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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.11.2011 3H 11 14 (2012 I Nr. 8)

15 novembre 2011·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·1,656 parole·~8 min·3

Riassunto

Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Fortdauern von Beziehungen zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, ob die anbegehrte Adoption dem Kindeswohl am Besten dient. | Familienrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 15.11.2011 Fallnummer: 3H 11 14 LGVE: 2012 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Fortdauern von Beziehungen zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, ob die anbegehrte Adoption dem Kindeswohl am Besten dient. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Fortdauern von Beziehungen zu den leiblichen Eltern steht einer Erwachsenenadoption nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, ob die anbegehrte Adoption dem Kindeswohl am Besten dient.

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Der Regierungsstatthalter wies ein Gesuch des Beschwerdeführers (geb. 1944) um Adoption der beiden mündigen Brüder X. (geb. 1981) und Y. (geb. 1982) mit der Begründung ab, es lägen trotz besonders enger Beziehung der Betroffenen zueinander keine äusseren Umstände vor, welche die Adoption durch den Beschwerdeführer ? unter Inkaufnahme des Erlöschens des Kindesverhältnisses von X. und Y. zu deren leiblichen Mutter ? wirklich notwendig machten. Das Obergericht hiess die daraufhin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Aus den Erwägungen: 3.1. Der grundsätzliche Sinn einer Adoption liegt darin, dass sie einem familienlosen Kind eine neue Familie gibt und gleichzeitig in der Regel eine kinderlose Ehe zur Vollfamilie erweitert. Die der ehelichen Familie eigene enge und dauerhafte Gemeinschaft von Eltern und Kindern entsteht im Wesentlichen aus der Pflege und Erziehung des Kindes. Diese entscheidende Rechtfertigung der Adoption entfällt bei einer Erwachsenenadoption (Hegnauer, Berner Komm., 4. Aufl., Art. 266 ZGB N 3). Art. 266 Abs. 1 ZGB nennt daher die weiteren Voraussetzungen, die zu einer Erwachsenenadoption führen können. So darf eine mündige Person adoptiert werden, wenn Nachkommen fehlen und wenn ihr die Adoptiveltern während ihrer Unmündigkeit wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Gründe einer Erwachsenenadoption sind oftmals uneinheitlich bzw. schwer aufzudecken und nicht selten spielen sachfremde Motive hinein, vorab erb-, steuer- oder anwesenheitsrechtliche Absichten (Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB N 3; Breitschmid, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 266 ZGB N 1 f.). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde deshalb der Ausnahmecharakter einer Erwachsenenadoption mehrfach hervorgehoben und es wurde betont, dass diese nur dann gestattet sein sollte, wenn besondere, mit der Adoption von Unmündigen vergleichbare Verhältnisse vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2008 vom 05.03.2009 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 101 II 7 E. 1 S. 8 f. und Amtl.Bull. NR 1972 S. 588 f. und 608; Amtl.Bull. SR 1971 S. 724 f.). Bei einer Erwachsenenadoption finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger sodann entsprechende Anwendung (Art. 266 Abs. 3 ZGB). So darf ein unmündiges Kind nur adoptiert werden, wenn nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung des Kindesverhältnisses diene seinem Wohl (Art. 264 Abs. 1 ZGB).

3.2. Im zu beurteilenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unbestrittenermassen erfüllt. Die Vorinstanz hat ? wie bereits erwähnt ? das Gesuch abgelehnt mit der Begründung, die Adoption diene nicht dem Wohl der zu adoptierenden Personen. Es liege insbesondere nicht im Interesse von X. und Y., das Band zu deren leiblichen Mutter zu durchschneiden und durch ein solches zum Beschwerdeführer zu ersetzen, zumal die beiden erwachsenen Söhne zu ihrer Mutter ein intaktes Verhältnis hätten. Es stellt sich die Frage, ob die anbegehrte Adoption im konkreten Fall ? und allenfalls trotz Fortbestand des Kontaktes zur leiblichen Mutter ? dem Kindeswohl am Besten dient.

Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2010 betont, der Abbruch persönlicher Beziehungen des zu adoptierenden (unmündigen) Kindes zu dessen leiblichen Eltern sei zwar keine förmliche Adoptionsvoraussetzung, allerdings sei eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, in hohem Masse konfliktgefährdet (BGE 136 III 423 E. 3.3 S. 426). Ebenso wurden die Adoption eines (knapp 18-jährigen) Bruders (Urteil des Bundesgerichts 5A_619/2008 vom 16.12.2008 E. 5.3, zusammengefasst in: ZVW 64 [2009] S. 127 f.) oder die Bewilligung des Adoptionspflegeverhältnisses für einen (unmündigen) Neffen verweigert (Urteil des Bundesgerichts 5A.35/2004 vom 04.02.2005 E. 4.2, in: FamPra 2005 S. 949), weil ein Bestehen bzw. Fortdauern wesentlicher Beziehungen zu den leiblichen Eltern bzw. zu einem Elternteil feststanden.

Während bei einer Unmündigenadoption die Zustimmung der Eltern zur Adoption erforder-lich ist (Art. 265a-265d ZGB), bedarf die Erwachsenenadoption nur ? aber immerhin ? der Zustimmung der urteilsfähigen zu adoptierenden Person (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Das Zustimmungserfordernis der Eltern Unmündiger ist Ausfluss ihrer Persönlichkeitsrechte, zerschneidet eine Adoption doch die Bande zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern praktisch endgültig (vgl. BGE 113 Ia 271 E. 7a S. 277). Wird das Kind demgegenüber mündig, kommt seine Persönlichkeit und insbesondere sein Selbstbestimmungsrecht voll zur Entfaltung und überwiegt sein Interesse an der Adoption durch einen Dritten das gegenteilige Interesse seiner Eltern am Forbestand des Kindesverhältnisses (BGE 137 III 1 E. 3.2 S. 4). Daraus folgt, dass eine mündige Person sich gar ohne Zustimmung ihrer Eltern adoptieren lassen könnte. Dass die leiblichen Eltern der Adoption (trotzdem) zustimmen, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass das mündige Kind frei entscheiden kann, ob es von der/den Person/en adoptiert werden will, mit der/denen es zuletzt in Hausgemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. BGE 137 III 1 E. 4.4 S. 6), oder ob es die rechtliche Bande zu seinen leiblichen Eltern aufrechterhalten will.

3.3. Die beiden zu adoptierenden Söhne sind 29- bzw. 30-jährig und somit mündig. Seit 1990 leben sie ? anfänglich über neun Jahre zusammen mit ihrer Mutter ? im Haus des Beschwerdeführers, der sich erzieherisch und finanziell intensiv um sie kümmerte. Der Beschwerdeführer sowie X. und Y. fühlen sich durch diese Beziehung miteinander eng verbunden, und es entspricht dem ausdrücklichen Wunsch von X. sowie Y., in der Zukunft nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich eine Familie mit ihrem langjährigen Ersatzvater führen zu können. Beide fühlen sich gemäss eigenen Angaben als Söhne des Beschwerdeführers. Als Erwachsene entscheiden sie ohne Zustimmung ihrer leiblichen Eltern darüber, ob sie die rechtliche Bande zu diesen aufrechterhalten wollen oder ob sie sich vom Beschwerdeführer adoptieren lassen wollen, welcher ihnen in den letzten 20 Jahren (mit Unterbrüchen) beistand und ihnen Pflege und Erziehung erwies. Sachfremde Motive für diese ? unbestrittenermassen nicht alltägliche ? Adoption können offenbar ausgeschlossen werden, macht doch die Vorinstanz nichts Derartiges geltend und ergeben sich auch aus den Akten hierzu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keine pflichtteilsgeschützten Erben. Er könnte auch ohne Adoption X. sowie Y. erbrechtlich beliebig begünstigen. Mit der Adoption andererseits büsst er freilich seine Verfügungsfreiheit im Umfang des Pflichtteils der Adoptivkinder ein. Umgekehrt wird zwischen Adoptivvater und -kindern die gegenseitige Pflicht zu Beistand und Rücksicht (Art. 272 ZGB) sowie zu Unterstützung (Art. 328 f. ZGB) begründet. Anders würde sich die Sachlage präsentieren, wenn die Adoptivkinder gleichzeitig mit dem Adoptionsgesuch um Fortführung des angestammten Namens ersuchten (vgl. BGE 137 III 97). Derartiges ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, bekräftigen doch beide Adoptivsöhne, sich auf die bevorstehende Namensänderung zu freuen.

Es trifft zu, dass X. und Y. mit ihrem nicht alltäglichen Wunsch das rechtliche Band zu ihrer leiblichen Mutter endgültig aufheben. Die Vorinstanz sieht hierfür keine Notwendigkeit und gewichtet das Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses zur leiblichen Mutter (die der Adoption zustimmt) aufgrund der Umstände höher als die Durchtrennung dieser rechtlichen Bande. Sie übersieht dabei Folgendes: Selbst wenn sich die Mutter gegen die Adoption aussprechen würde, wäre ihr gegenteiliges Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses ? aufgrund der Persönlichkeit und des Selbstbestimmungsrechts von X. und Y. ? weniger stark zu gewichten als das Interesse der beiden mündigen Söhne an der Adoption durch den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er das Kindeswohl durch die Adoption gewahrt sieht. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass X. und Y. eine ausserordentliche Beziehung zum Beschwerdeführer führen und es sich bei Letzterem offenbar um ihre primäre Bezugsperson handelt, lebten die beiden Söhne doch seit dem Auszug ihrer Mutter aus dem Haus des Beschwerdeführers (1999) alleine bei diesem. Angesichts des Alters der zu Adoptierenden von 29 bzw. 30 Jahren ist nicht anzunehmen, dass das Fortdauern einer Beziehung zur leiblichen Mutter konfliktträchtig wäre. Wohl hat das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid bei einer Einzeladoption eines unmündigen Kindes durch das Fortdauern der Beziehung zu dessen leiblichen Mutter ein hohes Konfliktpotential geortet (BGE 136 III 423 E. 3.3 S. 426). Nach Auffassung des Bundesgerichts scheint nur ein Kontaktabbruch zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern nach der Adoption (Inkognito- oder geheime Adoption) das Kindeswohl zu wahren. Dieser Entscheid ist in der Lehre aber zu Recht kritisiert worden. Es wird namentlich darauf hingewiesen, dass die Annahme, wo-nach die Inkognitoadoption stets deckungsgleich mit dem Kindeswohl sei, nicht zu befriedi-gen vermöge und auch unter methodischen Gesichtspunkten problematisch sei. Gemäss humanwissenschaftlichen Erkenntnissen werden Belastungen der von der Adoption betrof-fenen Personen der geheimen Adoption zugeschrieben, weshalb sich in ausländischen Ge-setzgebungen ab den 1970er Jahren vermehrt offene Adoptionsformen entwickelten und heute in vielen Ländern die Regel darstellen (Monika Pfaffinger, Polyvalentes Kindeswohl ? methodische Reflexionen über das Wohl des [adoptierten] Kindes, in: ZSR 130 [2011] S. 421, 433 ff.). In diesem Sinne ist auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. LGVE 2004 I Nr. 13) kritisch zu überdenken und der dazu erhobenen Kritik (FamPra 2005 S. 621 ff.) Rechnung zu tragen.

Der Umstand, dass die Mutter der zu adoptierenden Kinder X. und Y. die Beziehung auch nach erfolgter Adoption weiterhin pflegen kann, lässt sich unter Bezugnahme auf deren Wohl nicht als Argument gegen die Adoption verwenden. Dies ist umso weniger der Fall, als sie der Adoption explizit zustimmt (vgl. Pfaffinger, a.a.O., S. 443) und auch der Beschwerdeführer um die Fortführung des sozial-psychischen Verhältnisses zwischen den Kindern und ihrer leiblichen Mutter billigend weiss. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl am ehesten, wenn die Beziehung zum Beschwerdeführer durch das Adoptivverhältnis weiter gefestigt und vertieft wird. Nur beiläufig sei erwähnt, dass den Akten zufolge zwischen den zu adoptierenden Kindern und ihrem leiblichen Vater keine Beziehung besteht.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Interesse von X. und Y. an der Adoption durch den Beschwerdeführer höher zu gewichten ist als dasjenige am Fortbestand der rechtlichen Verbindung zur leiblichen Mutter. Die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption sind mithin erfüllt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid (bis auf den Kostenpunkt) aufzuheben ist. Die Adoption wird den zuständigen Zivilstandsbehörden mitgeteilt.

3. Abteilung, 15. November 2011 (3H 11 14)