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Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 16.06.2011 3B 11 21 (2011 I Nr. 32)

16 giugno 2011·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 3. Abteilung·HTML·537 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 190 Abs. 2 und 254 ZPO. Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Von den Parteien aufgelegte Zeugenbescheinigungen sind zulässig. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 3. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.06.2011 Fallnummer: 3B 11 21 LGVE: 2011 I Nr. 32 Leitsatz: Art. 190 Abs. 2 und 254 ZPO. Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Von den Parteien aufgelegte Zeugenbescheinigungen sind zulässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 190 Abs. 2 und 254 ZPO. Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Von den Parteien aufgelegte Zeugenbescheinigungen sind zulässig.

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Der Gesuchsgegner beantragt - wie bereits vor Bezirksgericht - die Einvernahme diverser Zeugen mit dem Beweisthema bereits geleisteter Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass bei Summarverfahren in Rechtsmittelverfahren in der Regel keine Instruktionsverhandlungen durchgeführt werden. Es kommt dazu, dass diesen Verfahren eine Beweismittelbeschränkung eigen ist, um das Ziel der schnellen Verfahrenserledigung zu erreichen. Die Einvernahme von Zeugen wird nicht immer, aber oft zu wesentlichen Verfahrensverzögerungen führen (Schweizer/Eichenberger, Schriftliche Zeugenaussagen, in: Jusletter vom 28.02.2011). Es stellt sich hier deshalb die Frage, ob es dem Gesuchsgegner nicht zumutbar gewesen wäre, seine behaupteten Zahlungen mittels Zeugenbescheinigungen glaubhaft zu machen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 2 ZPO ist dies insofern möglich, als von Parteien im Prozess aufgelegte schriftliche Zeugenbescheinigungen nicht als schriftliche Auskünfte im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Unterzeichnete schriftliche Aussagen eines potentiellen Zeugen, die Aufschluss über tatsächliche Verhältnisse geben und im Hinblick auf einen Zivilprozess abgegeben werden, können sich durchaus zum Beweis für die Wahrheit des in ihnen verkörperten Erklärungsinhalts eignen und sind grundsätzlich als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO zu betrachten, die überdies der freien Beweiswürdigung unterstehen (Art. 157 ZPO). Echtheit und Unverfälschtheit vorausgesetzt, vermögen sie die in ihnen enthaltene Erklärung des Ausstellers als glaubhaft erscheinen zu lassen; dies vorab in summarischen Verfahren. Für die Beweiskraft einer schriftlichen Zeugnisaussage massgebend ist insbesondere die Glaubwürdigkeit ihres Ausstellers, namentlich dessen Unabhängigkeit und Interessenlosigkeit (Schweizer/Eichenberger, a.a.O.).

Nach bisheriger Praxis wurden summarische Rechtsmittelverfahren vor Obergericht, in denen es um Unterhaltsfragen ging, schriftlich geführt; die Beweiserhebungen erfolgten grundsätzlich mittels Urkunden und Zeugenbescheinigungen (§ 263 LU ZPO i.V.m. § 234 LU ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 261 LU ZPO N 3). Diese Praxis hat sich bewährt. Auch nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis in summarischen Verfahren - so auch das hier zu beurteilende Eheschutzverfahren nach Art. 271 lit. a ZPO - grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen, gilt doch das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO) und die bereits erwähnte Beweismittelbeschränkung. Für die Zulässigkeit von Zeugenbescheinigungen spricht auch, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO). In der Lehre wird dies teilweise befürwortet, namentlich dann, wenn gleichzeitig ein entsprechender Antrag auf Zeugenbefragung gestellt worden ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 Rz 133 f.). Auch in der Praxis werden die Zeugenbescheinigungen bereits als zulässig vertreten (Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug vom 27.05.2009, ZGGVP 2009 S. 295-297, Besprechung in: ius.focus 4/2011 S. 16). Im Übrigen hatte der Gesuchsgegner bereits im vor-instanzlichen Verfahren Urkunden ins Recht gelegt, die einer Würdigung unterzogen wurden und in seinem Sinne bei der Entscheidsfindung berücksichtigt werden konnten. Dies wäre ihm auch im Berufungsverfahren zumutbar gewesen, zumal er die Adressen der Auskunft erteilenden Personen kannte und deren gerichtliche Vorladung als Zeugen sogar über seine eigene Adresse wünschte.

3. Abteilung, 16. Juni 2011 (3B 11 21)

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