Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 15.07.2011 Fallnummer: 3B 11 25 LGVE: 2011 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 11 BV; Art. 276 ZGB. Ein Kind, das sich in der Schweiz aufhält, hat unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status resp. von der Aufenthaltsbewilligung seines sorgeberechtigten Elternteils Anspruch auf Unterhalt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 11 BV; Art. 276 ZGB. Ein Kind, das sich in der Schweiz aufhält, hat unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status resp. von der Aufenthaltsbewilligung seines sorgeberechtigten Elternteils Anspruch auf Unterhalt.
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Der Kläger hatte sich mit von der Vormundschaftsbehörde genehmigtem Vertrag zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn A. an die sorgeberechtigte Mutter (Beklagte) verpflichtet. Nachdem die Beklagte rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden war, reichte er eine Klage um Herabsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags ein. Die Vorinstanz wie das Obergericht wiesen die Klage ab.
Aus den Erwägungen: Sans-Papiers sind Menschen, die in der Schweiz illegal, d.h. ohne aufenthaltsrechtliche Bewilligung leben. Deren rechtlicher Status ist schwierig, vielfach ungeklärt und auch widersprüchlich (Eidg. Kommission für Migrationsfragen [nachfolgend: EKM], Leben als Sans-Papiers in der Schweiz, Entwicklungen 2000-2010, S. 38 [http://www.ekm.admin.ch/de/ dokumentation/doku/mat_sanspap_d.pdf]). Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamts für Migration aus dem Jahr 2005 lebten in der Schweiz damals rund 90'000 Sans-Papiers (http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2005/2006-04-26.html), eine Zahl, die heute vermutlich höher ist. Je nach Kanton, denen in ausländerrechtlichen Fragen ein gewisses Ermessen zusteht, werden sie unterschiedlich behandelt (EKM, a.a.O., S. 8). Offenbar zeigen sich die Kantone Genf und Waadt liberaler, weisen sie doch beispielsweise spezielle Spital-Abteilungen für die Behandlungen von Papierlosen auf (Lisa Weiller, Sans-Papiers-Kinder, Eine explorative Studie zur Lebenssituation von Kindern, die ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben, Zürich 2007, S. 24 [http://www.sans-papiers.ch/site/uploads/media/Sans-Papiers-Kinder.pdf]). Anerkannt ist, dass Sans-Papiers Rechte haben, die ihnen ungeachtet ihres ausländerrechtlichen Status zustehen. Dazu gehören vorab die im Völkerrecht und in internationalen Konventionen sowie in der Schweizerischen Bundesverfassung verankerten Menschen- und Grundrechte, aber auch z.B. der Zugang der Kinder zur Schulbildung (EKM, a.a.O., S. 8 f. und 38).
Im vorliegenden Zusammenhang interessieren vorab die Rechte des unmündigen Sohns A. Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (Art. 11 Abs. 1 BV; BGE 129 III 250 E. 3.4.2 S. 255 f.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes [UKRK; SR 0.107]). Namentlich verpflichtet Art. 11 Abs. 1 BV, als soziales Grundrecht der Kinder, die rechtsanwendenden Instanzen, bei der Anwendung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern Rechnung zu tragen (BGE 126 II 377 E. 5d S. 391). Hält sich A. in der Schweiz auf, hat er aufgrund von völkerrechtlichen Normen, aber auch gestützt auf die Schweizerische Rechtsordnung, Anspruch auf Unterhalt, und zwar unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status resp. von einer Aufenthaltsbewilligung seiner sorgeberechtigten Mutter. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob A. sich seit November 2008 trotz rechtskräftiger Ausweisung seiner Mutter in der Schweiz aufhält.
3. Abteilung, 15. Juli 2011 (3B 11 25)