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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 20.06.2011 3B 11 24 (2011 I Nr. 33)

20 giugno 2011·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·401 parole·~2 min·3

Riassunto

Art. 236 Abs. 3 ZPO. Das Gericht kann im Endentscheid auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Bei klarer Rechts- und Sachlage, insbesondere im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), spricht nichts dagegen, direkte Vollstreckungsmassnahmen auch im Entscheid des summarischen Verfahrens anzuordnen. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 20.06.2011 Fallnummer: 3B 11 24 LGVE: 2011 I Nr. 33 Leitsatz: Art. 236 Abs. 3 ZPO. Das Gericht kann im Endentscheid auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Bei klarer Rechts- und Sachlage, insbesondere im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), spricht nichts dagegen, direkte Vollstreckungsmassnahmen auch im Entscheid des summarischen Verfahrens anzuordnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 236 Abs. 3 ZPO. Das Gericht kann im Endentscheid auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Bei klarer Rechts- und Sachlage, insbesondere im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), spricht nichts dagegen, direkte Vollstreckungsmassnahmen auch im Entscheid des summarischen Verfahrens anzuordnen.

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Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchsgegnerin im Befehlsverfahren nach früherer Luzerner Zivilprozessordnung zur Herausgabe mehrerer Einrichtungsgegenstände und ordnete im selben Entscheid Vollstreckungsmassnahmen an. Eine von der Gesuchsgegnerin dagegen eingelegte Berufung wies das Obergericht ab. Es überprüfte den vorinstanzlichen Herausgabebefehl unter dem Aspekt des neu in Art. 257 ZPO geregelten Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen.

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid gestützt auf die frühere Luzerner Zivilprozessordnung Vollstreckungsmassnahmen angeordnet. Namentlich hat sie der Gesuchsgegnerin für den Fall der Verweigerung der Herausgabe der umstrittenen Gegenstände die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht und den Gesuchsteller ermächtigt, bei der Luzerner Polizei die Vollstreckung des Entscheids zu verlangen. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht in Art. 236 Abs. 3 vor, dass auf Antrag der obsiegenden Partei im Endentscheid Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden können. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sind grundsätzlich auch auf die summarischen Verfahren anwendbar (Art. 219 ZPO). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sie nicht mehr mit dem Wesen des Summarverfahrens vereinbar sind (Chevalier, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 252 N 1). Da im vorliegenden Verfahren eine klare Rechts- und Sachlage vorausgesetzt ist, spricht nichts dagegen, schon mit dem heutigen Urteil Vollstreckungsanordnungen zu treffen. Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung führt gerade die Herausgabe einer widerrechtlich vorenthaltenen Sache als Beispiel für direkte Vollstreckungsmassnahmen an (Oberhammer, Basler Komm., Basel 2010, Art. 236 ZPO N 9). In Art. 343 Abs. 1 lit. a und e und Abs. 3 ZPO sind als Vollstreckungsmassnahmen ebenfalls die Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie die Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde vorgesehen. Nach § 81 OGB (SRL Nr. 260) i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. d PolG (SRL Nr. 350) ist dies die Luzerner Polizei. Die vorinstanzlich angeordneten Vollstreckungsmassnahmen sind daher zu bestätigen.

3. Abteilung, 20. Juni 2011 (3B 11 24)

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