. November 2011 bis Mitte April 2012 an, wo sie Fr. 2'673.-- für die Monate November und Dezember 2011 und von Januar bis April 2012 Fr. 11'705.--, somit insgesamt Fr. 14'378.-- (IK-Auszug 2011/2012) oder durchschnittlich Fr. 2'396.30 pro Monat verdiente. Somit lagen die durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen während der im Jahre 2011 absolvierten Praktika allesamt über dem gültigen Grenzbetrag von monatlich Fr. 2'320.--. Die Beschwerdegegnerin hält damit bezogen auf die zwei Praktika die Voraussetzungen gemäss Rz. 3367 lit. c RWL als erfüllt und damit die Rückforderung als begründet. 4.3. Das Bundesgericht setzte sich in einem neuen Entscheid 8C_875/2013 vom 29. April 2014 mit der Berechnungsweise des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV auseinander und hielt dazu vorab fest, dass Verwaltungsweisungen sich an die Durchführungsstellen richten würden und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich seien. Das Gericht solle diese aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen würden. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 und E. 6.1 je mit weiteren Hinweisen). Unter Hinweis auf die oben zitierten "Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV" und der RWL Rz. 3366 f. führte das Bundesgericht weiter aus, dass mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung des Art. 49bis AHVV nicht nur festgelegt werden solle, was inhaltlich als Ausbildung zu qualifizieren sei, sondern in Abs. 3 dieser Verordnungsbestimmung werde zudem der Ausbildungsbegriff und damit die Frage, wer in Ausbildung gelte, insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt werde. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entstehe dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren könne. Dies werde bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinn der Maximalrente der AHV angenommen. Dass dabei auf ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen abzustellen sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 49bis Abs. 3 AHVV und werde durch die Berechnungsweise gemäss Rz. 3367 der genannten Wegleitung überzeugend konkretisiert. Hiervon abzuweichen, bestehe kein Anlass. Gemäss diesem Urteil ist zudem vom tatsächlich erzielten Verdienst als Berechnungsgrundlage auszugehen und nicht vom vertraglich vereinbarten Lohn (BGer-Urteil 8C_875/2013 vom 29.4.14 E. 3.4). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Abstellen auf das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen korrekt. Diese Feststellungen des Bundesgerichts sind auch auf die hier zu beurteilenden Ausbildungszulagen anwendbar, da Art. 49bis Abs. 3 AHVV auch für diese gilt (vgl. E. 4.1). Zwar setzte sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht explizit mit der Anwendbarkeit von Rz. 3367 lit. c RWL auseinander, da nicht ein unterjähriges Praktikum, sondern ein parallel zur Ausbildung während eines Jahrs erzieltes Einkommen zur Beurteilung stand. Gemäss Bundesgericht stellt Rz. 3367 RWL aber eine überzeugende Konkretisierung des Art. 49bis Abs. 3 AHVV dar. Dies muss auch für die Rz. 3367 lit. c gelten, wonach bei einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten sind (vgl. oben). Denn nur so wird dem Grundsatz, es sollen keine Sozialversicherungsleistungen fliessen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann, Rechnung getragen. Da vorliegend das massgebliche durchschnittliche monatliche Einkommen während der Praktika im Jahre 2011 – wie oben gezeigt – bei Fr. 2'673.-- (Januar bis Juli) bzw. Fr. 2'396.30 (Dezember) und damit über dem Grenzbetrag von Fr. 2’320.-- lag, konnte die Tochter des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt in diesen Monaten wesentlich mitfinanzieren. Da diese Praktika nicht in eine übliche unterrichtsfreie Zeit fielen, ist das gesamte Einkommen vorliegend auch nicht auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umzurechnen. Vielmehr sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil sowohl das Einkommen wie auch die Ausbildungszulagen monatlich ausbezahlt werden. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 hat. Daran vermögen sämtliche Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann auch nicht von einer Schlechterstellung gegenüber Personen, welche die Ausbildung berufsbegleitend oder ganzjährig absolvieren, gesprochen werden, da Art. 49bis und Art. 49ter AHVV mit den genannten Konkretisierungen in der RWL auf alle Ausbildungszulagenansprüche anwendbar sind. Eine rechtsgleiche Behandlung ist damit gegeben. 5. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss den vorgenannten Ausführungen erfolgte die Auszahlung der Ausbildungszulagen für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 (rückwirkend betrachtet) ohne Rechtsgrundlage. Die Ausbildungszulagen wurden vom Beschwerdeführer im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG damit unrechtmässig bezogen, weshalb die Beschwerdegegnerin die von Januar 2011 bis Juli 2011 und Dezember 2011 ausbezahlten Ausbildungszulagen zu Recht zurückforderte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. (…)

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